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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.11.2010, Az.: 5 StR 440/10

Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) als eine die Rückwirkung generell hindernde andere Bestimmung i.S.d. § 2 Abs. 6 Strafgesetzbuch (StGB) bzgl. der Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung; Auslegung des § 67d Abs. 3 S. 1 StGB bzgl. einer Erledigung einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach zehnjährigem Vollzug; Anforderungen an die Schwere einer eine Fortsetzung einer Sicherungsverwahrung nach zehnjährigem Vollzug erfordernden Gefahr einer Begehung erheblicher Straftaten i.S.d. § 67d Abs. 3 S. 1 StGB; Bedeutung der Streichung des die rückwirkende Anwendung von § 67d Abs. 3 S. 1 StGB auf vor seinem Inkrafttreten begangene Taten ermöglichenden Art. 1a Abs. 3 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB) durch den Gesetzgeber

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.11.2010
Aktenzeichen
5 StR 440/10
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 27648
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • StRR 2010, 443 (Kurzinformation)

Verfahrensgegenstand

Maßregelvollstreckungssachen

Hinweis

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter: BGH - 09.11.2010 - AZ: 5 StR 394/10

Weitere Verbundverfahren:
BGH - 09.11.2010 - AZ: 5 StR 474/10

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs beabsichtigt zu entscheiden: Aus der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in ihrer Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ergibt sich für die Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung keine die Rückwirkung generell hindernde andere Bestimmung im Sinne des § 2 Abs. 6 StGB.

  2. 2.

    Der Senat fragt beim 4. Strafsenat an, ob an entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird, bei den anderen Strafsenaten, ob dieser Rechtsauffassung zugestimmt wird.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 9. November 2010
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Vorlegungsverfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

  2. 2.

    Der Senat beabsichtigt zu entscheiden:

    Aus der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in ihrer Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ergibt sich für die Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung keine die Rückwirkung generell hindernde andere Bestimmung im Sinne des § 2 Abs. 6 StGB.

    Der Senat fragt beim 4. Strafsenat an, ob an entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird, bei den anderen Strafsenaten, ob dieser Rechtsauffassung zugestimmt wird.

  3. 3.

    Bis zur Erledigung des Verfahrens nach § 132 GVG werden die Akten an die vorlegenden Oberlandesgerichte zur Fortführung der nach § 67e Abs. 1 Satz 1, § 67d Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 StGB gebotenen Überprüfungen zurückgegeben.