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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.10.2010, Az.: 2 StR 380/10
Konkurrenzverhältnis von unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.10.2010
Referenz: JurionRS 2010, 27160
Aktenzeichen: 2 StR 380/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankfurt am Main - 23.03.2010

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u.a.

BGH, 27.10.2010 - 2 StR 380/10

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 27. Oktober 2010
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision des Angeklagten Z. gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. März 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen schuldig ist.

  2. 2.

    Die Revision des Angeklagten O. gegen das vorgenannte Urteil wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in den Fällen II. 7 und II. 10 der Urteilgründe entfällt.

  3. 3.

    Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

1

Die tateinheitlichen Verurteilungen wegen unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln sind aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen rechtsfehlerhaft und müssen entfallen; der Senat hat die Schuldsprüche entsprechend berichtigt. Dass sich die fehlerhafte Konkurrenzbewertung zu Lasten der Angeklagten bei der Strafzumessung ausgewirkt hat, kann ausgeschlossen werden; im Fall II. 10 ist, soweit dies den ungenau und missverständlich formulierten Urteilsgründen entnommen werden kann, offenbar eine Einzelstrafe gar nicht festgesetzt worden.

2

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben; ihre Revisionen waren insoweit unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

3

Auf die Hinweise des Generalbundesanwalts, wonach zahlreiche angeklagte Taten nicht abgeurteilt wurden und daher noch beim Landgericht anhängig sind, weist der Senat hin.

Fischer
Appl
Schmitt
Eschelbach
Ott

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