Beschl. v. 27.10.2010, Az.: 2 ARs 354/10; 2 AR 225/10
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz
BGH, 27.10.2010 - 2 ARs 354/10; 2 AR 225/10
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 27. Oktober 2010
beschlossen:
Gründe
Die Voraussetzungen der Abgabe gemäß § 42 Abs. 3 JGG sind nicht gegeben. Eine solche ist - unter anderem - nur dann zulässig, wenn ein Wechsel des Wohn- oder Aufenthaltsorts nach Erhebung der Anklage eingetreten ist (vgl. BGHSt 13, 209, 218; Senatsbeschluss vom 3. Juli 2003 - 2 ARs 201/03). Das ist vorliegend nicht der Fall. Im Übrigen wäre die Abgabe hier auch nicht zweckmäßig gewesen.
Fischer
Herr RiBGH Dr. Appl ist wegen Urlaubs verhindert. Fischer
Schmitt
Eschelbach
Ott
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