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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.08.2010, Az.: VIII ZR 85/08
Statthaftigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde i.R.d. Verwerfung der Anschlussberufung im Hinblick auf die Unabhängigkeit der Wertgrenze
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 31.08.2010
Referenz: JurionRS 2010, 24099
Aktenzeichen: VIII ZR 85/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Traunstein - 13.12.2006 - AZ: 311 C 950/06

LG Traunstein - 20.12.2007 - AZ: 1 S 126/07

BGH - 23.09.2008 - AZ: VIII ZR 85/08

BGH, 31.08.2010 - VIII ZR 85/08

Redaktioneller Leitsatz:

Ist der Tenor einer Entscheidung offensichtlich unrichtig, ist er gemäß § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 31. August 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Ball,
den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel sowie
die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider
beschlossen:

Tenor:

Der Tenor des Senatsbeschlusses vom 23. September 2008 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahin berichtigt, dass die Sätze 1 und 2 des Tenors wie folgt lauten:

"Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Traunstein - 1. Zivilkammer - vom 20. Dezember 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Landgericht die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Endurteil des Amtsgerichts Traunstein vom 13. Dezember 2006 als unzulässig verworfen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen."

Gründe

1

Der Tenor des Senatsbeschlusses vom 23. September 2008 ist so formuliert, als hätte der Senat das Urteil des Landgerichts in vollem Umfang aufgehoben. Diese Formulierung des Tenors ist, wie sich aus den Gründen des Senatsbeschlusses ergibt, offensichtlich unrichtig.

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin richtete sich nur gegen die Verwerfung der Anschlussberufung der Klägerin (Senatsbeschluss vom 23. September 2008, unter I, letzter Satz). Nur insoweit war die Nichtzulassungsbeschwerde - unabhängig von der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO - statthaft (Senatsbeschluss vom 23. September 2008, unter II, Satz 1). Dementsprechend hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde auch nur in diesem Umfang als zulässig und begründet angesehen (Senatsbeschluss vom 23. September 2008, unter II, Satz 1 und 2). Der Tenor des Senatsbeschlusses vom 23. September 2008 ist daher hinsichtlich seiner zu weitgehenden Formulierung gemäß § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen.

Ball
Dr. Frellesen
Dr. Hessel
Dr. Achilles
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schneider ist wegen Urlaubs gehindert zu unterschreiben. Ball

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