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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.07.2010, Az.: 4 StR 261/10
Verwerfung der Revision als unbegründet aufgrund fehlendem Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.07.2010
Referenz: JurionRS 2010, 19705
Aktenzeichen: 4 StR 261/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bochum - 27.01.2010

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 13.07.2010 - 4 StR 261/10

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 13. Juli 2010
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum bei dem Amtsgericht Recklinghausen vom 27. Januar 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Hinsichtlich der gegen den Angeklagten F. verhängten Einzelgeldstrafe holt der Senat die von der Strafkammer unterlassene Bestimmung der Tagessatzhöhe, der es auch dann bedarf, wenn aus der Einzelgeldstrafe und Einzelfreiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist (vgl. BGHSt 30, 93, 96), in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nach und setzt die Tagessatzhöhe auf den in § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB vorgesehenen Mindestsatz von einem Euro fest (BGH, Beschl. v. 20. April 1988 - 3 StR 138/88, BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 2; Beschl. v. 26. Mai 2009 - 4 StR 150/09).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ernemann
Solin-Stojanovic
Roggenbuck
Mutzbauer
Bender

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