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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.06.2010, Az.: I ZR 189/07
Korrekturbeschluss eines Urteils i.R.d. Kategorisierung eines Präparats als Arzneimittel anstatt als Medizinprodukt
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.06.2010
Referenz: JurionRS 2010, 20009
Aktenzeichen: I ZR 189/07
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hamburg - 02.02.2006 - AZ: 315 O 347/05

OLG Hamburg - 11.10.2007 - AZ: 3 U 127/06

BGH - 10.12.2009 - AZ: I ZR 189/07

BGH - 11.05.2010 - AZ: I ZR 189/07

Fundstelle:

GRUR 2010, 864

BGH, 30.06.2010 - I ZR 189/07

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 30. Juni 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch
beschlossen:

Tenor:

Das Senatsurteil vom 10. Dezember 2009 in der Fassung des Beschlusses vom 11. Mai 2010 wird gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass die Textziffer 10 wie folgt neu gefasst wird:

"1. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass das Präparat des Beklagten kein Medizinprodukt i.S. des § 3 Nr. 1 lit. a MPG, sondern ein Arzneimittel ist und damit den für Arzneimittel geltenden Vorschriften wie insbesondere den § 21 Abs. 1 AMG, § 3a HWG unterliegt, auf die die Klägerin ihre Klagehauptanträge gestützt hat."

Bornkamm
Pokrant
Schaffert
Bergmann
Koch

Korrekturbeschluss zum Urteil
BGH - 10.12.2009 - AZ: I ZR 189/07

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