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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.06.2010, Az.: 4 StR 242/10
Verwerfung einer Revision wegen fehlender Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten im Fall einer fehlenden ausdrücklichen Prüfung des § 31 Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.06.2010
Referenz: JurionRS 2010, 22168
Aktenzeichen: 4 StR 242/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Dortmund - 04.02.2010

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 22.06.2010 - 4 StR 242/10

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin
am 22. Juni 2010
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 4. Februar 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Mit Blick auf die in § 46 b Abs. 2 StGB genannten Kriterien schließt der Senat aus, dass der Tatrichter bei einer ausdrücklichen Prüfung des § 31 BtMG in der Fassung des 43. StRÄndG vom 29. Juli 2009 (BGBl I 2288) im vorliegenden Fall von Strafe abgesehen hätte.

Ernemann
Solin-Stojanovic
Cierniak
Franke
Mutzbauer

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