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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.06.2010, Az.: 4 StR 126/10
Wertung von Straftaten im Zusammenhang mit einem Hang des Täters zu übermäßigem Rauschmittelkonsum im Hinblick auf das Vorliegen eines Symptomwertes
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.06.2010
Referenz: JurionRS 2010, 19406
Aktenzeichen: 4 StR 126/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bochum - 03.09.2009

Rechtsgrundlagen:

§ 21 StGB

§ 64 StGB

Verfahrensgegenstand:

Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 17.06.2010 - 4 StR 126/10

Redaktioneller Leitsatz:

Eine beim Täter festgestellte Drogenabhängigkeit ist ein sicheres Indiz für das Vorliegen eines Hangs im Sinne des § 64 StGB.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 17. Juni 2010
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 3. September 2009, soweit es ihn betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 29 Fällen und wegen Diebstahls zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1.

Das Urteil leidet an einem durchgreifenden Rechtsfehler, soweit eine Entscheidung über die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterblieben ist.

3

Nach den Feststellungen kam der bereits wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln bestrafte Angeklagte erstmals im Alter von 16 Jahren mit Drogen in Kontakt; alsbald konsumierte er regelmäßig Marihuana. Im Jahre 2008 steigerte sich sein täglicher Konsum auf drei bis fünf Gramm dieses Rauschgifts. Ein Arbeitsverhältnis als Lagerarbeiter wurde ihm unter anderem wegen seines Drogenkonsums gekündigt. Er ist betäubungsmittelabhängig (UA 9); die Jugendkammer hat als wahr unterstellt, dass er "bei der Begehung der Taten infolge seiner jahrelangen Betäubungsmittelabhängigkeit in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war (§ 21 StGB)" (UA 31). Dem Angeklagten ging es bei den abgeurteilten Rauschgiftgeschäften im Wesentlichen darum, seinen erheblichen Eigenkonsum zu finanzieren (UA 9, 34).

4

Diese Sachlage legt nahe, dass die abgeurteilten Betäubungsmittelstraftaten auf einen Hang des Angeklagten zurückgehen, berauschende Mittel im Übermaß zu sich nehmen. Der Angeklagte hat über einen längeren Zeitraum bis zu seiner Inhaftierung in erheblichem Umfang Marihuana konsumiert; die bei ihm festgestellte Abhängigkeit ist ein sicheres Indiz für das Vorliegen eines Hangs (BGH, Beschl. vom 17. Mai 2010 - 5 StR 130/10). Der Symptomwert der Taten ist (schon) dann zu bejahen, wenn der Hang des Täters zu übermäßigem Rauschmittelkonsum neben anderen Umständen zu deren Begehung beigetragen hat (BGH, Beschl. vom 16. September 2008 - 3 StR 312/08). Hier stand das Streben des Angeklagten, mit den Betäubungsmittelgeschäften seinen Eigenkonsum zu finanzieren, sogar im Vordergrund. Daher hätte das Landgericht prüfen und entscheiden müssen, ob die Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gegeben sind. Daran hat sich durch die Neufassung des § 64 StGB nichts geändert (vgl. BGH, Beschl. vom 13. November 2007 - 3 StR 452/07, NStZ-RR 2008, 73). Den bisher getroffenen Feststellungen ist auch nicht zu entnehmen, dass die Maßregelanordnung jedenfalls deswegen ausscheiden müsste, weil es an der hinreichend konkreten Aussicht eines Behandlungserfolges (§ 64 Satz 2 StGB) fehlt.

5

Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (BGHSt 37, 5). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen.

6

2.

Die Frage der Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB bedarf mithin unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246 a Satz 2 StPO) der Prüfung und Entscheidung durch ein neues Tatgericht.

7

3.

Aus § 5 Abs. 3, § 105 Abs. 1 JGG folgt, dass über die Verhängung von Jugendstrafe und die Anordnung der freiheitsentziehenden Maßregel der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nur auf Grund einheitlicher Betrachtung entschieden werden kann. Der Rechtsfolgenausspruch muss daher insgesamt aufgehoben werden.

Ernemann S
olin-Stojanovic
Cierniak
Mutzbauer
Bender

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