Beschl. v. 23.03.2010, Az.: 5 StR 79/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Neuruppin - 05.11.2009
Verfahrensgegenstand:
Unerlaubte Ausfuhr von Betäubungsmitteln u. a.
BGH, 23.03.2010 - 5 StR 79/10
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 23. März 2010
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 5. November 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Mit der Nichtannahme bedingten Vorsatzes hinsichtlich der nicht geringen Menge Betäubungsmittel überspannt das Landgericht die Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung bei weitem. Dass der Angeklagte nicht (auch) wegen eines Verbrechens nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG verurteilt worden ist, beschwert diesen jedoch nicht.
Basdorf
Brause
Schaal
Schneider
König
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