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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.02.2010, Az.: 5 StR 27/10

Verwerfung der Revision als unbegründet aufgrund Hinfälligkeit der Anordnung eines Teilvorwegvollzugs durch die gebotene Anrechnung des Vollzugs von Untersuchungshaft und Strafhaft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.02.2010
Aktenzeichen
5 StR 27/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 11897
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • StraFo 2010, 207

Verfahrensgegenstand

Wohnungseinbruchdiebstahl u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat
am 23. Februar 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 1. Oktober 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Anordnung des Teilvorwegvollzugs ist angesichts der gebotenen Anrechnung des Vollzugs von Untersuchungshaft und Strafhaft in der einbezogenen Sache hierauf gemäß § 51 Abs. 2 StGB obsolet geworden; insoweit kann nichts anderes gelten als bei Untersuchungshaftvollzug in derselben Sache (vgl. dazu Fischer, StGB 57. Aufl. § 67 Rdn. 9a). Mit Rechtskraft des angefochtenen Urteils ist nunmehr sofort die Maßregel zu vollstrecken, ohne dass es der vom Generalbundesanwalt beantragten Aufhebung des Teilvorwegvollzugs bedürfte. Angesichts umfassend gleicher Auswirkung der getroffenen zur beantragten Entscheidung ist der Senat nicht gehindert, allein auf der Grundlage des § 349 Abs. 2 StPO zu beschließen.

Ergänzend merkt der Senat an: Soweit der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift versehentlich auch einen Untersuchungshaftvollzug von Juli 2007 bis Mai 2008 im Zusammenhang mit der vorletzten Vorverurteilung des Angeklagten als anrechenbar auf den Teilvorwegvollzug angesehen hat, ändert dies nichts an dem Befund, dass auch ohne dieses Versehen bislang schon mehr anrechenbarer Strafvollzug erfolgt ist, als Vorwegvollzug angeordnet worden ist.

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