Beschl. v. 18.02.2010, Az.: IX ZB 252/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Villingen - 07.09.2009 - AZ: 1 IK 155/09
LG Konstanz - 09.10.2009 - AZ: 62 T 118/09 A
BGH - 13.01.2010 - AZ: IX ZB 252/09
nachgehend:
BGH, 18.02.2010 - IX ZB 252/09
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Prof. Dr. Kayser, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 18. Februar 2010
beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellung der Rechtsbeschwerdeführerin gegen den Beschluss vom 13. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
Gründe
Das als Gegenvorstellung auszulegende Schreiben der Rechtsbeschwerdeführerin vom 29. Januar 2010 gibt keinen Anlass zur Änderung des angegriffenen Beschlusses.
Der Senat hält daran fest, dass die von der Rechtsbeschwerdeführerin eingelegte "weitere Beschwerde" als Rechtsbeschwerde gemäß §§ 4, 7 InsO, §§ 574 ff ZPO auszulegen ist, weil das Rechtsmittel offensichtlich auf eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht zielte (vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512). Im Insolvenzverfahren sind gemäß § 4 InsO ergänzend zur Insolvenzordnung die Bestimmungen der Zivilprozessordnung anzuwenden, während die Regelungen über die Freiwillige Gerichtsbarkeit keine Anwendung finden. Eine Auslegung des Rechtsmittels als weitere Beschwerde nach § 27 Abs. 1 FGG in der bis zum 31. August 2009 gültigen Fassung kommt daher nicht in Betracht.
Ganter
Kayser
Vill
Fischer
Grupp
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