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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.02.2010, Az.: IX ZB 252/09
Auslegung einer Gegendarstellung als Rechtsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.02.2010
Referenz: JurionRS 2010, 11459
Aktenzeichen: IX ZB 252/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Villingen - 07.09.2009 - AZ: 1 IK 155/09

LG Konstanz - 09.10.2009 - AZ: 62 T 118/09 A

BGH - 13.01.2010 - AZ: IX ZB 252/09

nachgehend:

BGH - 26.03.2010 - AZ: IX ZB 252/09

BGH, 18.02.2010 - IX ZB 252/09

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Prof. Dr. Kayser, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 18. Februar 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung der Rechtsbeschwerdeführerin gegen den Beschluss vom 13. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Das als Gegenvorstellung auszulegende Schreiben der Rechtsbeschwerdeführerin vom 29. Januar 2010 gibt keinen Anlass zur Änderung des angegriffenen Beschlusses.

2

Der Senat hält daran fest, dass die von der Rechtsbeschwerdeführerin eingelegte "weitere Beschwerde" als Rechtsbeschwerde gemäß §§ 4, 7 InsO, §§ 574 ff ZPO auszulegen ist, weil das Rechtsmittel offensichtlich auf eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht zielte (vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512). Im Insolvenzverfahren sind gemäß § 4 InsO ergänzend zur Insolvenzordnung die Bestimmungen der Zivilprozessordnung anzuwenden, während die Regelungen über die Freiwillige Gerichtsbarkeit keine Anwendung finden. Eine Auslegung des Rechtsmittels als weitere Beschwerde nach § 27 Abs. 1 FGG in der bis zum 31. August 2009 gültigen Fassung kommt daher nicht in Betracht.

Ganter
Kayser
Vill
Fischer
Grupp

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