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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.01.2010, Az.: AnwZ (B) 104/09
Sofortige Beschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) bei fehlender Zulassung derselben im angegriffenen Urteils des Anwaltsgerichtshofs und Fehlen der Voraussetzungen für eine mögliche Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.01.2010
Referenz: JurionRS 2010, 11464
Aktenzeichen: AnwZ (B) 104/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Bayern - 09.10.2009 - AZ: BayAGH I - 17/09

Rechtsgrundlagen:

§ 112e BRAO

§ 215 Abs. 3 BRAO

§ 223 BRAO a.F.

Verfahrensgegenstand:

Führung der Bezeichnung Rechtsanwalt mit Zusatz

BGH, 27.01.2010 - AnwZ (B) 104/09

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
den Richter Dr. Schmidt-Räntsch,
die Richterin Roggenbuck und
die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Braeuer
am 27. Januar 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen das Urteil des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 9. Oktober 2009 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller war vom 27. Juli 1978 bis zum 16. Juli 2007 im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwalt zugelassen. Er beantragte mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 7. Mai 2009, die Erlaubnis, die Bezeichnung Rechtsanwalt mit einem Hinweis auf sein Ausscheiden führen zu dürfen. Diesen Antrag hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 19. Mai 2009 zurückgewiesen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof durch das angefochtene Urteil zurückgewiesen, in dem er ein Rechtsmittel nicht zugelassen hat. Gegen dieses Urteil wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde.

II.

2

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

3

1.

Gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. Mai 2009 konnte der Antragsteller nur gerichtliche Entscheidung nach § 223 BRAO a.F. beantragen. Die Entscheidung über einen solchen Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nach § 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. § 223 Abs. 3 Satz 1 BRAO a.F. auch nach dem 1. September 2009 nur mit der sofortigen Beschwerde an den Bundesgerichtshof angegriffen werden. Diese setzt nach den genannten Vorschriften eine Zulassung der sofortigen Beschwerde durch den Anwaltsgerichtshof voraus, an der es hier fehlt. Gegen die Nichtzulassung der sofortigen Beschwerde ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (Senat, Beschl. v. 9. Dezember 1996, AnwZ (B) 42/96, NJW-RR 1997, 1150; Beschl. v. 1. März 2004, AnwZ (B) 38/03, AnwBl. 2004, 449).

4

2.

Daran ändert es im Ergebnis nichts, dass der Anwaltsgerichtshof entgegen § 215 Abs. 3 BRAO nach § 112c BRAO i.V.m. § 107 VwGO durch Urteil entschieden hat. Die fehlerhafte Entscheidung durch Urteil führt zwar nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung dazu, dass neben der bei korrekter Entscheidung gegebenen sofortigen Beschwerde auch die gegen Urteile des Anwaltsgerichtshofs in verwaltungsgerichtlichen Anwaltssachen nach neuem Verfahrensrecht gegebene Berufung nach § 112e BRAO statthaft wäre (BGH, Beschl. v. 5. Juli 1990, LwZR 7/89, NJW-RR 1990, 1483 f.; vgl. auch Senat, Beschl. v. 20. April 2009, AnwZ (B) 103/08, NJW-RR 2009, 1581). An den übrigen Zulässigkeitserfordernissen ändert sich aber nichts. Der Grundsatz der Meistbegünstigung hilft nämlich nur über den Mangel in der Form der Entscheidung hinweg, erweitert aber den Instanzenzug nicht (BGH, Beschl. v. 5. Juli 1990, LwZR 7/89, aaO). Das bei der gewählten Form der Entscheidung statthafte Rechtsmittel ist deshalb nur zulässig, wenn es auch bei der Wahl der richtigen Entscheidungsform gegeben wäre. Daran fehlt es hier, weil der Anwaltsgerichtshof ein Rechtsmittel nicht, wie nach § 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. § 223 Abs. 3 Satz 1 BRAO geboten, zugelassen hat. Im Übrigen lägen auch die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach neuem Recht gemäß § 112e BRAO i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO nicht vor, weil es sich um einen einfach gelagerten Einzelfall handelt und ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung nicht ersichtlich sind.

5

3.

Der Senat bemisst den Gegenstandswert eines Rechtsmittels in Verfahren nach § 17 Abs. 2 BRAO mit 2.500 EUR (vgl. Beschl. v. 29. Mai 2000, AnwZ (B) 45/99, BRAK-Mitt 2000, 259).

Ganter
Schmidt-Räntsch
Roggenbuck
Wüllrich
Braeuer

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