Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.12.1996, Az.: AnwZ (B) 42/96
Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen Beschlüsse des Anwaltsgerichtshofes zum Bundesgerichtshof; Verwerfung eines unzulässigen Rechtsmittels ohne mündliche Verhandlung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.12.1996
- Aktenzeichen
- AnwZ (B) 42/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 22527
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AGH Nordrhein-Westfalen - 05.07.1996
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW-RR 1997, 1150 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Fachanwaltsbezeichnung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
am 9. Dezember 1996
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke,
die Richter Dr. Fischer, Basdorf und Streck sowie
die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Schott und Dr. Körner
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. Juli 1996 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der seit 1988 zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 31. Juli 1995 bei der Antragsgegnerin, ihm die Befugnis zu verleihen, die Zusatzbezeichnung "Fachanwalt für Steuerrecht" zu führen. Dies hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 26. Februar 1996 abgelehnt. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ist im Verfahren nach § 223 BRAO ergangen. Demzufolge ist eine sofortige Beschwerde zum Bundesgerichtshof nur statthaft, wenn der Anwaltsgerichtshof sie zugelassen hat; die Zulassung darf nur wegen grundsätzlicher Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage erfolgen (§ 223 Abs. 3 BRAO). Im Streitfall hat der Anwaltsgerichtshof kein Rechtsmittel zugelassen. An diese Entscheidung ist der Bundesgerichtshof - ähnlich wie bei der vergleichbaren Regelung des § 546 Abs. 1 ZPO - gebunden (BGH, Beschl. v. 11. Juli 1994 - AnwZ (B) 6/94; v. 11. Dezember 1995 - AnwZ (B) 36/95). Das gilt selbst in den Fällen, in denen sich die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs, wie hier, mit der Frage der Zulassung überhaupt nicht befaßt (BGH, Beschl. v. 14. Mai 1990 - AnwZ (B) 18/90 - BRAK-Mitt. 1990, 172, 173). Davon abgesehen lassen Form und Begründung des angefochtenen Beschlusses deutlich erkennen, daß der Anwaltsgerichtshof der Sache keine grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat.
Es ist auch nicht möglich, das Rechtsmittel als Nichtzulassungsbeschwerde zu behandeln; denn im Gegensatz zu § 145 Abs. 3 BRAO hat der Gesetzgeber im Verfahren nach § 223 BRAO eine solche Möglichkeit nicht eröffnet.
Der Senat kann das unzulässige Rechtsmittel ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000,00 DM festgesetzt.
Fischer
Basdorf
Streck
v. Hase
Schott
Körner