Beschl. v. 26.01.2010, Az.: 4 StR 471/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Essen - 28.04.2009
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Schwere räuberische Erpressung u. a.
BGH, 26.01.2010 - 4 StR 471/09
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 26. Januar 2010
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 28. April 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Soweit der Generalbundesanwalt eine Änderung des Schuldund Strafausspruchs beantragt hat, folgt der Senat dem nicht (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 4 m.N.), weil sich die Annahme zweier rechtlich selbständiger Handlungen im Rahmen des dem Tatrichter zustehenden Beurteilungsspielraums hält.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Tepperwien
Athing
Solin-Stojanovic
Ernemann
Franke
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