Beschl. v. 13.01.2010, Az.: XII ZB 12/05
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Karlsruhe - 28.05.2004 - AZ: 11 O 38/04
OLG Karlsruhe - 20.12.2004 - AZ: 9 W 61/04
BGH - 17.09.2008 - AZ: XII ZB 12/05
Fundstellen:
FamRBint 2010, 31
FamRZ 2010, 365
HRA 2010, 12
JurBüro 2010, 201
JZ 2010, 229
MDR 2010, 461-462
Mitt. 2010, 208-209 "Kostenrecht: Streitwert-Wechselkurs"
NJW 2010, 8
RVGreport 2010, 432
BGH, 13.01.2010 - XII ZB 12/05
Redaktioneller Leitsatz:
Haben die Parteien wechselseitig Anträge mit dem Ziel einer Zurückweisung der Beschwerde gegen den Vollstreckbarkeitsbeschluss des Landgerichts bzw. einer vollständigen Abweisung des Antrags auf Vollstreckbarkeit Rechtsbeschwerde eingelegt, richtet sich der Streitwert nach dem Wert des gesamten für vollstreckbar zu erklärenden Titels der Entscheidung.
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 13. Januar 2010
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne,
die Richterin Dr. Vézina und
die Richter Dose, Dr. Klinkhammer und Schilling
beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellung des Antragsgegners gegen die Streitwertfestsetzung in dem Senatsbeschluss vom 12. August 2009 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens richtet sich nach den Anträgen der Rechtsbeschwerdeführer (§ 47 Abs. 1 GKG). Weil die Parteien hier wechselseitig mit dem Ziel einer Zurückweisung der Beschwerde gegen den Vollstreckbarkeitsbeschluss des Landgerichts bzw. einer vollständigen Abweisung des Antrags auf Vollstreckbarkeit Rechtsbeschwerde eingelegt hatten, richtet sich der Streitwert nach dem Wert des gesamten für vollstreckbar zu erklärenden Titels der britischen Entscheidung. Unterhaltsrückstände aus der Zeit nach Erlass des ausländischen Titels sind dem Streitwert im Verfahren der Vollstreckbarerklärung allerdings nicht hinzuzurechnen (Senatsbeschluss vom 19. November 2008 - XII ZB 195/07 - FamRZ 2009, 222).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertberechnung ist nach § 40 GKG der Eingang der Rechtsbeschwerde (BT-Drucks. 12/6962 S. 62 und 15/1971 S. 154). Für die Bemessung des Streitwerts ist deswegen auf den Umrechnungskurs bei Eingang der Rechtsbeschwerden im Januar 2005 abzustellen (vgl. BGH Beschluss vom 30. Juli 1998 - III ZR 56/98 - NJW-RR 1998, 1452 und OLG Hamburg JurBüro 1981, 1546). Dies ergibt einen in Euro zu bemes-senden Wert innerhalb der Gebührenstufe bis 440.000 EUR, in der auch der vom Senat festgesetzte Wert liegt.
Hahne
Vézina
Dose
Klinkhammer
Schilling
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