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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.07.1998, Az.: III ZR 56/98

Berufungs-oder Revisionsverfahren; Streitgegenstand; Erhöhung; Erste Instanz; Kostenrechtsänderungsgesetz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.07.1998
Aktenzeichen
III ZR 56/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 15812
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I 28.02.1997 - 30 O 7853/95
OLG München 16.12.1997 - 25 U 2830/97

Fundstellen

  • EWiR 1998, 949 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • JurBüro 1999, 195-196
  • NJW-RR 1998, 1452 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Nichtamtlicher Leitsatz

An der Auslegung, daß § 14 Abs. 2 Satz 1 GKG nicht die Fälle betrifft, in denen sich der Wert des unverändert gebliebenen Streitgegenstandes während des Berufungs- oder Revisionsverfahrens über den Wert des Streitgegenstandes der ersten Instanz erhöht hat, hat sich durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 nichts geändert.

Tenor:

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf

1.850.260, 34 DM

festgesetzt.

Gründe

1

Der Streitwert des Revisionsverfahrens richtet sich nach den Anträgen des Revisionsklägers (§ 14 Abs. 1 Satz 1 GKG), mithin nach dem Wert der Wertpapiere, deren Rückgabe der Kläger von der Beklagten verlangt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertberechnung ist dabei gemäß § 15 GKG der Tag der Revisionseinlegung. Zu diesem Zeitpunkt (21. Januar 1998) betrug nach Auskunft der Landeszentralbank Baden-Württemberg der Ausgabepreis für Fondak-Anteile 124, 39 DM und für DIT-Spezial-Anteile 89, 59 DM, so daß sich insgesamt 1.850.260, 34 DM errechnen (11.000 × 124, 39 DM = 1.368.290 DM 5.318 × 90, 63 DM = 461.970, 34 DM).

2

§ 14 Abs. 2 Satz 1 GKG, wonach der Streitwert durch den Wert des Streitgegenstandes der ersten Instanz begrenzt ist, steht nicht entgegen. Denn diese Vorschrift betrifft nicht die Fälle, in denen sich der Wert des - unverändert gebliebenen - Streitgegenstandes während des Berufungs- oder Revisionsverfahrens über den Wert des Streitgegenstandes der ersten Instanz erhöht hat (BGH, Beschluß vom 5. Oktober 1981 - II ZR 49/81 - NJW 1982, 341). Diese Auslegung des Gesetzes, die auch in der kostenrechtlichen Fachliteratur anerkannt ist (vgl. Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts 9. Aufl. § 17 A II a m.w.N.), gilt unbeschadet dessen weiter, daß die - in dem Beschluß vom 5. Oktober 1981 aaO zur Begründung mit herangezogenen - Bestimmungen des § 14 Abs. 2 Satz 3 GKG und des § 15 Abs. 1 GKG durch das Gesetz zur Änderung von Kostengesetzen und anderen Gesetzen [(Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 - KostRÄndG 1994)] vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325) aufgehoben bzw. geändert worden sind; daß der Gesetzgeber durch diese Änderungen, wonach künftig immer der Wert zu Beginn einer Instanz maßgebend sein soll (vgl. BT-Drucks. 12/6962 S. 62), das bisherige Verständnis des § 14 Abs. 2 Satz 1 GKG antasten wollte, ist nicht ersichtlich.

3

Rinne

4

Streck