Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.10.1981, Az.: II ZR 49/81
Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren; Berücksichtigung des Werts des Streitgegenstandes der ersten Instanz; Begrenzung; Rechtsmittel ; Erhöhung des Streitwertes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.10.1981
- Aktenzeichen
- II ZR 49/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 12047
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 15.01.1981
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1982, 299 (Kurzinformation)
- NJW 1982, 341 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
§ 14 II 1, wonach der Streitwert durch den Wert des Streitgegenstandes der ersten Instanz begrenzt ist, betrifft nicht die Fälle, in denen sich der Wert des - unverändert gebliebenen - Streitgegenstandes während des Berufungs- oder Revisionsverfahrens über den Wert des Streitgegenstandes der 1. Instanz erhöht hat (hier: durch Änderung des Wechselkurses).
In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und
die Richter Dr. Bauer,
Dr. Kellermann, Bundschuh und Brandes
am 5. Oktober 1981
beschlossen:
Tenor:
- I.
Die Beklagte wird, nachdem sie die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 15. Januar 1981 zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen (§§ 566, 515 Abs. 3 ZPO).
- II.
Der Streitwert wird für die Revisionsinstanz auf 1.060.015,06 DM festgesetzt.
Gründe
1.
Im Revisionsverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Revisionsklägers (§ 14 Abs. 1 Satz 1 GKG). Diese waren auf Abweisung der Klage gerichtet, mit der die Klägerin nach einem Schiffszusammenstoß von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 240.429,98 US-Dollar, 85.479 Spanische Peseten, 893,03 Englische Pfund, 42.746.048,25 Japanische Yen und 14.498,66 DM verlangt hat. Nach den Wechselkursen am Tage der Revisionseinlegung (9. März 1981) ergibt die Gesamtsumme dieser Beträge einen Streitwert von 975.347,36 DM, nach denen am Tage der Revisionsrücknahme (13. Juli 1981) einen solchen von 1.060.015,06 DM. Da nach § 15 Abs. 1 GKG bei unterschiedlichen Streitwerten zu Beginn oder bei Beendigung der Instanz der höhere Wert zugrunde zu legen ist, ist der Wert von 1.060.015,06 DM maßgebend.
2.
Nun hat das Berufungsgericht bei der Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren (Beschl. v. 15. Januar 1981 - GA Bl. 161) die Ansicht vertreten, daß der Streitwert des Rechtsmittelverfahrens auch in den Fällen des § 15 Abs. 1 GKG auf den Wert des Streitgegenstandes der ersten Instanz (hier: 861.752,66 DM) begrenzt sei. Es meint, daß die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 1 GKG der Regelung des § 15 Abs. 1 GKG insoweit vorgehe. Dem steht entgegen, daß in § 14 Abs. 2 Satz 3 "zur Klarstellung" (vgl. BT-Drucks. 7/2016 S. 71 zu Nummer 11) bestimmt ist, "§ 15 Abs. 1 bleibt unberührt". Damit wird die Regelung, daß Wertänderungen des - unverändert gebliebenen - Streitgegenstandes für den Streitwert bedeutsam sein sollen, von der Begrenzung des Streitwerts in § 14 Abs. 2 Satz 1 GKG auf den Wert des Streitgegenstandes der ersten Instanz ausgenommen (Drischler/Oestreich/Haun/Haupt, GKG 3. Aufl., Streitwertanhang Stichwort "Rechtsmittel" Anm. II 5). Auch wäre es schwerlich zu rechtfertigen, Werterhöhungen des gleichen Streitgegenstandes in der ersten Instanz streitwertmäßig anders als in den Rechtsmittelinstanzen zu behandeln. Zu bemerken ist ferner, daß § 14 Abs. 2 Satz 1 GKG einen ganz anderen Fall im Auge hat. Zu dieser Vorschrift, die durch das Kostenänderungsgesetz 1975 im Zuge einer Vereinheitlichung des Gerichtskostenrechts für möglichst alle Zweige der Gerichtsbarkeit in das Gesetz eingefügt worden ist, heißt es in der Begründung, sie erscheine zweckmäßig, "da Beiladungen in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit häufig sind und das Interesse der Beigeladenen nicht selten von dem des Klägers abweicht" (BT-Drucks. 7/2016 aaO). Die Vorschrift hat demnach eine Besonderheit des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zum Ausgangspunkt und auch danach mit der Regelung des § 15 Abs. 1 GKG nichts zu tun.
3.
Die Beklagte ist im Revisionsrechtszug auf die in den Vorinstanzen hilfsweise aufgerechnete Gegenforderung von 570.172,18 DM nicht zurückgekommen. Schon deshalb ist diese für den Streitwert des Revisionsverfahrens ohne Bedeutung.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird für die Revisionsinstanz auf 1.060.015,06 DM festgesetzt.
Dr. Bauer,
Dr. Kellermann,
Bundschuh,
Brandes