Beschl. v. 09.12.2009, Az.: 2 StR-(3) 528/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Magdeburg - 09.07.2009
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Totschlag
BGH, 09.12.2009 - 2 StR-(3) 528/09
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 9. Dezember 2009
gemäß § 349 Abs. 1 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil der 6. Strafkammer des Landgerichts Marburg als Schwurgericht vom 9. Juli 2009 wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).
Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Die Revision ist unzulässig. Der allein erhobenen nicht ausgeführten Rüge der Verletzung materiellen Rechts lässt sich nicht entnehmen, ob der Nebenkläger entsprechend § 400 Abs. 1 StPO mit seinem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 10).
Rissing-van Saan
Fischer
Roggenbuck
Schmitt
Krehl
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