Beschl. v. 26.11.2009, Az.: 5 StR 296/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
BGH - 27.10.2009 - AZ: 5 StR 296/09
nachgehend:
LG Berlin - 20.08.2010 - AZ: M 13/ 1 Kap Js 2826/96 - 590 StVK 327/10
KG Berlin - 28.10.2010 - AZ: 2 Ws 510/10 - 1 AR 1407/08
Rechtsgrundlage:
Fundstelle:
NStZ-RR 2010, 117
Verfahrensgegenstand:
Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
BGH, 26.11.2009 - 5 StR 296/09
Redaktioneller Leitsatz:
Zwar erfasst § 356a StPO auch Urteile der Revisionsgerichte, jedoch ist in diesem Verfahren eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kaum vorstellbar, wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger vor dem Revisionsgericht anwesend sind, weil sie sich dann umfassend äußern können.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 26. November 2009
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Verurteilten auf Nachholung rechtlichen Gehörs gegen das Urteil des Senats vom 27. Oktober 2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die nachträgliche Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB angeordnet. Die Revision des Verurteilten hat der Senat - dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend - durch Urteil vom 27. Oktober 2009 verworfen.
Der Antrag ist jedenfalls unbegründet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Zwar erfasst § 356a StPO auch Urteile der Revisionsgerichte. Jedoch erachtete der Gesetzgeber "eine Verletzung des rechtlichen Gehörs" für "kaum vorstellbar, wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger vor dem Revisionsgericht anwesend sind, weil sie sich dann umfassend äußern können" (BT-Drucks 15/3706, S. 17; vgl. auch BGH, Beschluss vom 22. November 2006 - 1 StR 180/06).
Auch in der hiesigen Revisionshauptverhandlung hatten die anwesenden Verteidiger des Verurteilten die Möglichkeit, sich zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu äußern (§ 351 Abs. 2 StPO). Es ist daher nicht ersichtlich, dass der Senat zum Nachteil des Antragstellers Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet haben könnte, zu denen dieser nicht gehört worden ist. Auf eine von der Verteidigung abweichende Berechnungsweise der Frist des § 66 Abs. 4 Satz 3 und 4 StGB (vgl. dazu Senatsurteil vom 27. Oktober 2009 in dieser Sache Tz. 23 f.) ist durch den Senatsvorsitzenden in der mündlichen Hauptverhandlung ausdrücklich hingewiesen worden. Auch hierzu hat der Verteidiger Stellung genommen.
Dass sich die Urteilsgründe nicht zu allen Aspekten der Gegenerklärung des Verteidigers zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts verhalten, offenbart nur, dass der neue Vortrag aus Sicht des Senats ungeeignet gewesen ist, die vom Generalbundesanwalt begründete Erfolglosigkeit der Verfahrensrügen zu entkräften (vgl. BVerfG StraFo 2007, 463; BGHR StPO § 356a Gehörverstoß 3 m.w.N.).
Basdorf
Raum
Schaal
Schneider
König
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