Beschl. v. 15.09.2009, Az.: IX ZB 158/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Gifhorn - 24.04.2009 - AZ: 13 C 1211/07 (XI)
LG Hildesheim - 22.06.2009 - AZ: 5 T 183/09
BGH, 15.09.2009 - IX ZB 158/09
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 15. September 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 10. August 2009 wird zurückgewiesen.
Die Erinnerung gegen den Kostenansatz wird zurückgewiesen.
Gründe
Das als sofortige Beschwerde gegen den Senatsbeschluss vom 10. August 2009 bezeichnete Schreiben des Beklagten vom 14. August 2009 ist als Gegenvorstellung auszulegen, weil gegen die Entscheidung des Senats kein Rechtsmittel gegeben ist. Das Vorbringen des Beklagten gibt keine Veranlassung, den Beschluss vom 10. August 2009 abzuändern.
Der Beklagte setzt sich nicht mit der Begründung für die Unzulässigkeit seiner Rechtsbeschwerde auseinander, sondern wiederholt nur sein Vorbringen zur angeblich fehlerhaften Sachbehandlung der von ihm erhobenen Widerklage. Er verkennt hierbei, dass das Landgericht Hildesheim lediglich eine Entscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren getroffen hat. Die Abweisung der auf Schlechtleistung gestützten Widerklage war nicht zu überprüfen, weil das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig geworden ist.
Der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden; die Höhe der Festgebühr für das Verfahren über die als unzulässig verworfene Rechtsbeschwerde ergibt sich aus Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz.
Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass er nicht mit einer Antwort auf weitere Schreiben in dieser Angelegenheit rechnen kann.
Ganter
Raebel
Kayser
Pape
Grupp
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