Beschl. v. 08.09.2009, Az.: 2 StR 91/09
Verfahrensgegenstand:
Gewerbs- und bandenmäßigen Betrug
BGH, 08.09.2009 - 2 StR 91/09
Tenor:
... wird der Beschluss des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 29. Juli 2009 wegen eines offensichtlichen Schreibversehens dahingehend berichtigt,
dass das Zitat in RdNr. 14 Zeile 6/7 "Senatsbeschluss vom 29. Juli 2009 - 2 StR 160/09" lauten muss.
Rissing-van Saan
Rothfuß
Fischer
Roggenbuck
Schmitt
Korrekturbeschluss zum Urteil:
BGH - 29.07.2009 - AZ: 2 StR 91/09
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