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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.08.2009, Az.: 1 StR 357/09

Rechtsfehler zum Nachteil eines Angeklagten i.R.e. Revision bei einem Vergewaltigungsdelikt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.08.2009
Aktenzeichen
1 StR 357/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 20922
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
NULL

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat
am 19. August 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 4. März 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Senat weist darauf hin, dass die schriftlichen Urteilsgründe das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben und die rechtliche Nachprüfung der Entscheidung ermöglichen sollen. Sie dienen nicht dazu, den Inhalt der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise umfassend zu dokumentieren (vgl. BGH NStZ 1998, 51 m.w.N.).

Nack
Wahl
Elf
Graf
Jäger