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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.08.2009, Az.: IX ZB 166/09
Auslegung einer "Beschwerde" als Rechtsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.08.2009
Referenz: JurionRS 2009, 21409
Aktenzeichen: IX ZB 166/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankfurt am Main - 20.03.2009 - AZ: 2/5 O 343/08

OLG Frankfurt am Main - 27.04.2009 - AZ: 2 W 29/09

BGH, 10.08.2009 - IX ZB 166/09

Redaktioneller Leitsatz:

Eine Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, wenn weder das Gesetz die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde vorsieht noch diese durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen wurde.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 10. August 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 27. April 2009 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die von der Beschwerdeführerin erhobene "Beschwerde" ist als Rechtsbeschwerde auszulegen, da hiermit nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512).

2

Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

3

Die Rechtsbeschwerde ist überdies nicht statthaft, da diese vorliegend weder gesetzlich vorgesehen ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch durch das Beschwerdegericht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die isolierte Anfechtung der Beschwerdeentscheidung im Kostenausspruch ist zudem bereits nach § 99 Abs. 1 ZPO unzulässig.

4

Gegen die von der Beschwerdeführerin gerügte Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht eröffnet (BGH, Beschl. v. 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41).

Ganter
Raebel
Kayser
Pape
Grupp

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