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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.04.2009, Az.: 2 StR 11/09

Pflicht zur Anrechnung von erbrachten Bewährungsauflagen in den Fällen des § 58 Abs. 2 S. 2 Strafgesetzbuch (StGB)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.04.2009
Aktenzeichen
2 StR 11/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 12972
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Trier - 19.08.2008
AG Wittlich - 16.03.2006

Fundstellen

  • NStZ-RR 2009, 201
  • StraFo 2009, 247

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 2. April 2009
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 19. August 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die vom Angeklagten auf die Bewährungsauflage aus dem Urteil des Amtsgerichts Wittlich vom 16. März 2006 erbrachten 200 Stunden gemeinnütziger Arbeit auf die hier verhängte Gesamtfreiheitsstrafe mit 40 Tagen angerechnet werden.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Die von der Strafkammer unterlassene Anrechnung der erbrachten Bewährungsauflage steht in den Fällen des § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB, anders als in denen des § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB, nicht im Ermessen des Gerichts, sondern hat in der Regel zu erfolgen (BGHSt 36, 378, 381 [BGH 20.03.1990 - 1 StR 283/89]; vgl. auch schon Senatsbeschluss vom 18. Juli 2007 - 2 StR 256/07). Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Ausnahme von diesem Grundsatz sind hier nicht ersichtlich. Da alle erforderlichen Tatsachen im angefochtenen Urteil mitgeteilt werden (UA S. 21), hat der Senat den Rechtsfehler auf die Sachrüge zu berücksichtigen und kann die Anrechungsentscheidung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst nachholen (BGH NStZ 2001, 163, 164 [BGH 03.11.2000 - 2 StR 274/00] m. w. Nachw.). Er bemisst den Anrechnungsmaßstab in Orientierung an § 7 Abs. 1 Satz 1 der rheinlandpfälzischen Landesverordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit vom 6. Juni 1988 (GVBl RhPf 110) und rundet diesen auf, um ausschließen zu können, dass das Landgericht zu einem für den Angeklagten günstigeren Anrechnungsmaßstab gelangt wäre.

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