Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.10.2008, Az.: IX ZR 46/08
Umfang des Rechts eines Grundpfandgläubigers auf abgesonderte Befriedigung hinsichtlich der Kosten nach Insolvenzeröffnung; Anforderungen an den Inhalt der Begründung eines Antrages auf Zulassung einer Sprungrevision
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.10.2008
- Aktenzeichen
- IX ZR 46/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 24347
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Salzwedel - 29.01.2008 - AZ: 31 C 269/07 (III)
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHReport 2009, 185-186
- DStR 2009, 58
- DZWIR 2009, 42 (Volltext mit amtl. LS)
- FamRZ 2009, 39 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ Information 2008, 681 (amtl. Leitsatz)
- NZI 2008, VIII Heft 12 (amtl. Leitsatz)
- NZI (Beilage) 2009, 8 (red. Leitsatz)
- NotBZ 2009, 67 (amtl. Leitsatz)
- WM 2008, 2225-2226 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 2008, 2276 (Volltext mit amtl. LS)
- ZInsO 2008, 1324 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Wird die Zulassung einer Sprungrevision beantragt, sind die Zulassungsgründe in gleicher Weise wie im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde darzulegen.
Das Recht eines Grundpfandgläubigers auf abgesonderte Befriedigung umfasst auch die nach Insolvenzeröffnung entstandenen Kosten.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und
die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 16. Oktober 2008
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision gegen das Urteil des Amtsgerichts Salzwedel vom 29. Januar 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.185,22 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des E. L. (nachfolgend: Schuldner). Die beklagte Sparkasse hat als Inhaberin von Grundpfandrechten das Zwangsversteigerungsverfahren über im Eigentum des Schuldners stehende Grundstücke beantragt. Infolge der Zusage des Klägers, aus dem Veräußerungserlös 30.700 EUR an sie auszukehren, hat sich die Beklagte mit einem freihändigen Verkauf des Grundbesitzes einverstanden erklärt.
Nach Rücknahme des Zwangsversteigerungsantrages sind zu Lasten der Beklagten, die den vereinbarten Erlösanteil von 30.700 EUR aus dem Verkauf der Grundstücke erhielt, Kosten in Höhe von 2.185,22 EUR angefallen. Der Kläger hat seine Feststellungsklage, wonach er nicht zur Zahlung dieses Betrages an die Beklagte verpflichtet ist, auf die von der Beklagten erhobene Widerklage über 2.185,22 EUR für erledigt erklärt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Mit seiner Sprungrevision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
II.
1.
Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision ist aufgrund der schriftlichen Einwilligung der Beklagten statthaft (§ 566 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig, weil es an der ordnungsgemäßen Darlegung eines Zulassungsgrundes fehlt (§ 566 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 ZPO).
Nach Einführung der Zulassungsrevision durch die ZPO-Reform ist auch die Sprungrevision von einer Zulassung durch das Revisionsgericht abhängig, die an dieselben Zulassungskriterien wie die Revision anknüpft (BT-Drucks. 14/4722 S. 109). Da die Zulassungsentscheidung dem Revisionsgericht übertragen wird, müssen folgerichtig gemäß § 566 Abs. 2 Satz 3 ZPO in der Antragsschrift (BT-Drucks., aaO) ebenso wie bei einer Nichtzulassungsbeschwerde die Voraussetzungen für die Zulassung der Sprungrevision nach § 566 Abs. 4 Satz 1 ZPO ordnungsgemäß ausgeführt werden (vgl. Musielak/Ball, ZPO 6. Aufl. § 566 Rn. 6; Hk-ZPO/Kayser, 2. Aufl. § 566 Rn. 6; Wieczorek/Prütting, ZPO 3. Aufl. § 566 Rn. 9). Der Kläger macht im Blick auf drei von ihm formulierte Rechtsfragen jeweils den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung geltend. Insoweit fehlt es aber an der gebotenen Darlegung, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die einzelne Rechtsfrage umstritten ist (BGHZ 152, 182, 191) [BGH 01.10.2002 - XI ZR 71/02].
2.
Die Sache ist auch zutreffend entschieden.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17. Juli 2008 - IX ZR 132/07, ZIP 2008, 1539 Rn. 9 erkannt, dass sich das Recht auf abgesonderte Befriedigung auch auf nach Insolvenzeröffnung bis zum Abschluss der Verwertung entstandene Zins- und Kostenansprüche des Gläubigers erstreckt. Insoweit ist der von dem Kläger in den Vordergrund gerückte Gesichtspunkt der Ersatzabsonderung ohne Bedeutung. Eine abgesonderte Befriedigung ist gegeben, wenn es - wie im Streitfall - statt einer Verwertung im Zwangsversteigerungsverfahren zu einem einverständlichen freihändigen Verkauf kommt (BGHZ 47, 181, 183) [BGH 10.03.1967 - V ZR 72/64]. Die Kosten zur Durchsetzung des Absonderungsrechts der Beklagten genießen darum abgesonderte Befriedigung. Die Frage einer Tilgungsreihenfolge ist in vorliegender Sache nicht entscheidungserheblich, weil der Veräußerungserlös - wie die Abführung eines Betrages von 21.128,77 EUR an die Masse unterstreicht - auch die Verfahrenskosten abdeckt.
Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer