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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.09.2008, Az.: 1 StR 436/08

Ingangsetzung einer Frist zur Revisionseinlegung bei fehlender Zustellung des Urteils an den Verteidiger; Ingangsetzung der Frist zur Revision durch Zustellung des Urteils an den Pflichtverteidiger

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.09.2008
Aktenzeichen
1 StR 436/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 22753
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Karlsruhe - 08.07.2008
LG Karlsruhe - 14.04.2008

Fundstellen

  • NStZ-RR 2011, 101
  • StraFo 2008, 509 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Wohnungseinbruchdiebstahl u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 17. September 2008
gemäß § 346 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 8. Juli 2008, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 14. April 2008 als unzulässig verworfen worden ist, wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Gründe

1

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts ist unbegründet.

2

Das Vorbringen der Verteidigerin M. , die Frist zur Begründung der Revision sei ihr gegenüber deswegen nicht in Gang gesetzt worden, weil ihr das Urteil neben dem Pflichtverteidiger nicht auch zugestellt worden sei, greift nicht durch. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht annahm, dass bei mehrfacher Verteidigung die förmliche Zustellung des Urteils an einen der Verteidiger genüge (BVerfG Beschl. vom 20. März 2001 - 2 BvR 2058/00). Wie bereits der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 1. August 2008 ausgeführt hat, ist im Übrigen das Urteil nicht nur dem Pflichtverteidiger zugestellt, sondern auch dem Wahlverteidiger Rechtsanwalt O. , in dessen Untervollmacht Rechtsanwältin M. in der Hauptverhandlung aufgetreten war, unter Übersendung einer Urteilsausfertigung entsprechend § 145a Abs. 3 StPO mitgeteilt worden. Eine weitergehende Verpflichtung zur Übersendung auch gegenüber Rechtsanwältin M. traf das Landgericht schon deswegen nicht, weil die Einlegung der Revision durch Rechtsanwältin M. ebenfalls mit dem Briefkopf des Wahlverteidigers Rechtsanwalt O. erklärt worden war.

Nack
Kolz
Hebenstreit
Graf
Sander