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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 20.03.2001, Az.: 2 BvR 2058/00

Pflicht zur Zustellung des angefochtenen Urteils sowohl an den Pflichtverteidiger als auch an den Wahlverteidiger; Anspruch des Angeklagten auf Information aus dem Recht auf effektive Verteidigung

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
20.03.2001
Aktenzeichen
2 BvR 2058/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 28827
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MittRKKöln 2001, 334
  • NJW 2001, 2532-2533 (Volltext mit red. LS)
  • NStZ 2001, 436 (red. Leitsatz)

Redaktioneller Leitsatz

Das Verfassungsrecht gebietet nicht die Zustellung des angefochtenen Urteils sowohl an den Pflichtverteidiger als auch an den Wahlverteidiger. Dem Recht auf Information wird regelmäßig dadurch genüge getan, dass er gem. § 145a Abs. 3 S. 1 StPO über die Tatsache der Zustellung an seinen Verteidiger unterrichtet wird und zugleich selbst eine Abschrift der Entscheidung erhält.