Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 20.03.2001, Az.: 2 BvR 2058/00
Pflicht zur Zustellung des angefochtenen Urteils sowohl an den Pflichtverteidiger als auch an den Wahlverteidiger; Anspruch des Angeklagten auf Information aus dem Recht auf effektive Verteidigung
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 20.03.2001
- Aktenzeichen
- 2 BvR 2058/00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 28827
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art. 20 Abs. 3 GG
- Art. 103 Abs. 1 GG
- § 145a Abs. 3 S. 1 GG
Fundstellen
- MittRKKöln 2001, 334
- NJW 2001, 2532-2533 (Volltext mit red. LS)
- NStZ 2001, 436 (red. Leitsatz)
Redaktioneller Leitsatz
Das Verfassungsrecht gebietet nicht die Zustellung des angefochtenen Urteils sowohl an den Pflichtverteidiger als auch an den Wahlverteidiger. Dem Recht auf Information wird regelmäßig dadurch genüge getan, dass er gem. § 145a Abs. 3 S. 1 StPO über die Tatsache der Zustellung an seinen Verteidiger unterrichtet wird und zugleich selbst eine Abschrift der Entscheidung erhält.