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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.07.2008, Az.: IX ZR 147/05

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.07.2008
Aktenzeichen
IX ZR 147/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 17658
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mainz - 16.09.2004 - AZ: 2 O 399/03
OLG Koblenz - 21.07.2005 - AZ: 2 U 1278/04

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 17. Juli 2008
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. Juli 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 176.147,58 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

Die von der Beschwerde für rechtsgrundsätzlich angesehenen Fragen sind nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat seine Ansicht, es liege eine Gläubigerbenachteiligung nicht vor, auch darauf gestützt, dass die - durch eine Grundschuld abgesicherten - schuldrechtlichen Darlehensforderungen der Beklagten über dem Kaufpreis von 320.000 EUR lagen. Ist das Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, setzt eine Zulassung voraus, dass hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund gegeben ist (BGH, Beschl. v. 27. März 2008 - IX ZR 33/05 Rn. 3; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 3. Aufl. § 544 Rn. 12). Deshalb kommt es auch auf die von der Beschwerde geltend gemachte Divergenz zu der Entscheidung des XII. Zivilsenats vom 11. Oktober 1995 - XII ZR 62/94, NJW-RR 1996, 234, 235 nicht an.

3

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Ganter
Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer