Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.10.1995, Az.: XII ZR 62/94
Grundschuld; Sicherungsgeber; Rückgewähranspruch
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.10.1995
- Aktenzeichen
- XII ZR 62/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15341
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1996, 713-714 (Volltext mit red. LS)
- FamRZ 1996, 726 (red. Leitsatz)
- NJW-RR 1996, 234-235 (Volltext mit red. LS)
- WM 1996, 133-135 (Volltext mit red. LS)
- ZBB 1996, 140
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, wer gegenüber einer Bank hinsichtlich der ihr abgetretenen Sicherungsgrundschuld als Sicherungsgeber und damit Inhaber eines Rückgewähranspruchs anzusehen ist.
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht des Dieter M., des geschiedenen Ehemannes der Beklagten, auf Zahlung von 1.926.369,72 DM nebst Zinsen in Anspruch. Sie macht geltend, aus der im Jahre 1989 erfolgten Zwangsversteigerung eines von den damaligen Eheleuten gemeinsam erworbenen Geschäftshauses in S. sei an die Beklagte ein Betrag von 2.082.561,86 DM ausbezahlt worden, von dem 92,5 % Dieter M. zugestanden hätten.
Letzterer war Notar in S./Baden-Württemberg; er hat das Amt zwischenzeitlich zurückgegeben und lebt in Frankreich. Nach der Heirat im Jahre 1968 erteilten die damaligen Eheleute einander am 19. März 1976 schriftlich Generalvollmacht, die auch die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB umfaßte. Sie nahmen am 1. Dezember 1980 als Gesellschafter bürgerlichen Rechts bei der Landesgirokasse S. zum Zwecke des Erwerbs des vorgenannten Geschäftshauses ein Darlehen über 3 Mio. DM auf, wobei auf dem Kaufgrundstück als Sicherheiten u.a. vier Grundschulden über insgesamt 3 Mio. DM bestellt wurden. Als Eigentümer des Hauses wurden im Grundbuch die Beklagte und ihr damaliger Ehemann als Gesellschafter bürgerlichen Rechts eingetragen. An der Gesellschaft war die Beklagte zu 92,5 % und Dieter M. zu 7,5 % beteiligt.
Am 9. Oktober 1981 schlossen die Eheleute einen notariell beurkundeten Ehevertrag ab, in dem es zu Nr. 6 u.a. heißt:
Frau Rose M. ... verpflichtet sich auf jederzeitiges Verlangen ihres Ehemannes Dieter M., ihren Anteil von 92,5 % an der vorbezeichneten BGB-Gesellschaft an ihren Ehemann oder an einen von ihm zu benennenden Dritten unentgeltlich zu übertragen.
Zu notarieller Urkunde vom 10. März 1982 erklärte Dieter M., in eigenem Namen und zugleich als Vertreter der Beklagten handelnd, daß deren Anteil von 92,5 % an der BGB-Gesellschaft schenkweise auf ihn übertragen wird. Die Urkunde enthält die Bewilligung der Beklagten, daß Dieter M. als Alleineigentümer des Hausgrundstücks in das Grundbuch eingetragen wird. Beim Grundbuchamt wurde ein entsprechender Eintragungsantrag aber nicht gestellt. Ob die Beklagte von dem Vorgang unterrichtet wurde, ist streitig.
Dieter M. gab auch noch in der Folge Steuererklärungen für die "Grundstücksgemeinschaft M." ab.
Unter dem 8. Juni 1987 unterzeichneten die zwischenzeitlich seit 1985 getrenntlebenden Eheleute eine Vereinbarung, durch die der Ehemann sein Ausscheiden aus der Gesellschaft aus wichtigem Grunde sowie den Übergang seines Gesellschaftsanteils auf die Beklagte bestätigte; er erhielt in diesem Zusammenhang von dieser 100.000 DM ausbezahlt. Aufgrund von beiden unterzeichneten Antrags vom 5. Oktober 1987 wurde die Beklagte am 2. November 1987 als Alleineigentümerin des Hausgrundstücks im Grundbuch eingetragen.
Im Jahre 1988 nahm die Beklagte bei der Bank R. ein Darlehen auf, mit dem sie die bei der Landesgirokasse S. aufgenommenen Kreditverbindlichkeiten, soweit sie noch bestanden, ablöste. Im Rahmen dieser Umschuldung trat die Landesgirokasse S. die ihr zur Sicherheit bestellten Grundschulden an den von der Beklagten beauftragten Rechtsanwalt G. ab, der die Sicherheiten sogleich an das Schweizer Institut weiter abtrat.
Am 17. März 1989 wurde das Hausgrundstück auf Betreiben nachrangiger Gläubiger zwangsversteigert. Die der Bank R. zustehenden Grundschulden fielen in das geringste Gebot und wurden von dem Erwerber abgelöst.
Mit der Klage trug die Klägerin vor, die Bank R. habe aus der Zwangsversteigerung insgesamt 4.932.561,86 DM erhalten; da deren Forderungen lediglich 2.850.000 DM betragen hätten, sei der "Übererlös" von 2.082.561,86 DM an die Beklagte ausgekehrt worden. Davon stünden mindestens 92,5 % (1.926.369,72 DM) Dieter M. als dem wahren Eigentümer des Grundstücks zu, der seinen Anspruch an sie, die Klägerin, abgetreten habe. Die Beklagte, die sich zur Höhe des ihr zugeflossenen Betrages nicht äußerte, leugnete jede Berechtigung ihres früheren Ehemannes; hilfsweise rechnete sie mit Gegenforderungen von insgesamt 767.942,69 DM auf (insbesondere Aufwendungen im Zusammenhang mit der Umschuldung).
Das Landgericht wies die Klage ab, weil die Beklagte einem etwaigen bereicherungsrechtlichen Anspruch den Rechtsgedanken der §§ 814, 815, 242 BGB entgegenhalten könne. Auf die Berufung der Klägerin gab das Oberlandesgericht der Klage aufgrund von §§ 816 Abs. 2, 398 BGB statt. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
1. Das Berufungsgericht hat nicht richtig gesehen, daß im Vordergrund die Frage steht, wer gegenüber der Bank R. hinsichtlich der ihr abgetretenen Sicherungsgrundschulden als Sicherungsgeber und damit Inhaber eines Rückgewähranspruchs anzusehen war - Grundstückseigentümer und Sicherungsgeber in diesem Sinne müssen nicht stets identisch sein (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1988 - III ZR 107/87 - NJW 1989, 1732, 1733 m.w.N.)
Bei einer Sicherungsgrundschuld ist Rechtsgrund (Kausalgeschäft) der dinglichen Grundschuldbestellung oder -abtretung der schuldrechtliche Sicherungsvertrag. Dieser begründet zwischen den Vertragspartnern ein Treuhandverhältnis. Der Sicherungsgeber hat einen durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingten Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld. Der Sicherungsnehmer ist in diesem Fall nach Wahl des Sicherungsgebers zur Abtretung der Grundschuld, zur Aufhebung oder zum Verzicht verpflichtet. Wird bei der Zwangsversteigerung des Grundstücks die Grundschuld einschließlich ihres nicht valutierten Teils als bestehendes Recht von dem Ersteher übernommen und löst dieser sodann - wie im vorliegenden Fall - die Grundschuld ab, so steht anstelle des zuvor bestehenden, aufschiebend bedingten Anspruchs auf Abtretung, Verzicht oder Aufhebung der auf den nicht valutierten Teil der Grundschuld entfallende "Übererlös" dem Sicherungsgeber zu (vgl. Senatsurteil vom 9. Oktober 1988 - IVb ZR 70/87 - WM 1988, 1834, 1837; BGH, Urteil vom 18. Februar 1992 - XI ZR 134/91 - NJW 1992, 1620 m.w.N.).
Aus dem unstreitigen Sachverhalt ergibt sich, daß im Rahmen der 1988 durchgeführten Umschuldung die Beklagte gegenüber der Bank R. alleinige Sicherungsgeberin war, wie auch die Revisionserwiderung nicht verkennt. Dieter M. war bereits 1987 in Vermögensverfall geraten und untergetaucht, die Beklagte hingegen als alleinige Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Nach außen hin tätig wurde bei der Umschuldung Rechtsanwalt G., dem die Beklagte am 22. Juni 1988 Vollmacht erteilt hatte. Dieser trat sowohl gegenüber der früheren Darlehensgeberin, der Landesgirokasse S., als auch gegenüber der Bank R. in ihrem Namen auf. Ersteres geht aus dem vorgelegten Schreiben des Rechtsanwalts vom 24. Juni 1988 an die Landesgirokasse S. hervor. Der substantiierten Darstellung der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 28. September 1993, wonach sie gegenüber der Bank R. allein handelte und über die abgetretenen Grundschulden hinaus zusätzliche Sicherheiten an von ihr ererbtem Grundvermögen bestellen mußte, ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Damit stimmt überein, daß die Bank R. eine Teilgrundschuld über 500.000 DM (eingetragen in Abteilung III Nr. 20 des Grundbuchs) am 6. Oktober 1988, also in engem zeitlichen Zusammenhang, an die Beklagte zurückabgetreten hat.
Als alleinige Partnerin des Sicherungsvertrags mit der Bank R. hatte die Beklagte danach auch den von dieser erzielten Übererlös aus der Zwangsversteigerung des Hausgrundstücks zu beanspruchen. Dieter M. war zwar Mitinhaber des durch den Sicherungsvertrag mit der Landesgirokasse S. begründeten Rückgewähranspruchs gewesen. Dieser Anspruch ist jedoch durch die einvernehmliche Abtretung der Grundschulden an Rechtsanwalt G. zum Zwecke der Umschuldung erfüllt worden und damit erloschen (das bereits erwähnte Schreiben von Rechtsanwalt G. vom 24. Juni 1988 trägt einen zustimmenden Vermerk des früheren Ehemannes der Beklagten) Gegenüber der Bank R. hat Dieter M. weder Rechte noch Pflichten begründet, sich insbesondere auch nicht an der Bedienung des Kredits beteiligt.
Die Klägerin hat u.a. behauptet, die Beklagte sei im Zusammenhang mit der Umschuldung im Innenverhältnis Treuhänderin ihres damaligen Ehemannes gewesen. Ihre diesbezüglichen Ausführungen sind aber unsubstantiiert und zudem nicht unter Beweis gestellt. Für eine solche Treuhandstellung ist auch sonst nichts ersichtlich: Die Eheleute lebten bereits seit längerer Zeit getrennt. Die Beklagte mußte, wie sie in dem bereits erwähnten Schriftsatz vom 28. September 1993 geschildert hat, mit ihren beiden 1970 und 1971 geborenen Kindern ohne finanzielle Unterstützung ihres Ehemannes auskommen und auf sich gestellt in bedrängten Verhältnissen leben. Daß bei einer Zwangsversteigerung des Geschäftshauses ein Überschuß erzielt würde, war nicht ohne weiteres zu erwarten. Wird die Vereinbarung vom 8. Juni 1987 hinzugenommen, wonach die Beklagte sämtliche Gesellschaftsanteile gegen Zahlung einer erheblichen Summe auf sich vereinigte, bestand für sie kein Anlaß für eine Treuhandvereinbarung der von der Klägerin behaupteten Art.
2. Das Berufungsgericht sieht als entscheidend an, daß Dieter M. durch das In-sich-Geschäft vom 10. März 1982 außerhalb des Grundbuchs Alleineigentümer des Hausgrundstücks geworden sei. Die Beklagte habe durch ihre Grundbucheintragung als Alleineigentümerin im Jahre 1987 lediglich eine Buchposition erlangt. Das In-sich-Geschäft sei dadurch, daß es schriftlich fixiert worden sei, hinreichend nach außen erkennbar geworden. Hinsichtlich der Voraussetzungen des von ihr geltend gemachten Vollmachtsmißbrauchs sei die Beklagte beweisfällig geblieben. Ein Scheingeschäft im Sinne von § 116 BGB scheide aus, weil der tatsächliche Erwerbswille von Dieter M. nicht in Frage gestellt werden könne.
Wie die Revision zu Recht rügt, hat das Berufungsgericht damit den Streitstoff rechtlich nicht erschöpfend gewürdigt. Grundlage für die schenkweise Übertragung des Gesellschaftsanteils der Beklagten auf Dieter M. durch das In-sich-Geschäft vom 10. März 1982 war die Regelung in Nr. 6 des Ehevertrages vom 9. Oktober 1981, wonach die Beklagte sich verpflichtete, auf jederzeitiges Verlangen ihres Ehemannes ihren Gesellschaftsanteil auf diesen oder einen von ihm zu benennenden Dritten unentgeltlich zu übertragen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine gesellschaftsvertragliche Regelung grundsätzlich nicht als wirksam anerkannt werden, die einem einzelnen Gesellschafter das Recht einräumt, Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Personengesellschaft aus zuschließen (vgl. BGHZ 68, 212, 215; 81, 263, 266 f; 105, 213, 216 f; zuletzt Urteil vom 7. Februar 1994 - II ZR 191/92 - ZIP 1994, 455, 457) . Eine solche Regelung geht über den Rahmen des rechtlich und sittlich Erlaubten hinaus (§ 138 Abs. 1 BGB) , soweit nicht außergewöhnliche Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen (vgl. auch Palandt/Thomas BGB 54. Aufl. § 737 Rdn. 5) . Die hier von der Beklagten im Ehevertrag eingegangene Verpflichtung zur Übertragung ihres Anteils auf jederzeitiges Verlangen ihres damaligen Ehemanns stellt eine derartige Vertragsgestaltung dar, weil es in dessen freiem Ermessen stand, ihre Gesellschafterstellung ohne Rücksicht auf eines sachlichen Grund zu beenden. Außergewöhnliche Umstände, die dies rechtfertigen könnten, sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Im Gegenteil spricht vieles dafür, daß der im Grundstücksrecht erfahrene frühere Ehemann der Beklagten auch darauf ausging, mit Hilfe der gesellschaftsrechtlichen Konstruktion unter Umgehung des § 313 BGB jederzeit Grundvermögen außerhalb des Grundbuchs verlagern zu können, was zu weiteren rechtlichen Bedenken Anlaß gibt (vgl. dazu BGHZ 86, 367, 371) . Die danach zu bejahende Nichtigkeit der ehevertraglichen Regelung hat auch die Unwirksamkeit der darauf beruhenden Anteilsübertragung vom 10. März 1982 zur Folge, weil mit diesem Vollzugsgeschäft ebenfalls sittenwidrige Zwecke verfolgt wurden; die Beklagte sollte u.a; ihres Gesellschaftsanteils verlustig gehen, ohne von ihren erheblichen Verbindlichkeiten gegenüber der Landesgirokasse S. befreit zu werden (vgl. Ziff. IV (1): "Schuldübernahmen sind mit diesem Rechtsgeschäft nicht verbunden." s. dazu auch Palandt/Heinrichs aaO § 138 Rdn. 30 m.w.N.). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist somit das In-sich-Geschäft vom 10. März 1982 nicht geeignet, die ohnehin aus § 891 BGB folgende Vermutung für die Eigentümerstellung der Beklagten seit ihrer Grundbucheintragung am 2. November 1987 zu widerlegen. Es kann offenbleiben, ob aus einer Stellung von Dieter M. als Alleineigentümer ein Anspruch auf den Übererlös herzuleiten wäre.
3. Nach allem hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, Dieter M. sei hinsichtlich des der Beklagten von der Bank R. zugeflossenen Übererlöses "Berechtigter" im Sinne von § 816 Abs. 2 BGB gewesen. Auf die strittige Höhe dieses Übererlöses und auf die zur Hilfsaufrechnung gestellten Gegenforderungen der Beklagten kommt es nicht an. Ob sonstige Ansprüche zwischen den früheren Ehegatten bestehen, kann dahingestellt bleiben; solche sind an die Klägerin nicht abgetreten und damit nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits.
Da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind, ist unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung der Klägerin gegen die erstinstanzliche Entscheidung zurückzuweisen.