Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.06.2008, Az.: II ZR 268/07
Alleinhaftung eines schuldhaft handelnden Gesellschafters einer Gemeinschaftspraxis von Gynäkologen im Rahmen eines Gesamtschuldner-Innenausgleiches
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.06.2008
- Aktenzeichen
- II ZR 268/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 21705
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kaiserslautern - 23.05.2007 - AZ: 4 O 1114/04
- OLG Zweibrücken - 06.11.2007 - AZ: 5 U 16/07
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- ArztR 2009, 103 (Kurzinformation)
- BB 2008, 2133 (Kurzinformation)
- BB 2008, 2372 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
- BGHReport 2008, 1223-1224
- DB 2008, XVIII Heft 39 (amtl. Leitsatz)
- DStR 2008, 2029 (Volltext mit amtl. LS)
- GesR 2008, 631
- GmbH-Report 2008, R325 (Kurzinformation)
- JR 2009, 423
- JZ Information 2008, 621 (amtl. Leitsatz)
- JurBüro 2009, 50 (Kurzinformation)
- Jura 2009, § 426 Abs. 1 BGB; § 254 BGB; §§ 110, 128 HGB (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- KÖSDI 2008, 16235 (Kurzinformation)
- MDR 2008, 1282-1283 (Volltext mit amtl. LS)
- MedR 2009, 226-227 (Kurzinformation)
- NJW-RR 2009, 49 (Volltext mit amtl. LS) "GbR-Gesellschafter"
- NWB 2008, 3739 (Kurzinformation)
- NZG 2008, 777-778 (Volltext mit amtl. LS)
- StuB 2008, 895
- StuB 2008, 975
- VersR 2009, 795
- WM 2008, 1873 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 2008, 1915-1916 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Hat einer von mehreren Gesellschaftern einer BGB-Gesellschaft (hier: einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis von Gynäkologen) schuldhaft verursacht, dass die Gesellschaft auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden konnte, kann dies im Rahmen des Gesamtschuldner-Innenausgleichs unter Heranziehung des Gedankens des § 254 BGB zu einer Alleinhaftung des schuldhaft handelnden Gesellschafters im Verhältnis zu seinen Mitgesellschaftern führen (Bestätigung von Sen.Urt. v. 15. Oktober 2007 - II ZR 136/06, ZIP 2007, 2313 Tz. 25).
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 9. Juni 2008
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und
die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Reichart
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 6. November 2007 nach § 552 a ZPO zurückzuweisen.
Streitwert: 35.000,00 EUR.
Gründe
Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
I.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt der von ihm formulierten Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Grundsätze des Innenausgleichs unter BGB-Gesellschaftern sind in der Rechtsprechung des erkennenden Senats, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, hinreichend geklärt (siehe zuletzt Sen.Urt. v. 15. Oktober 2007 - II ZR 136/06, ZIP 2007, 2313 ff. Tz. 14, 25 m.w.Nachw.). Für eine ärztliche Gemeinschaftspraxis gelten insoweit keine Besonderheiten. Sind die Gesellschafter, wie hier, zu gleichen Teilen an Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt, ist dieser Maßstab grundsätzlich auch für den Ausgleich im Innenverhältnis maßgeblich (Sen.Urt. v. 17. Dezember 2001 - II ZR 382/99, ZIP 2002, 394, 396; BGHZ 103, 72, 76 [BGH 15.01.1988 - V ZR 183/86]; v. 15. Oktober 2007 a.a.O. Tz. 25). Anderes kann gelten, wenn die der gesamtschuldnerischen Haftung zugrunde liegende Verbindlichkeit der Gesellschaft auf dem schuldhaften Verhalten eines der Gesellschafter beruht. Wie auch sonst im Gesamtschuldner-Innenausgleich (s. dazu Staudinger/Noack, BGB 2005 § 426 Rdn. 97 ff.) kann dies unter Heranziehung des Gedankens des § 254 BGB im Innenverhältnis zu einer Alleinhaftung des schuldhaft handelnden Gesellschafters im Verhältnis zu seinen Mitgesellschaftern führen (Sen.Urt. v. 15. Oktober 2007 a.a.O.). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist jedoch eine Frage des Einzelfalls und daher nicht von grundsätzlicher Bedeutung.
II.
Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
1.
Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe den Grundsatz der Subsidiarität der Gesellschafterhaftung übersehen. Zur Beachtung dieses Grundsatzes bestand seitens des Berufungsgerichts angesichts des übereinstimmenden Vortrags der Parteien, wonach zwischen ihnen allein der Gesamtschuldner-Innenausgleich streitig war, keine Veranlassung.
2.
Ebenfalls zu Unrecht rügt die Revision die Heranziehung des § 254 BGB im Rahmen der Prüfung des Gesamtschuldner-Innenausgleichs zwischen den Parteien (siehe oben I a.E.).
3.
Bei der Rüge im Zusammenhang mit der angeblich fehlerhaften Anwendung des § 254 BGB durch das Berufungsgericht verkennt die Revision, ohne die diesbezüglichen Feststellungen zu rügen, dass das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon ausgegangen ist, dass eine möglicherweise vom Kläger unterlassene Aufklärung des Beklagten über die Risikoschwangerschaft der Mutter des geschädigten Kindes für die tatsächlich eingetretenen Schäden nicht (mehr) ursächlich war. Das Berufungsgericht hat insoweit zum Alleinverschulden des Beklagten ausdrücklich festgestellt, dass ein etwa unterlassener Hinweis des Klägers sich auf die späteren Behandlungsfehler des Beklagten nicht ausgewirkt hat, da ihm zum Zeitpunkt seiner grob fehlerhaften Entscheidungen der Zustand der Patientin bekannt war.
Kurzwelly
Kraemer
Caliebe
Reichart