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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.05.2008, Az.: 3 StR 378/07

Berichtigung eines Beschlusses

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.05.2008
Aktenzeichen
3 StR 378/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 16450
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 8. Mai 2008
beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Senats vom 11. März 2008 wird dahin berichtigt, dass es in den Gründen unter Randnummer 2 anstelle von "OLG Düsseldorf" zutreffend heißen muss: "OLG Koblenz".

Becker
Pfister
Kolz
Hubert
Schäfer