Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.03.2008, Az.: 3 StR 378/07
Entschädigungsvoraussetzungen für Strafverfolgungsmaßnahmen bei Aufhebung der bisher vollzogenen einstweiligen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.03.2008
- Aktenzeichen
- 3 StR 378/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 12160
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- StRR 2008, 162 (red. Leitsatz)
- StraFo 2008, 266 (Volltext mit amtl. LS)
- ZAP EN-Nr. 124/2009
Verfahrensgegenstand
Nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
hier: Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Verurteilten
am 11. März 2008
gemäß § 8 Abs. 1 StrEG
beschlossen:
Tenor:
Der Verurteilte ist für die in der Zeit vom 18. Dezember 2006 bis zum 19. Oktober 2007 vollzogene einstweilige Unterbringung nach § 275 a Abs. 5 StPO zu entschädigen.
Gründe
Der Senat hat mit Beschluss vom 19. Oktober 2007 das Urteil des Landgerichts Hannover, mit dem die nachträgliche Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 b Abs. 1 und 2 StGB angeordnet worden war, aufgehoben und ausgesprochen, dass die Anordnung der Sicherungsverwahrung entfällt. Zugleich hat er den Unterbringungsbefehl aufgehoben und die sofortige Freilassung des Verurteilten angeordnet. Dieser ist am selben Tag aus der seit dem 18. Dezember 2006 vollzogenen einstweiligen Unterbringung nach § 275 a Abs. 5 StPO entlassen worden.
Die Voraussetzungen für den Ausspruch liegen vor. Die einstweilige Unterbringung nach § 275 a Abs. 5 StPO ist eine Strafverfolgungsmaßnahme nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrEG (OLG Düsseldorf (1)JBl RP 2006, 38 = NStZ 2007, 56 [LS]; vgl. inzident auch BGH, Urt. vom 25. November 2005 - 2 StR 272/05 - insoweit in BGHSt 50, 284 nicht abgedruckt). Der Senat ist nach § 8 StrEG für den Ausspruch über die Verpflichtung zur Entschädigung zuständig, weil er die das Verfahren abschließende Entscheidung getroffen hat. Weitere, vom Tatrichter zu treffende Feststellungen sind nicht mehr erforderlich. Umstände, die zum Ausschluss oder der Versagung der Entschädigung Anlass geben könnten, liegen nicht vor.
Miebach
Pfister
Hubert
Schäfer
(1) Red. Anm.: