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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.04.2008, Az.: IX ZR 144/07

Vorliegen einer Masseschuld aufgrund von Kosten zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands einer Mietsache bei Beendigung eines Mietvertrages vor Insolvenzeröffnung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.04.2008
Aktenzeichen
IX ZR 144/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 13622
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 03.04.2007 - AZ: 18 O 30/07
OLG Celle - 20.07.2007 - AZ: 2 U 85/07

Fundstellen

  • InsbürO 2008, 278-279 (Volltext)
  • MietPrax-AK § 55 InsO - Entscheidung Nr. 3
  • NJW-Spezial 2008, 407 (Kurzinformation)

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
den Richter Prof. Dr. Gehrlein,
die Richterin Lohmann,
die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
am 17. April 2008
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. Juli 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 125.000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Sie bleibt aber in der Sache ohne Erfolg, weil weder der Zulassungsgrund der Grundsätzlichkeit noch der Rechtsfortbildung durchgreift.

2

Der Senat hat bereits entschieden, dass die Kosten zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands einer dem Schuldner überlassenen Mietsache keine Masseschuld begründen, wenn der Mietvertrag vor der Insolvenzeröffnung beendet worden ist (BGHZ 148, 252, 257) [BGH 05.07.2001 - IX ZR 327/99]. Wird der Mietvertrag erst nach der Insolvenzeröffnung durch Kündigung beendet, sind diese Kosten ebenfalls als bloße Insolvenzforderung zu qualifizieren, wenn die nachteiligen Veränderungen - wie im Streitfall - bereits vor der Verfahrenseröffnung durch den Schuldner verursacht wurden (BGHZ 150, 305, 312 [BGH 18.04.2002 - IX ZR 161/01] unter Hinweis auf BGHZ 125, 270, 272 ff) [BGH 10.03.1994 - IX ZR 236/93].

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Ganter
Gehrlein
Lohmann
Fischer
Pape