Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.03.1994, Az.: IX ZR 236/93
Pachtvertrag; Wiederherstellungsanspruch; Vergleichsforderung; Verjährung; Nachteilige Veränderung der Pachtsache; Beweislast
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.03.1994
- Aktenzeichen
- IX ZR 236/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 15204
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 558 Abs. 2 BGB
- § 36 VerglO
Fundstellen
- BGHZ 125, 270 - 282
- JurBüro 1994, 531 (Kurzinformation)
- MDR 1994, 794-796 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1994, 1858-1861 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1994, 1084-1088 (Volltext mit amtl. LS)
- WuM 1994, 328-331 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1994, A50-A51 (Kurzinformation)
- ZIP 1994, 715-720 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Verjährung des eine Vergleichsforderung darstellenden Wiederherstellungsanspruchs beginnt nicht erst mit der Rückgabe der Pachtsache nach Ablauf der Pachtzeit, sondern bereits dann, wenn der Verpächter sich ein umfassendes Bild von dem Zustand der Sache gemacht hat oder aufgrund eines konkreten Anerbietens dazu in der Lage war.
2. Setzt der Vergleichsverwalter einen vom Vergleichsschuldner als Pächter abgeschlossenen Pachtvertrag fort, ist der vertragliche Wiederherstellungsanspruch des Verpächters eine Vergleichsforderung, wenn die nachteilige Veränderung der Pachtsache bei der Eröffnung des Vergleichsverfahrens bereits vorhanden war; wenn sie erst später eingetreten ist, wird der Wiederherstellungsanspruch vom Vergleich nicht erfaßt.
3. Ist ein Pachtvertrag nach Eröffnung des Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Pächters fortgesetzt worden, so trägt der Verpächter, der außerhalb des Vergleichsverfahrens einen Wiederherstellungsanspruch geltend macht, die Behauptungs- und Beweislast dafür, daß die Veränderungen, deren Rückgängigmachung er begehrt, nach der Eröffnung des Vergleichsverfahrens eingetreten und somit nicht vom Vergleich erfaßt sind.
Tatbestand:
Die Klägerin verpachtete im Jahre 1966 ein Grundstück bis zum 30. Juni 1991 zum Betrieb einer Tankstelle. Die Pächterin verpflichtete sich, bei Ablauf des Vertrages die von ihr errichteten Gebäude zu beseitigen und das Grundstück in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Im Jahre 1968 wurden mit Zustimmung der Klägerin sämtliche Rechte und Pflichten der Pächterin von der späteren Vergleichsschuldnerin übernommen. Das Vergleichsverfahren wurde am 30. Juni 1983 eröffnet. Zum Vergleichsverwalter wurde der Beklagte bestellt. Am 10. August 1983 wurde ein Liquidationsvergleich bestätigt und das Vergleichsverfahren aufgehoben. Dem Beklagten als treuhänderischem Sachwalter der Gläubiger wurde später das Vermögen der Vergleichsschuldnerin übertragen; zugleich übernahm er ihre sämtlichen Verbindlichkeiten. Die Tankstelle betrieb er nicht weiter. Er vermietete das Grundstück nacheinander an Unternehmen der Kraftfahrzeugreparatur- und der Tankreinigungsbranche.
Mit Schreiben vom 3. September 1990 kündigte der Beklagte das Pachtverhältnis zum 30. Juni 1991. Eine Aufforderung der Klägerin, den Zustand des Grundstücks bei Pachtbeginn wiederherzustellen, lehnte er ab.
Die Klägerin verlangt im Wege des Schadensersatzes einen Vorschuß in Höhe von 73.633,26 DM, um alle von den Pächterinnen errichteten Gebäude beseitigen, den Boden auf Ölrückstände untersuchen und das Grundstück in den bei Pachtbeginn vorhandenen Zustand versetzen zu können. Des weiteren begehrt sie die Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr auch alle weiteren Schäden zu ersetzen.
Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen; das Oberlandesgericht hat ihr im wesentlichen stattgegeben. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Revision.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte sei bei Beendigung des Pachtverhältnisses verpflichtet gewesen, das Pachtgrundstück ordnungsgemäß an die Klägerin zurückzugeben. Zu diesem Zweck habe er den Zustand bei Pachtbeginn wiederherstellen müssen. Indem der Beklagte die Erfüllung dieser - bis dahin nicht verjährten - Leistungspflicht ernstlich und endgültig verweigert habe, sei er in Verzug gekommen und schulde gemäß § 326 BGB Schadensersatz. Die Verjährung dieses Anspruchs sei durch Klageerhebung rechtzeitig unterbrochen worden. Die Klägerin sei auch nicht auf die Vergleichsquote beschränkt. Da der Beklagte das Pachtverhältnis fortgesetzt habe, sei die Klägerin mit ihrem Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nicht am Vergleich beteiligt gewesen.
II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.
1. Auf der Grundlage der Feststellungen ist der Wiederherstellungsanspruch der Klägerin zumindest teilweise vom Vergleich erfaßt worden (§ 25 VerglO).
a) Vergleichsgläubiger im Sinne von § 25 VerglO sind alle persönlichen Gläubiger des Schuldners, die einen zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen ihn haben. Unerheblich ist, ob der Anspruch betagt oder bedingt ist (§§ 30, 31 VerglO) oder noch nicht beziffert werden kann. Ob die Klägerin von der Vergleichsschuldnerin in das Gläubigerverzeichnis (§ 4 Abs. 1 Nr. 2, § 6 VerglO) aufgenommen worden ist oder ob sie ihre Forderung im Vergleichsverfahren angemeldet hat (§ 67 VerglO), läßt sich dem festgestellten Sachverhalt nicht entnehmen. Von dem Vergleich erfaßt wird nach § 82 Abs. 1 VerglO eine Forderung gegen den Vergleichsschuldner aber auch dann, wenn der Gläubiger an dem Vergleichsverfahren nicht teilgenommen oder gegen den Vergleich gestimmt hat.
b) Die den § 25 einschränkende Vorschrift des § 36 Abs. 1 VerglO nimmt Forderungen aus gegenseitigen Verträgen vom Vergleich aus, wenn zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens (§ 21 VerglO) noch keine Vertragspartei den Vertrag vollständig erfüllt hat. Der Pachtvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, der grundsätzlich unter § 36 Abs. 1 VerglO fällt (Bley/Mohrbutter, VerglO 4. Aufl. § 36 Rdnr. 2; Böhle-Stamschräder/Kilger, VerglO 11. Aufl. § 36 Anm. 2; Vogels/Nölte, VerglO 3. Aufl. § 36 Anm. II). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war das Pachtverhältnis in dem maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht beendet, mithin der Pachtvertrag noch von keiner Seite vollständig erfüllt.
Andererseits darf sich das gegenseitige Vertragsverhältnis noch nicht - etwa durch Ablehnung der Erfüllung und Übergang zum Schadensersatz wegen Nichterfüllung gemäß § 326 BGB - in ein einseitiges Rechtsverhältnis verwandelt haben (BGHZ 67, 242, 244; Bley/Mohrbutter, aaO. § 36 Rdnr. 25; Böhle-Stamschräder/Kilger aaO.). Das war hier nicht der Fa11. Schließlich steht die Pflicht zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nach herrschender Meinung auch in einem Austauschverhältnis, wenn - wie hier - die Erfüllung mit erheblichen Kosten verbunden ist (BGHZ 104, 6, 10[BGH 16.03.1988 - VIII ZR 184/87]; 107, 179, 183 [BGH 12.04.1989 - VIII ZR 52/88]; BGH, Urt. v. 20. Oktober 1976 - VIII ZR 51/75, WM 1976, 1277, 1278; Soergel/Wiedemann, BGB 12. Aufl. § 326 Rdnr. 23; Erman/Jendrek, BGB 9. Aufl. § 556 Rdnr. 12). Der entsprechende Anspruch wird deshalb von § 36 Abs. 1 VerglO erfaßt, gleichgültig ob man verlangt, daß er im synallagmatischen Zusammenhang steht (RG HRR 1938 Nr. 106; Vogels/Nölte, aaO. § 36 Anm. II; Häsemeyer KTS 34 (1973), 2, 3; wohl auch Langhein ZIP 1985, 385, 392), oder es genügen läßt, daß er auf einem gegenseitigen Vertrag beruht (so Bley/Mohrbutter, aaO. § 36 Rdnr. 1 - vgl. aber auch § 36 Rdnr. 48 -; Bley JW 1938, 528).
c) § 36 Abs. 1 wird seinerseits eingeschränkt durch § 36 Abs. 2 VerglO. Dort ist für den Fall, daß die aus dem gegenseitigen Vertrag zu bewirkenden Leistungen teilbar sind und der Gläubiger bei Vergleichseröffnung bereits einen Teil geleistet hat, bestimmt, daß der Gläubiger mit dem Gegenanspruch für diese Teilleistung - entgegen der Regelung in Abs. 1 - doch Vergleichsgläubiger ist.
Erste Voraussetzung für die Anwendung des Abs. 2 ist die Teilbarkeit der beiderseits geschuldeten Leistungen (BGHZ 51, 350, 355; 67, 242, 246; Bley/Mohrbutter, aaO. § 36 Rdnr. 47; Böhle-Stamschräder/Kilger, aaO. § 36 Anm. 6). Da das Gesetz alle Gläubiger aus Dauerrechtsverhältnissen, deren zeitlich ablaufende Leistungen sich ihrem wirtschaftlichen Werte nach teilen lassen, am Vergleich teilnehmen lassen will, soweit ihre bis zur Verfahrenseröffnung erbrachten Leistungen in Frage kommen, ist eine weite Auslegung des Begriffs der Teilbarkeit geboten (RGZ 155, 306, 312 f; BGHZ 67, 242, 247; Bley/Mohrbutter, aaO. § 36 Rdnr. 48; Böhle-Stamschräder/Kilger, aaO. § 36 Anm. 6; a.A. Häsemeyer KTS 34 (1973), 2, 12; Langhein ZIP 1985, 385, 394). Die früher gebräuchliche Begriffsbestimmung, eine Leistung sei teilbar, wenn ein beliebiger Leistungsteil seinem Wesen und Wert nach verhältnismäßig (anteilig) der Gesamtleistung entspreche, d. h. sich nur der Größe, nicht der Beschaffenheit nach von ihr unterscheide (RGZ 155, 306, 313), ist deshalb nicht starr, sondern unter Beachtung des Gesetzeszweckes im jeweiligen Einzelfall anzuwenden (BGHZ 67, 242, 246 f; Bley/Mohrbutter, aaO. § 36 Rdnr. 48; Vogels/Nölte, aaO. § 36 Anm. V 1 a). Teilbarkeit liegt demnach vor, wenn sich eine Leistung in hinreichend verselbständigte Teile aufspalten läßt (BGHZ 67, 242, 249; Henckel, ZZP 84 (1971), 447, 461). Daß diese Teile ungleichartig sind, schadet nicht.
Die Teilbarkeit muß sich auf den Gegenstand der Leistung beziehen (Bley/Mohrbutter, aaO. § 36 Rdnr. 48). Eine zeitliche Teilbarkeit genügt grundsätzlich nicht. Eine Leistung kann insbesondere nicht schon dann als teilbar im Sinne von § 36 Abs. 2 VerglO angesehen werden, wenn sich der Umfang und die Art einer erbrachten Teilleistung zu einem bestimmten Stichtag tatsächlich feststellen und berechnen lassen (BGHZ 67, 242, 248). Andernfalls würde § 36 Abs. 1 VerglO leerlaufen, weil eine derartige Feststellung und Berechnung praktisch immer möglich sind. Abs. 2 schränkt Abs. 1 ein, hebt ihn aber nicht auf (BGH, aaO.).
Weiterhin muß hinzukommen, daß sich die teilweise erbrachte Gläubigerleistung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten einem entsprechenden Gegenleistungsteil zuordnen läßt. Der gegenseitige Vertrag als privatautonom gestaltetes System wechselseitig abhängiger Rechte und Pflichten macht es erforderlich, in einer Gesamtschau zu prüfen, ob der fragliche Leistungsteil in einer konkreten Beziehung zu einem bestimmten Bestandteil der Gegenleistung steht (BGHZ 67, 242, 249; Bley/Mohrbutter, aaO. § 36 Rdnr. 48; Langhein ZIP 1985, 385, 388, 390).
d) Die vom Verpächter geschuldete Gebrauchsüberlassung und der vom Pächter dafür entrichtete Pachtzins sind teilbare Leistungen im Sinne von § 36 Abs. 2 VerglO. Als weitere Hauptleistung schuldete die Vergleichsschuldnerin die Wiederherstellung des bei Pachtbeginn bestehenden Zustandes. Diese Leistung wäre auch als Gegenstand eines Werkvertrages geeignet. Werkleistungen können teilbar im Sinne von § 36 Abs. 2 VerglO sein (BGHZ 67, 242, 247 f). Die Wiederherstellung der Miet- oder Pachtsache ist insoweit teilbar, als sie sich auf die Summe mehrerer Veränderungen bezieht, die jeweils für sich Grundlage eines selbständigen Wiederherstellungsanspruchs sein könnten. Eine Teilung in zeitlicher Hinsicht kommt hier nicht in Betracht. Der Wiederherstellungsanspruch darf insbesondere nicht aufgespalten werden in einen Teil, der sich auf die Beseitigung der bis zur Eröffnung des Vergleichsverfahrens festzustellenden Veränderungen bezieht, und einen anderen Teil, der die späteren Veränderungen betrifft. Soweit die vom Pächter zu beseitigenden Veränderungen zum Zeitpunkt der Vergleichseröffnung abgeschlossen waren, führen die zeitliche und die gegenständliche Teilung zwar zu denselben Ergebnissen. Entscheidend ist aber allein die gegenständliche. Die Vorschrift des § 34 VerglO ändert daran nichts. Aus ihr ergibt sich nicht, daß der Wiederherstellungsanspruch mit einem bis zur Vergleichseröffnung angefallenen Teil Vergleichsforderung ist. Sie setzt vielmehr das Vorliegen einer Vergleichsforderung voraus.
Die dem Mieter oder Pächter vereinbarungsgemäß als Hauptpflicht obliegende Wiederherstellung ist der Gebrauchsgewährung zugeordnet. Der Vermieter oder Verpächter überläßt seine Sache dem Mieter oder Pächter nur deshalb zum Gebrauch, weil er davon ausgehen kann, daß sein Vertragspartner die damit einhergehenden Veränderungen zum Ende des Vertragsverhältnisses beseitigt und die Sache in dem ursprünglichen - oder einem anderen zuvor abgesprochenen - Zustand zurückgibt. Sobald eine - von mehreren - Veränderungen vorgenommen ist, steht der dadurch ausgelöste Teil des Wiederherstellungsanspruchs in einer Wechselbeziehung zu dem bis dahin gewährten Gebrauch.
Wurde dieser Tatbestand vor der Eröffnung des Vergleichsverfahrens verwirklicht, ist es gerechtfertigt, den entsprechenden Teil des Wiederherstellungsanspruchs - ungeachtet der Fortsetzung des Vertrages - als Vergleichsforderung einzustufen, so wie auch der Anspruch auf bis dahin geschuldeten Miet- oder Pachtzins Vergleichsforderung bleibt (Bley/Mohrbutter, aaO. § 51 Rdnr. 33; Bley ZZP 61 (1939), 243, 246). Dasselbe gilt, wenn die den Wiederherstellungsanspruch (teilweise) auslösende Veränderung sich zwar über den Zeitpunkt der Vergleichseröffnung hinaus erstreckt, der Umfang der Wiederherstellung aber bereits vorher festlag, der "Schaden" also nicht vergrößert wird.
Dagegen läßt sich nicht einwenden, daß der Wiederherstellungsanspruch des Vermieters/Verpächters erst mit Beendigung des Miet-/Pachtverhältnisses fällig wird, dieses das Vergleichsverfahren um Jahre überdauern kann und betagte Vergleichsforderungen gemäß § 30 VerglO mit Vergleichseröffnung als fällig gelten. Wenn sich die Fälligkeitsregelungen der § 556 Abs. 1 BGB, § 30 VerglO widersprächen, könnte der Wiederherstellungsanspruch möglicherweise nicht Vergleichsforderung sein. Denn der - durch § 51 VerglO gewährleistete - Fortbestand des Miet- oder Pachtverhältnisses wäre tatsächlich in Frage gestellt, wenn der Vergleichsschuldner Einrichtungen - etwa im vorliegenden Fall das Tankstellengebäude -, ohne die die Fortsetzung des Miet- oder Pachtverhältnisses sinnlos ist, beseitigen müßte. Der Widerspruch ist indessen nur ein scheinbarer. Der Vergleichsschuldner, der den Miet- oder Pachtvertrag fortsetzen will, ist keineswegs gehalten, vor dem durch § 556 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt den bei Beginn des Miet- oder Pachtverhältnisses bestehenden Zustand wiederherzustellen. Als Vergleichsforderung ist der dem § 36 Abs. 2 VerglO unterfallende Teilanspruch des Vermieters/Verpächters, falls er nicht von vornherein auf einen Geldbetrag gerichtet ist, gemäß § 34 VerglO umzurechnen oder - als Anspruch auf Sachleistung - in Geld zu schätzen (Bley/Mohrbutter, aaO. § 36 Rdnr. 46). Der Vergleichsschuldner kann somit auch dann, wenn der Wiederherstellungsanspruch eine Vergleichsforderung ist, die Miet- oder Pachtsache bis zum Ende der Miet- oder Pachtzeit in der bisherigen Art und Weise nutzen; er muß lediglich einen auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Vergleichsverfahrens bezogenen, mit dem Schätzwert in Geld zu veranschlagenden Wiederherstellungsanspruch quotenmäßig befriedigen.
Stellt sich die den Wiederherstellungsanspruch auslösende Veränderung als einheitlicher Vorgang dar, der vor Eröffnung des Vergleichsverfahrens begonnen und erst danach geendet hat, so daß der "Schaden" erst nach Vergleichseröffnung eingetreten ist, oder ist die Veränderung insgesamt erst danach vorgenommen worden, können diese Veränderungen nicht dem bis zur Vergleichseröffnung gewährten Gebrauch zugeordnet werden. § 36 Abs. 2 VerglO ist dann nicht anwendbar.
Dies ergibt sich auch aus der Erwägung, daß bei einem im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung (§ 21 VerglO) beiderseits noch nicht erfüllten gegenseitigen Vertrag mit der weiteren Vertragserfüllung durch den Gläubiger für die anderen Vergleichsgläubiger ein Vorteil entsteht (Bley/Mohrbutter, aaO. § 36 Rdnr. 1; vgl. auch BGHZ 72, 263, 265 u. dazu Merz LM § 19 KO Nr. 7; Karsten Schmidt JuS 1979, 594). Dementsprechend müssen Veränderungen, die auf die Fortsetzung des Miet- oder Pachtvertrages durch den Vergleichsschuldner zurückgehen, für den Vermieter/Verpächter auch einen ungeschmälerten Wiederherstellungsanspruch zur Folge haben.
e) Im vorliegenden Fall begehrte die Klägerin Wiederherstellung in mehrfacher Hinsicht. Zum einen ging es ihr um die Beseitigung der Tankstellengebäude und der Treibstofftanks. Zum zweiten verlangte sie die sachverständige Untersuchung des Untergrunds, um eine etwaige Verseuchung mit Öl und Ölderivaten festzustellen. Zum dritten forderte sie die Sanierung des Bodens, falls die Untersuchung eine solche Verseuchung ergeben sollte.
Nach den tatrichterlichen Feststellungen stammt zumindest ein wesentlicher Teil der baulichen Einrichtungen, deren Beseitigung die Klägerin verlangt, aus der Zeit vor Eröffnung des Vergleichsverfahrens. Der diesbezügliche Teil des Wiederherstellungsanspruchs wurde demgemäß vom Vergleich erfaßt. Ob alles, was nach dem Willen der Klägerin beseitigt werden soll, bereits vor der Eröffnung des Vergleichsverfahrens vorhanden war, steht jedoch nicht fest.
Soweit der Anspruch auf Abbruch der Gebäude Vergleichsforderung ist, wird ein Gleiches wegen der Kosten des Bodengutachtens gelten, weil das Berufungsgericht festgestellt hat, daß die Baubehörde ohne ein derartiges Gutachten keine Abbruchgenehmigung erteilt.
Der Anspruch auf Entseuchung des Untergrunds ist Vergleichsforderung, wenn und soweit die noch festzustellende Kontamination des Erdreichs auf den Betrieb der Tankstelle vor Eröffnung des Vergleichsverfahrens zurückzuführen ist. Ist es vor und nach der Vergleichseröffnung zu Kontaminationen gekommen, haben aber die späteren den "Schaden" nicht vergrößert, bleibt es bei der Einstufung als Vergleichsforderung. Umgekehrt ist der Wiederherstellungsanspruch nicht vom Vergleich betroffen, wenn und soweit eine Verunreinigung des Bodens von den Unternehmen verursacht worden ist, denen der Beklagte nach Eröffnung des Vergleichsverfahrens das Pachtgrundstück überlassen hat. Hierzu hat das Berufungsgericht, das eine Kontamination des Grundstücks mit Öl immerhin für möglich gehalten hat, ebenfalls keine Feststellungen getroffen.
2. Soweit der Wiederherstellungsanspruch der Klägerin vom Vergleich betroffen ist, läßt sich derzeit nicht beurteilen, ob ihr der geltend gemachte Anspruch dem Grunde nach zusteht.
Die Tatsacheninstanzen haben nicht festgestellt, ob die Verwertung des von dem Vergleichsschuldner den Gläubigern zur Verfügung gestellten Vermögens durch den Beklagten noch andauert oder bereits beendet ist. Ist die Verwertung beendet und der Erlös ausgeschüttet und beträgt die Quote 35 % oder mehr, hat die Klägerin, falls sie ihre Vergleichsforderung nicht angemeldet haben sollte, als "Nachzüglerin" keinen durchsetzbaren Zuteilungsanspruch mehr (vgl. BGHZ 118, 70, 77; Bley/Mohrbutter aaO. § 7 Rdnr. 14). Ist die Verwertung noch nicht beendet und hat die Klägerin ihre Forderung angemeldet oder holt sie die Anmeldung vor der Verteilung des Erlöses nach, kann sie - solange das Ergebnis der Liquidation noch nicht absehbar und die Höhe des der Klägerin zustehenden Betrages deshalb nicht bezifferbar ist - den Beklagten nicht auf Leistung in Anspruch nehmen (BGHZ 118, 70, 77). Sie könnte allenfalls - sei es vom Vergleichsschuldner, sei es vom Beklagten - Feststellung des Rechts auf anteilige Befriedigung aus dem Liquidationserlös verlangen (BGHZ 118, 70, 80 f).
3. Soweit der Klägerin danach ein Zahlungsanspruch zusteht, kann dessen Verjährung nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht abschließend beurteilt werden.
a) Dazu, ob der Wiederherstellungsanspruch im Vergleich angemeldet und in das Gläubigerverzeichnis eingetragen worden ist, hat der Tatrichter nichts festgestellt. Gegebenenfalls könnte der Anspruch gemäß § 218 Abs. 1 BGB i.V. mit § 85 Abs. 1 VerglO erst in 30 Jahren verjähren (Böhle-Stamschräder/Kilger, aaO. § 55 Anm. 6 c).
b) Im übrigen verjähren Vergleichsforderungen, da die Vergleichsordnung, abgesehen von § 55, keine Sondervorschriften enthält, nach den allgemeinen Grundsätzen. Für den Wiederherstellungsanspruch des Vermieters/Verpächters gilt § 558 BGB (BGHZ 104, 6, 12) [BGH 16.03.1988 - VIII ZR 184/87]. Danach verjährt der Anspruch in sechs Monaten (Abs. 1).
Fraglich ist, wann der Lauf dieser Verjährungsfrist beginnt. § 558 Abs. 2 BGB erklärt den Zeitpunkt für maßgeblich, in welchem der Vermieter/Verpächter die Sache "zurückerhält". Dies setzt grundsätzlich eine Veränderung der Besitzverhältnisse zugunsten des Vermieters oder Verpächters voraus. Dieser soll durch Ausübung der unmittelbaren Sachherrschaft in die Lage versetzt werden, sich ungestört ein umfassendes Bild von den Veränderungen und Verschlechterungen der Miet- oder Pachtsache zu machen. Die von dem Mieter oder Pächter gestattete bloße Besichtigung der noch von diesem genutzten und mit seiner Einrichtung versehenen Mieträume verschafft ihm in der Regel keinen auf eigener Herrschaft beruhenden freien Zutritt und erlaubt es ihm noch nicht, sich ungestört ein Bild von ihrem Zustand zu machen (BGH, Urt. v. 10. Juli 1991 - XII ZR 105/90, NJW 1991, 2416, 2418 [BGH 10.07.1991 - XII ZR 105/90]; v. 6. November 1991 - XII ZR 216/90, NJW 1992, 687 [BGH 06.11.1991 - XII ZR 216/90]). Im vorliegenden Fall endete die Pachtzeit am 30. Juni 1991. Wann die Rückgabe erfolgte, ist tatrichterlich nicht festgestellt. Wurde die Pachtsache nicht vor dem 30. Juni 1991 zurückgegeben, wäre der Anspruch nicht verjährt, weil noch im Jahre 1991 die Klage in verjährungsunterbrechender Weise (§ 209 Abs. 1 BGB) erhoben worden ist.
Der Grundsatz, wonach die Frist des § 558 BGB erst zu laufen beginnt, wenn der Vermieter/Verpächter die Miet- oder Pachtsache nach Ablauf der Miet- oder Pachtzeit zurückerhält, kann jedoch nicht ausnahmslos gelten. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, daß das "Zurückerhalten" der Sache im Sinne von § 558 Abs. 2 BGB nicht stets deren endgültige Rückgabe nach Beendigung des Miet- oder Pachtverhältnisses voraussetzt. Für den Fall, daß ein Mieter, der die Mietsache untervermietet hat, im Einvernehmen mit Vermieter und Untermieter aus beiden Mietverhältnissen zugunsten eines an seine Stelle tretenden Dritten ausscheidet, ist ausgesprochen worden, daß der Mieter sich so behandeln lassen muß, als habe er die Mietsache im Zeitpunkt seines Ausscheidens im Sinne von § 558 Abs. 2 BGB zurückerhalten (BGH, Urt. v. 6. November 1991 - XII ZR 216/90, NJW 1992, 687, 688 [BGH 06.11.1991 - XII ZR 216/90]) [BGH 06.11.1991 - XII ZR 216/90]. Im übrigen hat der Bundesgerichtshof ein "Zurückerhalten" unter Umständen auch bei fortbestehenden Miet- oder Pachtverhältnissen dann angenommen, wenn der Vermieter/Verpächter eine Art von Sachherrschaft erlangt, die ihn in die Lage versetzt, die Sache auf etwaige Mängel oder Veränderungen zu untersuchen (BGHZ 98, 59, 62 ff; BGH, Urt. v. 2. Oktober 1968 - VIII ZR 197/66, NJW 1968, 2241; v. 4. Februar 1987 - VIII ZR 355/85, WM 1987, 596, 597). Eine solche Ausnahme ist dann am Platze, wenn der Anspruch, dessen Verjährung in Rede steht, eine Vergleichsforderung ist. Da der Miet- oder Pachtvertrag ungeachtet der Vergleichseröffnung weiterläuft, kann es - wie im vorliegenden Fall - noch Jahre dauern, bis der Vermieter oder Verpächter die Sache endgültig zurückerhält. Solange darf er aber mit der Bezifferung seiner Vergleichsforderung nicht warten. Das Vergleichsverfahren muß zügig und ohne Rücksicht auf das Ende des Miet- oder Pachtvertrages abgeschlossen werden. Nicht zuletzt deshalb will § 30 VerglO jeden Fälligkeitsaufschub ausräumen. Daher muß der Vergleichsverwalter - oder später der Sachwalter -, sofern er nicht kündigt, dem Vermieter/Verpächter Gelegenheit geben, die Sache in Ruhe auf Veränderungen und Mängel zu untersuchen, und der Vermieter/Verpächter, der das Miet- oder Pachtverhältnis ebenfalls fortsetzen will, muß eine solche Gelegenheit wahrnehmen, um anschließend seine Vergleichsforderung beziffern zu können. Mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter/Verpächter sich ein umfassendes Bild von dem Zustand der Sache gemacht hat, beginnt die Verjährung des eine Vergleichsforderung darstellenden Wiederherstellungsanspruchs. Die Verjährung beginnt auch ohne Besichtigung der Miet- oder Pachtsache durch den Vermieter/Verpächter, wenn dieser einen ihm vorgeschlagenen zumutbaren Besichtigungstermin ohne triftigen Grund versäumt.
Ob der Klägerin nach Eröffnung des Vergleichsverfahrens und vor dem Ende des Pachtverhältnisses ausdrücklich angeboten worden ist, das Grundstück zu betreten und sich von seinem Zustand ein vollständiges Bild zu machen, ist nicht festgestellt.
c) Wenn die Verjährung bereits während des Vergleichsverfahrens begonnen haben sollte, war ihr Ablauf gemäß § 55 VerglO bis zum Wirksamwerden des Bestätigungsbeschlusses gehemmt (§ 96 Abs. 3 VerglO). Das hätte an der zwischenzeitlich eingetretenen Verjährung aber nichts geändert, weil zwischen der Eröffnung des Vergleichsverfahrens und der Bestätigung des angenommenen Vergleichs nur knapp sechs Wochen lagen.
d) Mit Schreiben vom 25. März 1991 hat der Beklagte die Klägerin auf die Geltendmachung einer Vergleichsforderung verwiesen. Nach Meinung der Klägerin liegt darin ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis (§ 208 BGB). Dazu hat das Berufungsgericht nichts festgestellt. Es hat insbesondere das Schreiben nicht ausgelegt. Das kann der erkennende Senat nachholen, weil die für die Auslegung erheblichen Umstände feststehen.
Ein Anerkenntnis im Sinne von § 208 BGB liegt vor, wenn das Verhalten des Schuldners das Bewußtsein vom Bestehen der Schuld unzweideutig zum Ausdruck bringt (BGHZ 58, 103, 104; BGH, Urt. v. 27. April 1978 - VII ZR 219/77, NJW 1978, 1914 [BGH 27.04.1978 - VII ZR 219/77]). Dieser Voraussetzung ist in dem angegebenen Schreiben nicht genügt. Dort hat der Beklagte lediglich die Ablehnung der zunächst verlangten Wiederherstellung bekräftigt und der Klägerin anheimgegeben, den Anspruch als Vergleichsforderung geltend zu machen. Daß er die - noch gar nicht bezifferte - Vergleichsforderung vorweg ohne nähere Prüfung habe anerkennen wollen, konnte die Klägerin nicht erwarten. Ebensowenig konnte sie, falls zu diesem Zeitpunkt die Verjährung bereits eingetreten gewesen sein sollte, dem Schreiben einen "Verzicht" auf die Verjährungseinrede (dazu BGH, Urt. v. 7. Januar 1993 - IX ZR 199/91, WM 1993, 1189, 1190) entnehmen.
III. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben.
Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie weiterer Aufklärung bedarf.
Das Berufungsgericht wird feststellen müssen, welche von den Veränderungen, deren Rückgängigmachung die Klägerin erstrebt, vor und welche nach Eröffnung des Vergleichsverfahrens vorgenommen worden sind. Etwaige Verunreinigungen des Bodens müssen ebenfalls zeitlich zugeordnet werden.
Dafür, daß solche erst nach der Eröffnung des Vergleichsverfahrens aufgrund des fortgesetzten Pachtverhältnisses eingetreten sind, hat die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast (vgl. Heilmann NJW 1985, 2505, 2507). Sollte sich ergeben, daß der Boden sowohl vor als auch nach Eröffnung des Vergleichsverfahrens verseucht worden ist, muß geprüft werden, ob sich die Kontaminationen und der jeweilige Wiederherstellungsaufwand wenigstens im großen und ganzen (vgl. § 287 ZPO) voneinander abgrenzen lassen.
Des weiteren wird das Berufungsgericht zu untersuchen haben, ob die Verwertung des von dem Vergleichsschuldner den Gläubigern zur Verfügung gestellten Vermögens durch den Beklagten noch andauert oder bereits beendet ist, ob - gegebenenfalls in welchem Umfang - die Klägerin ihren Anspruch als Vergleichsforderung angemeldet hat und ob sie - gegebenenfalls wann - vor der Beendigung des Pachtverhältnisses Gelegenheit hatte, sich von dem Zustand der Pachtsache ein vollständiges Bild zu machen.