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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.03.2008, Az.: IX ZB 104/07

Erfordernis der schlagwortartigen Bezeichnung von Beschlussgegenständen auf einer öffentlich bekannt zu machenden Tagesordnung einer Gläubigerversammlung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.03.2008
Aktenzeichen
IX ZB 104/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 13067
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Saarbrücken - 15.02.2006 - AZ: 116 IN 43/05

Fundstellen

  • BB 2008, 1013 (Kurzinformation)
  • BGHReport 2008, 820
  • DB 2008, VII Heft 19 (amtl. Leitsatz)
  • DStR 2008, XX Heft 21-22 (amtl. Leitsatz)
  • DStR 2008, 1931 (Kurzinformation)
  • DZWIR 2008, 259 (Volltext mit amtl. LS)
  • EWiR 2008, 373 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • JZ Information 2008, 346 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 2008, 824 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZI 2008, 20
  • NZI 2008, 430 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • NZI (Beilage) 2009, 16 (red. Leitsatz)
  • Rpfleger 2008, 389 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 2008, 1036-1037 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 2008, 1030 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZInsO 2008, 504-505 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die öffentlich bekannt zu machende Tagesordnung der Gläubigerversammlung muss die Beschlussgegenstände zumindest schlagwortartig bezeichnen.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und
die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Prof. Dr. Gehrlein
am 20. März 2008
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 9. Mai 2007 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 36.483,40 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

2

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Beschwerdegericht, ohne Grundsatzfragen zu berühren, zutreffend davon ausgegangen, dass § 78 InsO nicht unmittelbar anzuwenden ist, wenn ein Gläubiger - wie hier - die Nichtigkeit eines Beschlusses der Gläubigerversammlung geltend macht. Eine nochmalige förmliche Beanstandung analog § 78 InsO eines wegen des geltend gemachten Einberufungsmangels für nichtig gehaltenen Beschlusses bedarf es jedenfalls nicht, wenn der Gläubiger vor der Abstimmung auf den Mangel ausdrücklich hingewiesen und um eine rechtsmittelfähige Entscheidung über diese Verfahrensfrage nachgesucht hat, die ihm das Insolvenzgericht jedoch versagt. Einen solchen Sachverhalt hat das Landgericht festgestellt; hierauf geht die Rechtsbeschwerde nicht ein.

3

In der Sache selbst stellen sich ebenfalls keine Grundsatzfragen. Im Anwendungsbereich der Insolvenzordnung (vgl. § 74 Abs. 2 Satz 1 InsO) besteht im Kern kein Streit darüber, dass zu einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung der Tagesordnung eine wenigstens schlagwortartige Bezeichnung der Tagesordnungspunkte gehört (vgl. HmbKomm-InsO/Preß, 2. Aufl. § 74 Rn. 6; HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 74 Rn. 7; MünchKomm-InsO/Ehricke, 2. Aufl. § 74 Rn. 36; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 74 Rn. 14). Die in der Bekanntmachung mitgeteilte Paragraphenkette, noch versehen mit dem Zusatz "gegebenenfalls", genügt diesen Anforderungen eindeutig nicht (vgl. zu einer Einladung zu einer Vereinsversammlung BGH, Urt. v. 2. Juli 2007 - II ZR 111/05, ZIP 2007, 1942, 1945).

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Fischer
Ganter
Raebel
Kayser
Gehrlein