Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.12.2007, Az.: I ZR 94/04
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.12.2007
- Aktenzeichen
- I ZR 94/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 58698
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - AZ: 5 U 123/03
- LG Hamburg - AZ: 416 O 85/03
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr.
Kirchhoff
beschlossen:
Tenor:
Die Gehörsrügen vom 24. und 30. Oktober 2007
gegen das Senatsurteil vom 20. September 2007 werden auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe
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1. Entgegen der Annahme der Anhörungsrüge war der Senat in dem
Verhandlungstermin am 6. Juni 2007 ordnungsgemäß besetzt. Die Sache fiel nach Ziffer 2a der für 2004
gültigen senatsinternen Mitwirkungsgrundsätze vom 4. Dezember 2003 in die Spruchgruppe I. Zum
Zeitpunkt der Terminierung am 20. Dezember 2006 galten die senatsinternen Mitwirkungsgrundsätze vom
9. November 2006. Nach deren Ziffer 2a war ebenfalls die Spruchgruppe I zuständig und zwar in der
Besetzung: "Vorsitzender, Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann". Entsprechend
war die Besetzung der Spruchgruppe I nach den senatsinternen Mitwirkungsgrundsätzen vom 11. Januar
2007. Am 6. Juni 2007 wurden Sachen der Spruchgruppe I verhandelt. Da die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schaffert und Dr. Bergmann an diesem Tag urlaubsbedingt verhindert waren, wurden sie durch die
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Büscher und Dr. Kirchhoff vertreten.
2
Bei der Verkündung der Entscheidung am 20. September 2007 brauchten nicht diejenigen Richter
mitzuwirken, die an der mündlichen Verhandlung und Entscheidung beteiligt waren (vgl. BGHZ 61, 369,
370).
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Da der Senat ordnungsgemäß besetzt war, kommt es nicht darauf an, ob mit einer Anhörungsrüge nach §
321a ZPO überhaupt eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung gerügt werden kann (bejahend:
Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., § 321a Rdnr. 36; offengelassen: BGH, Beschl. v.
19.1.2006 - I ZR 151/02, GRUR 2006, 346 Tz. 6 = WRP 2006, 467 [BGH 19.01.2006 - I ZR 151/02] - Jeans II).
4
2. Das als übergangen gerügte Vorbringen ist vom Senat berücksichtigt. Es bezieht sich in Abschnitt I der
Anhörungsrüge vom 30. Oktober 2007 darauf, dass der Senat eine Marke kraft Verkehrsgeltung nach § 4
Nr. 2 MarkenG nicht als Streitgegenstand angesehen hat (Abschnitt II 3 Tz. 59 ff. des Urteils). Der Senat hat
den Vortrag der Klägerin zu ihren Markenrechten berücksichtigt. Daraus ergab sich nicht, dass die Klägerin
neben den im Einzelnen bezeichneten registrierten Markenrechten, für deren Bestandteil "Kinder" von ihr
Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG in Anspruch genommen wurde, als weiteren
Streitgegenstand eine Marke kraft Verkehrsgeltung i.S. von § 4 Nr. 2 MarkenG als selbständiges
Markenrecht in den Rechtsstreit eingeführt hatte. Ob das Berufungsgericht ein entsprechendes Markenrecht
erwogen oder - wie die Anhörungsrüge meint - festgestellt hat, ist ohne Bedeutung, weil die Klägerin den
Streitgegenstand bestimmt.
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Auch das weitere in Abschnitt II der Anhörungsrüge vom 30. Oktober 2007 als übergangen gerügte
Vorbringen ist berücksichtigt.