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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.10.2007, Az.: III ZR 131/07

Voraussetzungen für eine Streitwertfestsetzung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.10.2007
Aktenzeichen
III ZR 131/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 39175
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Leipzig - 27.07.2006 - AZ: 3 O 2699/05
OLG Dresden - 04.04.2007 - AZ: 6 U 1684/06

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 2. Oktober 2007
durch
den Vorsitzenden Richter Schlick,
die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dr. Herrmann und Wöstmann
beschlossen:

Tenor:

Der Streitwert wird auf 10.748,82 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO. Maßgebend dafür ist, dass der Kläger mit der beabsichtigten Revision die weitergehende Verurteilung des Beklagten in Höhe von 4.216,89 EUR und den Wegfall der Einschränkung der Verurteilung im Hinblick auf das Zurückbehaltungsrecht begehrt. Letzteres ist mit 6.531,93 EUR zu bewerten. Der Wegfall der Zugum-Zug-Leistung ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bemessen (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1998 - XII ZB 105/97 - NJW 1999, 723), jedoch nach oben begrenzt durch den Wert des Klageanspruchs (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1981 - VIII ZR 280/80 - NJW 1982, 1048, 1049) [BGH 09.12.1981 - VIII ZR 280/80]. Im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht die Klageforderung laut Tenor nur in Höhe von 6.531,93 EUR hinsichtlich des Zurückbehaltungsrechtes des Beklagten eingeschränkt. Unbeschadet des wirtschaftlichen Wertes der Kostenerstattungsansprüche im Hinblick auf deren Durchsetzbarkeit ist der Wegfall der Zugum-Zug-Leistung mit maximal 6.513,93 EUR zu bewerten.

Schlick
Wöstmann