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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.08.2007, Az.: 1 StR 335/07

Verstoß gegen das Gebot der Gewährleistung eines fairen Verfahrens durch eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation; Anspruchs eines Straftäters auf möglichst frühzeitiges Einschreiten der Ermittlungsbehörden; Überführung bisher unbekannter Betäubungsmittelhändler als legitimes polizeitaktisches Ziel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.08.2007
Aktenzeichen
1 StR 335/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 36543
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Karlsruhe - 16.02.2007 - AZ: 3 KLs 630 Js 24410/05
nachfolgend
BVerfG - 28.11.2007 - AZ: 2 BvR 2076/07

Fundstelle

  • NStZ 2008, 685-686 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 15. August 2007
beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 16. Februar 2007 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährleistung eines fairen Verfahrens durch eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation liegt bei dem von den Haupttätern als Transporteur herangezogenen Angeklagten R. - wie bei keinem der tatentschlossenen Angeklagten - nicht vor. Nachdem der Polizei über eine Vertrauensperson zugetragen worden war, dass eine kolumbianischspanisch-italienische Tätergruppe beabsichtigt, 500 kg Kokain nach Westeuropa zu schmuggeln, und hierfür Lagerraum sucht, war es aus präventiven Gründen geboten, hierauf einzugehen, um eine möglichst große Menge des Betäubungsmittels und zum Handel damit bestimmte Geldbeträge abzuschöpfen und hierdurch sowie durch Überführung der Täter die unerlaubte Einfuhr des Rauschgifts auf anderem - unbekanntem - Wege entgegenzuwirken. Einen Anspruch eines Straftäters darauf, dass die Ermittlungsbehörden so frühzeitig einschreiten, dass seine Taten verhindert werden, gibt es nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 1 StR 312/07; NStZ-RR 2003, 172; Berg StraFo 2007, 74, 75 f.). Es ist ein legitimes polizeitaktisches Ziel, neben den bislang bekannten Kontaktpersonen weitere, bislang unbekannte Betäubungsmittelhändler zu überführen. Ein früherer Zugriff wäre hier auch kaum möglich gewesen, ohne die Sicherstellung der 60 kg Kokain (mit 50 kg Wirkstoff) sowie von 275.000,-- EUR und die Verhaftung aller unmittelbar Tatbeteiligten zu gefährden. Dass der Handel von Anfang an polizeilich überwacht war, hat die Strafkammer strafmildernd berücksichtigt.

Nack
Wahl
Boetticher
Kolz
Hebenstreit