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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 28.11.2007, Az.: 2 BvR 2076/07

Verstoß gegen das Gebot der Gewährleistung eines fairen Strafverfahrens durch eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation; Verzögerter Zugriff der Polizei nach Sicherestellung von Betäubungsmitteln; Zögern in Erwartung der Sicherstellung einer möglichst großen Menge an Betäubungsmitteln, der Abschöpfung zum Handel bestimmter Geldbeträge und der Festnahme sämtlicher Tatbeteiligter

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
28.11.2007
Aktenzeichen
2 BvR 2076/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 43158
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Karlsruhe - 16.02.2007 - AZ: 3 KLs 630 Js 24410/05
BGH - 15.08.2007 - AZ: 1 StR 335/07

Fundstelle

  • StRR 2008, 83

Verfahrensgegenstand

a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. August 2007 - 1 StR 335/07 -,
b) das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 16. Februar 2007 - 3 KLs 630 Js 24410/05 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde ...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473)
am 28. November 2007
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; sie hat keine Aussicht auf Erfolg.

2

Ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährleistung eines fairen Strafverfahrens durch eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation liegt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht vor. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Polizei nach Sicherstellung der Betäubungsmittel in Hamburg am 10. April 2006 nicht auf die in Deutschland allein anwesenden Tatbeteiligten zugriff, sondern zuwartete, um eine möglichst große Menge der Betäubungsmittel sicher zu stellen, zum Handel bestimmte Geldbeträge abzuschöpfen und sämtliche Tatbeteiligte festzunehmen.

3

Dies gilt zunächst für den Zeitraum, bis die Angeklagten R. und M. am 19. April 2006 nach Deutschland kamen. Dies gilt aber auch für die Zeit danach, als der Angeklagte R. nach Rücksprache mit seinen Hinterleuten von sich aus - ohne irgendeinen staatlichen Tatanreiz - auf die Idee gekommen war, die Betäubungsmittel in die Niederlande zu vermitteln. Nicht nur mit Blick auf die Sicherstellung der zum Kauf dieser Betäubungsmittel verwendeten Geldbeträge, sondern auch angesichts der Möglichkeit, auf weitere (Groß-)Abnehmer von Betäubungsmitteln zugreifen und womöglich im Hinblick auf das weitere geplante Geschäft andere Tatbeteiligte festnehmen und weiteres Rauschgift sicherstellen zu können, ist es nicht zu beanstanden, dass die Polizei von einem früheren Zugriff abgesehen hat. Dass sich der Beschwerdeführer an den weiteren Geschäften erstmals vor dem letzten Zugriff beteiligt hat, beruht also nicht auf staatlicher Tatprovokation, sondern allein auf seinem eigenen Tatentschluss.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Hassemer
Di Fabio
Landau