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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.07.2007, Az.: AnwZ (B) 102/05

Vorschriften betreffend die Beiladung Dritter im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als anwendbare Vorschriften im Verfahren über Zulassungssachen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.07.2007
Aktenzeichen
AnwZ (B) 102/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 36887
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AGH Nordrhein-Westfalen - 17.06.2005 - AZ: 1 ZU 74/03
BGH - 26.03.2007 - AZ: AnwZ (B) 102/05
BGH - 25.04.2007 - AZ: AnwZ(B) 102/05
nachfolgend
BGH - 26.11.2007 - AZ: AnwZ(B) 102/05
BGH - 10.04.2008 - AZ: AnwZ (B) 102/05

Verfahrensgegenstand

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
durch
den Vorsitzenden Richter Terno,
die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie
die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas
am 3. Juli 2007
beschlossen:

Tenor:

Die Beiladung der Antragstellerin zu 2 im Beschwerdeverfahren des Antragstellers zu 1 wird abgelehnt; der Antrag, als Nebenintervenientin zum Beschwerdeverfahren des Antragstellers zu 1 zugelassen zu werden, wird zurückgewiesen.

Von der Erhebung von Gerichtkosten von der Antragstellerin zu 2 wird abgesehen. Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

Der im Jahr 1938 geborene Antragsteller zu 1 ist seit dem 14. September 1999 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und beim Landgericht B. zugelassen. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2003 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO in Verbindung mit §§ 15, 8a Abs. 1 Satz 1 BRAO.

2

Der Antragsteller zu 1 hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen - dagegen wendet sich der Antragsteller zu 1 mit seiner sofortigen Beschwerde, über die der Senat noch nicht entschieden hat. Die Antragstellerin zu 2 begehrt die Zulassung als Nebenintervenientin im Beschwerdeverfahren des Antragstellers zu 1.

II.

3

Dem Begehren der Antragstellerin zu 2, im Beschwerdeverfahren des Antragstellers zu 1 beteiligt zu werden, ist nicht zu entsprechen. Die Voraussetzungen für eine Beiladung nach § 65 VwGO liegen nicht vor; eine Nebenintervention nach §§ 66 ff. ZPO kommt in Zulassungssachen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht in Betracht.

4

1.

Die Beteiligung Dritter an Verfahren über Zulassungssachen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung ist, wie der Senat bereits entschieden hat, nach der entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 65 VwGO zu beurteilen (Senatsbeschlüsse vom 28. Juli 2006 - AnwZ 1/06 und AnwZ 2/06; Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2006 - AnwZ(B) 87/05; Senatsbeschluss vom 27. November 2006 - AnwZ(B) 102/05, juris); die Vorschriften der Nebenintervention gemäß §§ 66 ff. ZPO sind hier nicht anwendbar (Senatsbeschluss vom 27. November 2006, aaO).

5

2.

Hinsichtlich der Antragstellerin zu 2 sind die Voraussetzungen für eine Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO nicht erfüllt; ein rechtliches Interesse der Antragstellerin zu 2 an der Beiladung ist nicht ersichtlich. Ein Fall notwendiger Beiladung ( § 65 Abs. 2 VwGO) liegt ohnehin nicht vor.

Terno
Otten
Ernemann
Frellesen
Wüllrich
Frey
Quaas