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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.03.2007, Az.: AnwZ (B) 102/05

Vorliegen einer entscheidungserheblichen Verletzung rechtlichen Gehörs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.03.2007
Aktenzeichen
AnwZ (B) 102/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 36683
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AGH Nordrhein-Westfalen - 17.06.2005 - AZ: 1 ZU 74/03
nachfolgend
BGH - 25.04.2007 - AZ: AnwZ(B) 102/05
BGH - 03.07.2007 - AZ: AnwZ(B) 102/05
BGH - 26.11.2007 - AZ: AnwZ(B) 102/05
BGH - 10.04.2008 - AZ: AnwZ (B) 102/05

Verfahrensgegenstand

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
hier: Anhörungsrüge nach § 29 a FGG

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
durch
den Vorsitzenden Richter Terno,
die Richterin Dr. Otten,
die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal sowie
die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas
am 26. März 2007
beschlossen:

Tenor:

Die Rügen der Antragsteller zu 1 bis 8, durch den Senatsbeschluss vom 27. November 2006 in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein, werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten ihres Rechtsbehelfs.

Gründe

1

Der Senat hat mit Beschluss vom 27. November 2006 die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 2 bis 8 gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. Juni 2005, mit dem die Nebeninterventionen dieser Antragsteller zurückgewiesen worden sind und ihre Anträge auf Gewährung von Einsicht in die Verfahrensakten des Antragstellers zu 1 nicht entsprochen worden ist, als unzulässig verworfen. Ferner hat er die Beiladung der Antragsteller zu 2 bis 8 im Beschwerdeverfahren des Antragstellers zu 1 abgelehnt und die Anträge, als Nebenintervenienten zum Beschwerdeverfahren des Antragstellers zu 1 zugelassen zu werden, zurückgewiesen. Die Einsichtnahme in die Verfahrensakten durch die Antragsteller zu 2 bis 8 hat der Senat abgelehnt. Ferner hat er die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe der Antragsteller zu 2 bis 3 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wenden sich die Antragsteller mit der Gehörsrüge.

2

Die nach Maßgabe des § 29 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGG i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO statthafte Anhörungsrüge ist - ungeachtet der Frage ihrer Zulässigkeit im Übrigen - jedenfalls unbegründet.

3

Eine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei der Entscheidung weder Tatsachen noch sonstige Umstände verwertet, zu denen die Antragsteller nicht gehört worden wären, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Das machen die Antragsteller auch nicht geltend. Sie wenden sich vielmehr lediglich gegen die Rechtsprechung des Senats, wonach die Nebenintervention gemäß §§ 66 ff. ZPO in Zulassungssachen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht in Betracht kommt und die sofortige Beschwerde gegen einen die Nebenintervention zurückweisenden Beschluss unzulässig ist. Dieses Vorbringen vermag der Gehörsrüge nicht zum Erfolg zu verhelfen.

4

Den Antragstellern sind in entsprechender Anwendung des § 201 Abs. 1 BRAO die Kosten des Rügeverfahrens aufzuerlegen, weil dieses einen Gebührentatbestand ( § 131 d KostO) auslöst (BGH, Beschl. v. 7. Februar 2006 - KRB 2/05).

Terno
Otten
Schmidt-Räntsch
Schaal
Wosgien
Martini
Quaas