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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.06.2007, Az.: IX ZR 171/04

Frage der Beendigung des Auftrags eines Rechtsanwalts als Frage von grundsätzlicher Bedeutung für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Ende des Auftrags mit der Erledigung der Aufgabe des Rechtsanwalts; Vorbereitende Maßnahmen zur Beauftragung des Berufungsanwalts; Ausdrückliche und eindeutige Erklärung des Rechtsanwalts zur Beendigung des erstinstanzlichen Prozessmandats; Voraussetzungen im Falle einer Teilklage hinsichtlich der Erledigung des Auftrags und damit der Mandatsbeendigung bezüglich des nicht rechtshängigen Teils der Forderung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.06.2007
Aktenzeichen
IX ZR 171/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 33794
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Münster - 06.11.2003 - AZ: 15 O 640/02
OLG Hamm - 06.07.2004 - AZ: 28 U 187/03

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer,
die Richter Dr. Ganter und Vill,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Detlev Fischer
am 21. Juni 2007
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Juli 2004 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 119.061,64 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

1.

Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde ist das Berufungsgericht nicht von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Frage der Beendigung des Auftrags eines Rechtsanwalts abgewichen. Nach dieser Rechtsprechung endet der Auftrag mit der Erledigung der Aufgabe des Rechtsanwalts, also dann, wenn von ihm keine weiteren Handlungen in Erfüllung des Auftrags mehr zu erwarten sind (BGH, Urt. v. 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95, NJW 1996, 2929, 2930). Dabei ist insbesondere von Bedeutung, ob der Anwalt selbst seinen Auftrag als erfüllt ansieht oder nicht (vgl. BGH, Urt. v. 10. Oktober 1978 - VI ZR 115/77, NJW 1979, 264, 265; vgl. auch OLG Bamberg VersR 1978, 329; OLG Hamm VersR 1981, 440, 442). Das Berufungsgericht hat unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise eine Beendigung des Mandats jedenfalls zum 22. Dezember 1999 angenommen. Der von der Beschwerde angeführte Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. April 1978 (II ZR 34/78, VersR 1978, 722) ist nicht einschlägig, weil der verstorbene Sozius der Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gerade nicht in vorbereitende Maßnahmen zur Beauftragung der Berufungsanwälte einbezogen war.

3

2.

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die Beendigung des erstinstanzlichen Prozessmandats eine ausdrückliche und eindeutige Erklärung des Rechtsanwalts voraussetzt, wenn nach der Urteilsübersendung und Rechtsmittelbelehrung noch eine Besprechung zwischen Anwalt und Mandant stattfindet, betrifft nur den vorliegenden Einzelfall und hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Wann ein Mandat endet, das nicht ausdrücklich gekündigt wird, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab; allgemeine Regeln lassen sich dazu nicht aufstellen (vgl. BGH, Urt. v. 10. Oktober 1978 aaO;v. 29. November 1983 - VI ZR 3/82, VersR 1984, 162, 163;Beschl. v. 16. November 2006 - IX ZR 57/04, n.v.; Sieg in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 54f; Henssler/Prütting, BRAO 2. Aufl. § 50 Rn. 21). Gleiches gilt für die Frage, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer Teilklage die Erledigung des Auftrages und damit die Mandatsbeendigung hinsichtlich des nicht rechtshängigen Teils der Forderung angenommen werden kann. Auch sie lässt sich nur durch eine Abwägung des Gesamtverhaltens des Anwalts und seines Mandanten im konkreten Einzelfall beurteilen.

4

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 119.061,64 EUR festgesetzt.

Dr. Gero
Fischer
Dr. Ganter Vill
Lohmann
Dr. Detlev Fischer