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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.06.2007, Az.: II ZA 16/06

Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.06.2007
Aktenzeichen
II ZA 16/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 33170
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln - 13.08.1997 - AZ: 20 O 146/97
OLG Köln - 27.02.1998 - AZ: 19 U 221/97
nachfolgend
BGH - 07.07.2008 - AZ: II ZA 2/08
BGH - 02.02.2009 - AZ: II ZA 1/09
OLG Köln - 19.07.2013 - AZ: 19 U 221/97

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 11. Juni 2007
durch
den Vorsitzende Richter Prof. Dr. Goette und
die Richter Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Dr. Reichart
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Nichtigkeitsklage wird abgelehnt.

  2. 2.

    Damit erledigt sich der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung.

Gründe

1

1.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - worauf die Antragsteller ohne entsprechende Reaktion ihrerseits schon am 26. Februar 2007 hingewiesen worden sind - keine Erfolgsaussichten bietet (§ 114 ZPO).

2

a)

Das Gesuch der Antragstellerin zu 1 ist unzulässig. Da sich die Antragstellerin auf ihre fehlende Geschäftsfähigkeit und damit auf den Nichtigkeitsgrund des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO beruft, bedarf sie der - hier fehlenden -Vertretung durch den ihr bestellten Betreuer.

3

b)

Der Antragsteller zu 2 hat einen Nichtigkeitsgrund nicht substantiiert dargelegt. Er beruft sich lediglich darauf, dass seine geistigen Fähigkeiten bei Abschluss des notariellen Vertrages im Jahre 1993 um 20 % gemindert waren. Eine Einschränkung der Geschäftsfähigkeit nach Klageerhebung im Jahre 1997 wird hingegen nicht geltend gemacht.

4

2.

Infolge der Zurückweisung des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erledigt sich das auf § 707 ZPO gestützte Gesuch.

Goette
Kraemer
Gehrlein
Strohn
Reichart