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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.02.2009, Az.: II ZA 1/09

Versagung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Aussichten der Rechtsverfolgung auf Erfolg

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.02.2009
Aktenzeichen
II ZA 1/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 11214
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln - 13.08.1997 - AZ: 20 O 146/97
OLG Köln - 27.02.1998 - AZ: 19 U 221/97
BGH - 11.06.2007 - AZ: II ZA 16/06
BGH - 07.07.2008 - AZ: II ZA 2/08
nachfolgend
OLG Köln - 19.07.2013 - AZ: 19 U 221/97

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 2. Februar 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und
die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Nichtigkeitsklage wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Erfolgsaussichten bietet (§ 114 ZPO), worauf bereits in den Beschlüssen vom 11. Juni 2007 und 5. November 2007 (II ZA 16/06) und in dem dem Antragsteller bekannten, auf den Antrag seiner verstorbenen Ehefrau ergangenen Beschluss vom 7. Juli 2008 (II ZA 2/08) hingewiesen wurde. Entgegen seiner Behauptung war der Antragsteller nach dem im Verfahren vor dem Sozialgericht K. (S ) erstatteten, von ihm selbst vorgelegten und in Bezug genommenen Gutachten vom 28. April 2007 weder bei Abschluss der Verträge noch danach aufgrund des Unfalls von 1992 in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt.

2

Weitere inhaltsgleiche Gesuche wird der Senat künftig nicht mehr förmlich bescheiden.

Goette
Kurzwelly
Strohn
Reichart
Drescher