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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.10.2006, Az.: IX ZB 294/05

Bemessung der Vergütung eines Insolvenzverwalters für eine Nachtragsverteilung; Bemessung der auf die nachträglich verteilte Masse bezogenen Vergütung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.10.2006
Aktenzeichen
IX ZB 294/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 24983
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Bielefeld - 05.08.2005 - AZ: 43 IN 412/03
LG Bielefeld - 25.11.2005 - AZ: 23 T 633/05

Fundstellen

  • BGHR 2007, 35-36
  • BGHReport 2007, 35-36
  • DB 2006, XI Heft 46 (amtl. Leitsatz)
  • DStR 2006, XIV Heft 50 (amtl. Leitsatz)
  • JZ Information 2006, 664* (amtl. Leitsatz)
  • JurBüro 2007, 154-155 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 2007, 424-425 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZI 2007, 17
  • NZI 2007, 43-44 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZI (Beilage) 2007, 17 (amtl. Leitsatz)
  • Rpfleger 2007, 104-105 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 2007, 27 (Volltext mit amtl. LS)
  • WuB 2007, 255
  • ZIP 2006, 2131-2132 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZInsO 2006, 1205 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZVI 2006, 524-525 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Der Vergütung des Insolvenzverwalters für die Durchführung einer Nachtragsverteilung ist der Wert des nachträglich verteilten Vermögens zugrunde zu legen.

  2. b)

    Die Vergütung des Insolvenzverwalters für die Durchführung einer Nachtragsverteilung ist allein nach den Umständen des Einzelfalls festzusetzen; ein Regelsatz kommt nicht in Betracht.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und
die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer
am 12. Oktober 2006
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 25. November 2005 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 6.080,81 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Nachdem zuvor unter Mitwirkung des weiteren Beteiligten als Insolvenzverwalter ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners durchgeführt worden war, ordnete das Amtsgericht - Insolvenzgericht - auf Antrag des weiteren Beteiligten wegen eines nachträglichen Zahlungseingangs von 35.311,77 EUR mit Beschluss vom 8. Juli 2005 eine Nachtragsverteilung an.

2

Unter dem 21. Juli 2006 hat der weitere Beteiligte beantragt, seine Vergütung für die Durchführung der Nachtragsverteilung auf 6.499,87 EUR nebst 250 EUR Auslagenersatz und 16 % Umsatzsteuer festzusetzen. Das Amtsgericht hat diesem Antrag nur in Höhe von insgesamt 1.749,04 EUR (Vergütung: 1.257,79 EUR, Auslagen: 250 EUR, USt: 241,25 EUR) stattgegeben. Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten hat das Landgericht mit Beschluss vom 25. November 2005 zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Vergütungsantrag in der bisherigen Höhe weiter.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 7, § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO), jedoch unzulässig; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

4

1.

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde geht es nicht an, für die Bemessung der Vergütung für die Nachtragsverteilung den Wert der nachträglich verteilten Insolvenzmasse zu der zuvor festgestellten Verteilungsmasse (§ 1 InsVV) hinzuzuzählen und auf diese Weise eine auf die erhöhte Verteilungsmasse bezogene einheitliche Vergütung zu errechnen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 6 Abs. 1 InsVV erhält der Insolvenzverwalter für die Nachtragsverteilung eine "gesonderte Vergütung". Dass das Nachtragsverteilungsverfahren auch gebührenrechtlich ein selbstständiges, gesondert zu vergütendes Verfahren darstellt, ist - soweit ersichtlich - in Rechtsprechung (AG Offenburg ZInsO 2005, 481, 482) und Schrifttum (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung 3. Aufl. § 6 InsVV Rn. 4; Büttner in HmbKomm-InsO § 6 InsVV Rn. 2, 3, 7; Irschlinger in HK-InsO, 4. Aufl. § 6 InsVV Rn. 1; Lorenz in FK-InsO, 4. Aufl. § 6 InsVV Rn. 2 ff, 9; Nowak in MünchKomm-InsO, § 6 InsVV Rn. 2) nicht umstritten. Das Verfahren, das die Rechtsbeschwerde im Auge hat, ist nur zulässig, wenn ein nach Einreichung der Schlussrechnung, jedoch vor dem Schlusstermin sich ergebender Massezufluss eine ergänzende Festsetzung der mit der Schlussrechnung beantragten Verwaltervergütung rechtfertigt (vgl. BGH, Beschl. v. 26. Januar 2006 - IX ZB 183/04, NZI 2006, 237, 238).

5

2.

Die Bemessung der auf die nachträglich verteilte Masse bezogenen Vergütung mit 10 v.H. der Regelvergütung gibt keinen Anlass zu einer rechtsgrundsätzlichen Stellungnahme. Allerdings werden für den "Regelfall" verbreitet höhere Sätze befürwortet (25 %: AG Offenburg ZInsO 2005, 481, 482; Blersch in Breutigam/Blersch/Goetsch, InsO § 6 InsVV Rn. 14 ff; Büttner, aaO § 6 InsVV Rn. 6; Eickmann, aaO § 6 InsVV Rn. 6; Irschlinger, aaO; 35 %: Lorenz, aaO § 6 InsVV Rn. 10; 50 %: Nowak, aaO § 6 InsVV Rn. 5). Es ist jedoch schon zweifelhaft, ob für die Nachtragsverteilung überhaupt ein Regelfall vorstellbar ist. Für deren Vergütung hat der Verordnungsgeber mit Bedacht keine festen Sätze aufgestellt, weil Nachtragsverteilungen zu verschieden gelagert sind (Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO § 6 InsVV Rn. 7). Es erscheint deshalb sachgerecht, die Vergütung auf den jeweiligen Einzelfall bezogen festzusetzen (Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO § 6 InsVV Rn. 8). Dabei hat der Tatrichter "nach billigem Ermessen" zu entscheiden (§ 6 Abs. 1 Satz 1 InsVV). Eine Leitentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist insoweit nicht veranlasst.

6

Gegen die für die Ermessensausübung im konkreten Fall maßgeblichen Erwägungen des Beschwerdegerichts (kurze Dauer der Nachtragsverteilung; nicht erhebliche Gläubigeranzahl; Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeiten sowie das damit verbundene Haftungsrisiko "nicht von erheblicher Bedeutung") hat die Rechtsbeschwerde nichts erinnert.

Streitwertbeschluss:

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 6.080,81 EUR festgesetzt.

Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Dr. Kayser
Vill
Dr. Detlev Fischer