Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.08.2006, Az.: 3StR284/05
Rechtsmissbruchliches Handeln durch das bewusst wahrheitswidrige Behaupten eines Verfahrensverstoes durch den Beschwerdefhrer; Weiterverfolgung der Rge unter Berufung auf das als unrichtig erkannte Protokoll; Verhinderung des Rechtsmissbrauchs in der Strafprozessordnung (StPO); Vefolgung von verfahrensfremden oder verfahrenswidrigen Zwecken
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.08.2006
- Aktenzeichen
- 3StR284/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 22786
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 18.03. 2004
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- BGHSt 51, 88 - 99
Verfahrensgegenstand
Herbeifhren einer Sprengstoffexplosion u. a.
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ein Beschwerdefhrer, der bewusst wahrheitswidrig einen Verfahrensversto behauptet und sich zum Beweis auf ein als unrichtig erkanntes Protokoll beruft, handelt rechtsmissbruchlich; seine Rge ist unzulssig.
- 2.
Dies gilt auch, wenn er das sichere Wissen von der Unwahrheit erst nachtrglich erlangt, die Rge jedoch gleichwohl weiterverfolgt.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Grund der Verhandlung vom 29.Juni 2006
in der Sitzung am 11.August 2006,
an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof Winkler, Pfister, von Lienen, Hubert als beisitzende
Richter,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof - in der Verhandlung vom 29.Juni 2006 -,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof - in der Verkndung vom 11.August 2006 -
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwltin - in der Verhandlung vom 29.Juni 2006 - als Verteidigerin,
Justizangestellte - in der Verhandlung vom 29.Juni 2006 -,
Justizamtsinspektor - in der Verkndung vom 11.August 2006 -
als Urkundsbeamte der Geschftsstelle,
fr Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Kammergerichts Berlin vom 18.Mrz 2004 wird verworfen.
Der Beschwerdefhrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Grnde
Der Angeklagte wurde wegen Herbeifhrens einer Sprengstoffexplosion und wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Herbeifhren einer - weiteren - Sprengstoffexplosion und mit Befrderung von Sprengstoff zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gesttzte Revision hat aus den Grnden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Erfolg. Der nheren Errterung bedrfen nur folgende Beanstandungen:
A. Verfahrensrgen:
I. Rge A. I der Revisionsbegrndung (Angeklagter zeitweise nicht verteidigt):
Mit der von Rechtsanwltin W. begrndeten Rge wird behauptet, der Angeklagte sei am 8.Mai 2003, dem 126. Verhandlungstag, ab 11.14 Uhr nicht verteidigt gewesen. Diese Behauptung eines Verfahrensfehlers ist, wenn nicht schon von Anfang an bewusst wahrheitswidrig aufgestellt, so jedenfalls seit der Kenntnis vom Inhalt der dazu abgegebenen dienstlichen Erklrungen wider besseres Wissen aufrechterhalten und dem Revisionsgericht zur Entscheidung unterbreitet worden. Die Weiterverfolgung der Rge unter Berufung auf das als unrichtig erkannte Protokoll ist rechtsmissbruchlich; damit ist die Rge unzulssig geworden.
1.
Das ursprnglich gefertigte Protokoll enthielt zum Ablauf dieses Sitzungstages - soweit es hier von Bedeutung ist - folgende Angaben:
09.17 Aufruf, fr den Angeklagten sind erschienen Rechtsanwltin St. und Rechtsanwltin Stu. als Vertreterin von Rechtsanwltin W. 09.20 Zeugin Se. wird hereingerufen und vernommen 10.15 Unterbrechung 10.37 Fortsetzung, Rechtsanwalt E. nicht wieder erschienen 10.52 Rechtsanwalt von Sch. verlsst den Sitzungssaal 11.05 Rechtsanwalt Eu. verlsst den Sitzungssaal 11.10 Zeugin Se. wird entlassen 11.10 Rechtsanwltin Stu. verlsst den Sitzungssaal 11.12 Rechtsanwalt E. erscheint wieder 11.12 Rechtsanwalt B. verlsst den Sitzungssaal 11.13 Rechtsanwalt Eu. erscheint wieder 11.13 Zeuge I. wird hereingerufen und vernommen 11.14 Rechtsanwltin St. verlsst den Sitzungssaal 11.21 Rechtsanwalt Dr. K. verlsst den Sitzungssaal 11.22 Rechtsanwalt Dr. K. erscheint wieder 12.48 Zeuge I. wird entlassen 12.50 Sitzung geschlossen
Mit der Revision hat Rechtsanwltin W. gergt, der Angeklagte sei an diesem Sitzungstag ab 11.14 Uhr nicht verteidigt gewesen. Daraufhin haben am 1.Juli 2005 die Vorsitzende und die Protokollfhrerin das Protokoll dadurch berichtigt, dass die Eintragung "11.14 Uhr Rechtsanwltin St. verlsst den Sitzungssaal" gestrichen wurde.
Zur Anwesenheit dieser Verteidigerin ist in dienstlichen Erklrungen folgendes bekundet worden:
Die Vorsitzende Richterin am Kammergericht H. hat erklrt: Aus ihrer persnlichen Mitschrift der Hauptverhandlung ergebe sich, dass Rechtsanwltin St. bei der Vernehmung des Beamten des Bundeskriminalamtes I. anwesend gewesen sei und Fragen an ihn gestellt habe. Im brigen zeige die Vorgeschichte ein erhebliches Interesse der Rechtsanwltin an der Vernehmung des Zeugen. Sie habe bei einer frheren Vernehmung des Zeugen deren Unterbrechung mit der Begrndung beantragt, dass es zum Vernehmungsgegenstand (Vorhandensein einer konspirativen Wohnung in der O. strae) vermutlich weitere bisher nicht vorgelegte Protokolle gebe. Dies sei Gegenstand von Auseinandersetzungen mit dem Gericht gewesen, die auch zu einem Ablehnungsgesuch der Verteidigerin gefhrt htten.
Richter am Kammergericht A. hat erklrt, er habe elf Seiten Mitschriften zur Vernehmung des Zeugen I. gefertigt, in denen zahlreiche Fragen der Rechtsanwltin St. an diesen Zeugen sowie deren Anregung, auch noch den Zeugen Schn. zu vernehmen, enthalten seien.
Richter am Kammergericht G. war von der Vorsitzenden beauftragt, die Anwesenheit der Verteidiger zu kontrollieren und darber Aufzeichnungen zu machen. Nach diesen zu den Akten bergebenen Aufzeichnungen war Rechtsanwltin St. an diesem Sitzungstag durchgehend anwesend.
Richter am Kammergericht Ha. hat bekundet, ausweislich seiner Aufzeichnungen ber die Anwesenheit der Verteidiger habe Rechtsanwltin St. den Sitzungssaal nicht verlassen und am Ende der Zeugenvernehmung die Ladung der Zeugen Schm. und Schn. angeregt.
Bundesanwalt Br. hat erklrt, er habe Staatsanwalt Wa. beauftragt, ein Wortprotokoll ber diesen Sitzungstag zu fertigen, und dieses mit ihm abgestimmt. In dem zu den Akten gereichten Protokoll sind 20 Fragen oder Vorhalte der Rechtsanwltin St. an den Zeugen I. im Wortlaut wiedergegeben.
Diese dienstlichen Erklrungen sind mit den bergebenen Aufzeichnungen den Verteidigern des Angeklagten mitgeteilt worden. Sie haben zu deren Richtigkeit keine Erklrungen abgegeben. In der Revisionshauptverhandlung hat Rechtsanwltin W. erklrt, dass sie als Erkenntnisquelle fr die Behauptung der Abwesenheit von Rechtsanwltin St. lediglich das Protokoll habe. Nach Durchsicht des Protokolls habe sie noch mit Rechtsanwltin St. und dem Angeklagten Rcksprache genommen, die sich jedoch an den Vorgang nicht htten erinnern knnen. Auf die weitere Frage, ob es ihr nicht zu denken gebe, dass in den dienstlichen Erklrungen der Rgebehauptung dezidiert entgegengetreten werde, hat sie geantwortet: "Im Rahmen meiner Rechtsansicht nein".
2.
Der Senat ist davon berzeugt, dass Rechtsanwltin St. am 8.Mai 2003um 11.14 Uhr den Sitzungssaal nicht verlassen hat und bei der Vernehmung des Zeugen I. anwesend war. Die mehrfachen, eindeutigen, durch Aufzeichnungen belegten dienstlichen Erklrungen lassen daran keinen Zweifel. Dies wird auch besttigt durch das Verhalten der Verteidigerin Rechtsanwltin St. , die den Erklrungen nicht entgegengetreten ist.
Er ist weiter davon berzeugt, dass Rechtsanwltin W. den wahren Sachverhalt kennt. Es ist bereits in hohem Mae wahrscheinlich, dass dieser ihr schon bei Fertigung der Revisionsbegrndung bekannt war. Der Angeklagte wurde von den Rechtsanwltinnen St. und W. gemeinsam als "Stammverteidiger" verteidigt, whrend weitere Verteidiger im Wesentlichen nur fr Vertretungsflle zum Einsatz kamen. Eine solche gemeinsame Verteidigung setzt die gegenseitige Information ber solche Verfahrensvorgnge voraus, bei denen einer von beiden nicht anwesend ist. Wie sich aus der dienstlichen Erklrung der Vorsitzenden ergibt, war zudem die Vernehmung des Zeugen I. von erheblichem Interesse fr die Verteidigung. Es erscheint daher - schon im Hinblick auf die Fortfhrung der weiteren Verteidigung und die Schlussvortrge - wenig glaubhaft, dass es im Anschluss an den Sitzungstag nicht zeitnah zu einer Kontaktaufnahme zwischen beiden Verteidigerinnen gekommen ist, bei der Rechtsanwltin St. ihre Mitverteidigerin ber die wesentlichen Ergebnisse der Befragung informiert hat. Jedenfalls hat Rechtsanwltin W. mit Erhalt der dienstlichen Erklrungen sicheres Wissen erlangt, dass die behauptete Abwesenheit nicht der Wahrheit entspricht. In diesen Erklrungen wird die tatschliche Anwesenheit der Verteidigerin nicht nur pauschal, sondern - zudem aus der Sicht unterschiedlicher Beteiligter - substantiiert unter Vortrag zahlreicher Einzelheiten und unter Vorlage detaillierter Aufzeichnungen versichert. Es ist nicht vorstellbar, dass Rechtsanwltin W. nach Kenntnisnahme dieser Erklrungen und der beigefgten Aufzeichnungen die Abwesenheit ihrer Mitverteidigerin berhaupt noch fr mglich hielt. Das gilt selbst dann, wenn sich Rechtsanwltin St. , was sich aber ebenfalls der Vorstellungskraft des Senats entzieht, auf Nachfrage an die in Rede stehende Vernehmung des Zeugen I. nicht erinnern konnte oder dies behauptet hat.
3.
Auch im Strafprozess gilt - ebenso wie in anderen Prozessordnungen - ein allgemeines Missbrauchsverbot. Zwar enthlt die Strafprozessordnung keinen generellen Missbrauchstatbestand. Jedoch sind in ihr Sonderflle wie der Missbrauch des Fragerechts in 241 Abs.1 i. V. m. 239 Abs.1StPO und der Missbrauch des Verteidigerrechts in 138 a Abs.1 Nr.2StPO geregelt. Der Gedanke der Verhinderung eines Rechtsmissbrauchs liegt auch den Vorschriften der 26 a Abs.1 Nr.3, 29 Abs.2, 137 Abs.1 Satz2, 244 Abs.3 Satz2 ("Prozessverschleppung"), 245 Abs.2 Satz3 und 266 Abs.3 Satz1StPO zugrunde (vgl. Meyer JR1980,219f.). Fr andere Flle des Missbrauchs prozessualer Befugnisse im Strafverfahren, die der Gesetzgeber nicht ausdrcklich geregelt hat, gilt - wie in jedem Prozess - das allgemeine Missbrauchsverbot (BGHSt38,111,112f.; BGHStV2001,100f. und 101; KGJR1971,338 mit zust. Anm. Peters; Weber GA1975,289,295; Fahl, Rechtsmissbrauch im Strafprozess S.68 ff., 124ff.; Niemller StV1996,501ff.; Fischer NStZ1997,212,216f. [BGH 21.05.1996 - 1 StR 154/96]; Kudlich NStZ1998,588ff. [OLG Hamburg 17.11.1997 - 2 Ws 255/97]; Roxin in FS fr Hanack S.1, 19f.; Meyer-Goner, StPO 49. Aufl. Einl. Rdn. 111; Gollwitzer in Lwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. vor 226 Rdn. 49; Pfeiffer in KK 5. Aufl. Einl. Rdn. 22a). Gegen diese Auffassung wenden sich einige Stimmen mit der Befrchtung, es knne von den Gerichten Missbrauch mit einem allgemeinen Missbrauchsverbot getrieben werden (Rie in Lwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. Einl. J Rdn. 36; Khne, Strafprozessrecht 6. Aufl. Rdn. 293; Fezer in FS fr Ulrich Weber S.475 ff.). Diesem dogmatisch ohnehin wenig gewichtigen Argument ist entgegenzuhalten, dass seit der grundlegenden Anerkennung eines allgemeinen Missbrauchsverbotes durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in BGHSt38,111 nunmehr fast 15 Jahre vergangen sind, ohne dass sich diese Befrchtung besttigt htte. Die sehr seltenen Entscheidungen, in denen davon Gebrauch gemacht worden ist, belegen eine ausgesprochene Zurckhaltung der Praxis.
4.
Ein Missbrauch prozessualer Rechte ist dann anzunehmen, wenn ein Verfahrensbeteiligter die ihm durch die Strafprozessordnung eingerumten Mglichkeiten zur Wahrung seiner verfahrensrechtlichen Belange benutzt, um gezielt verfahrensfremde oder verfahrenswidrige Zwecke zu verfolgen (BGHSt38,111,113). Einen solchen Rechtsmissbrauch begeht auch ein Beschwerdefhrer, der in einer Verfahrensrge einen Verfahrensversto behauptet, obwohl er sicher wei, dass sich dieser nicht ereignet hat (Beulke, Der Verteidiger im Strafverfahren S.156 f.). Denn er verfolgt mit ihr verfahrenswidrige Zwecke. Eine Verfahrensrge dient dazu, geschehene Verfahrensfehler zu korrigieren (Fahl aaO S.689). Nur dann, wenn das Verfahrensrecht tatschlich verletzt worden ist und entweder ein absoluter Revisionsgrund eingreift oder das Beruhen des Urteils auf dem Fehler nicht ausgeschlossen werden kann, unterliegt das Urteil der Aufhebung. Liegt dagegen der behauptete Verfahrensfehler nicht vor, ist - sofern nicht andere Aufhebungsgrnde gegeben sind - die Revision zu verwerfen; das Urteil hat dann Bestand. Diesem Zweck der Verfahrensrge wrde es zuwiderlaufen, wenn man einem Rechtsmittelfhrer gestatten wrde, durch die bewusst wahrheitswidrige Behauptung eines Verfahrensfehlers ein Urteil zu Fall zu bringen, von dem er sicher wei, dass es insoweit in einem fehlerfreien Verfahren ergangen ist.
Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass es an der Verfolgung verfahrensfremder Zwecke fehle und die Erhebung einer bewusst unwahren Rge jedenfalls dann zulssig sein msse, wenn es dem Verteidiger darum gehe, ein materiell fr unrichtig gehaltenes Urteil zu Fall zu bringen (so Cppers NJW1951,259; Schneidewin MDR1951,193,194). Ein solches Fernziel kann das prozessrechtswidrige Vorgehen nicht rechtfertigen (Dallinger - "Der Zweck heiligt nicht die Mittel." - NJW1951,256,257; Fahl aaO S.688; vgl. auch Tepperwien in FS fr Meyer-Goner S.595, 600). So kann ein Verteidiger auch nicht zu unlauteren Mitteln greifen, um eine drohende - nach seiner Auffassung nicht gerechtfertigte - Verurteilung zu verhindern, indem er etwa einen zum Meineid entschlossenen Zeugen prsentiert oder geflschte Urkunden vorlegt (vgl. Beulke, Die Strafbarkeit des Verteidigers S.53, 83). Insofern gilt nichts anderes als umgekehrt fr den Staatsanwalt oder den Nebenklger. Fr ihre Seite wird kaum zu vertreten sein, dass sie bewusst eine unwahre Verfahrensrge erheben drfen, um einen fr unrichtig gehaltenen Freispruch zu revidieren (vgl. Fahl aaO S.691; vgl. aber Park StraFo2004,335,337f.).
5.
Ein missbruchliches Verhalten wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Erhebung einer bewusst wahrheitswidrigen Verfahrensrge sich auf die Beweiskraft eines - als fehlerhaft erkannten - Protokolls sttzen kann. Ein solcher Sachverhalt wird in der Literatur vielfach mit dem plakativen Begriff "unwahre Protokollrge" bezeichnet (vgl. Tepperwien aaO S.595).
a)
Die Frage, ob eine bewusst "unwahre Protokollrge" zulssig ist, hat die Rechtsprechung bislang noch nicht entschieden. In der Literatur ist sie heftig umstritten.
berwiegend wird die Auffassung vertreten, die sich aus 274StPO ergebende Beweiskraft erlaube einem Verteidiger, sich ein unrichtiges Protokoll uneingeschrnkt zunutze zu machen und eine bewusst "unwahre Protokollrge" zu erheben (vgl. u. a. Schneidewin aaO.; Park aaO; Sarstedt/Hamm, Die Revision in Strafsachen 6. Aufl. Rdn. 292-294; Beulke, Der Strafverteidiger im Strafverfahren 1980 S.156 f.; Schlchter/Frister in SK-StPO 274 Rdn. 24); nach Cppers besteht insoweit nicht nur ein Recht, sondern sogar eine Pflicht (NJW1950,930ff. und NJW1951,259). Dahs hat dies dahin formuliert, dass in diesem Bereich des Revisionsverfahrens ein Rechtsanwalt "nach Herzenslust, besser: nach Rechtslust lgen darf und muss" (StraFo2000,181,185; vgl. auch Handbuch des Strafverteidigers 7. Aufl. Rdn. 917ff.).
Andere halten die Erhebung einer bewusst "unwahren Protokollrge" fr rechtsmissbruchlich (Fahl aaO S.665 ff.; Dallinger NJW1951,256ff.; Meyer-Goner, StPO 49. Aufl. 274 Rdn. 21). Teilweise wird hierin ein lediglich standeswidriges Verhalten gesehen, das jedoch die prozessuale Zulssigkeit nicht berhre (Dnnebier in Lwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. vor 137 Rdn. 17f.). Tepperwien (aaO S.601 f.) sieht zwar in einer bewusst "unwahren Protokollrge" einen Rechtsmissbrauch, mchte jedoch aus pragmatischen Grnden hieraus keine Konsequenzen ziehen und die Rge fr zulssig erachten.
b)
Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 14.April 1999 (BGHR StPO 274 Beweiskraft 21; vgl. auch 24 und 27) erwogen hat, handelt ein Beschwerdefhrer, der bewusst wahrheitswidrig einen Verfahrensversto behauptet und sich zum Beweis auf ein als unrichtig erkanntes Protokoll beruft, rechtsmissbruchlich.
Es gibt keine durchgreifenden Grnde, die bewusst "unwahre Protokollrge" im Hinblick auf einen Rechtsmissbrauch anders zu beurteilen, als eine sonstige bewusst unwahre Verfahrensrge:
aa)
Es trifft insbesondere nicht zu, dass eine bewusst "unwahre Protokollrge" keine Lge sei, dass jedenfalls der Verteidiger insoweit lgen drfe oder gar msse oder dass durch 274StPO eine "prozessuale Wahrheit" geschaffen werde (so aber Cppers aaO; Schneidewin aaO; Park aaO; Sarstedt/Hamm aaO; Dahs aaO). Die Beweiskraft des Protokolls nach 274StPO verndert nicht die Tatsachen, macht aus Unwahrheit keine Wahrheit. Die Vorschrift enthlt vielmehr eine Beweisregel (Dnnebier aaO; Fahl aaO S.687). Die Ebenen der Behauptung eines Verfahrensfehlers und seines Beweises drfen nicht vermengt, sondern mssen streng getrennt werden (so zutreffend Dallinger aaO S.257). Eine zulssige Verfahrensrge erfordert zunchst die bestimmte Behauptung eines Verfahrensfehlers, erst danach stellt sich die Frage des Beweises. Deshalb besagt die Beweisbarkeit einer unwahren Behauptung nichts ber deren Zulssigkeit.
bb)
Die Entscheidungen RGSt43,1 und BGHSt2,125 stehen der Auffassung des Senats nicht entgegen. Sie befassen sich ausdrcklich lediglich mit der Frage, ob einer Verfahrensrge durch eine Protokollberichtigung der Boden entzogen werden kann, nicht aber mit der Zulssigkeit einer bewusst "unwahren Protokollrge". Soweit ein Recht zur Erhebung solcher Rgen aus einzelnen Begrndungselementen dieser Entscheidungen hergeleitet wird (vgl. Park Stra-Fo 2004, 335, 337), kann dahin stehen, ob diese Wendungen nicht lediglich objektiv unrichtige, sondern tatschlich auch bewusst wahrheitswidrige auf das Protokoll gesttzte Rgen im Blick hatten (vgl. dazu ausfhrlich Fahl aaO S.681 ff.). Denn der Senat wre an die Auffassung seines Vorgngersenates ebenso wenig wie an die des Reichsgerichts gebunden. Im brigen hat sich die Rechtslage mit Anerkennung eines allgemeinen Missbrauchsverbotes in BGHSt38,111ff. verndert. Immerhin hatte aber bereits das Reichsgericht in der genannten Entscheidung darauf hingewiesen, dass von einem Recht auf Geltendmachung der Unwahrheit in solchen Fllen nicht gesprochen werden knne und es sich nur um die "Mglichkeit handle, eine prozessrechtliche Befugnis zu tatschlich wahrheitswidrigen Zwecken zu missbrauchen" (aaO S.6).
cc)
Der Vorschrift des 274StPO kann nicht entnommen werden, der Missbrauch von Verfahrensrgen unter Berufung auf das Protokoll sei "institutionell eingeplant" (so aber Beulke, Der Verteidiger im Strafverfahren S.237). Dessen Beweiskraft hat lediglich zur Folge, dass ein beurkundeter Sachverhalt ohne Rcksicht auf das tatschliche Geschehen als bewiesen gilt und somit ein Verteidiger mit einer auf gutem Glauben oder auch nur auf einer unsicheren Erinnerung basierenden Rge erfolgreich sein kann, obgleich der Verfahrensfehler sich tatschlich nicht ereignet hat. Nur dies ist "institutionell eingebaut", nicht aber der (wissentliche) Missbrauch des Rgerechts (vgl. auch Fahl aaO S.689).
dd)
Gegen die Anwendung des Missbrauchsverbots bei bewusst "unwahren Protokollrgen" kann nicht eingewandt werden, durch deren freibeweisliche Klrung werde faktisch die Beweiskraft des Protokolls nach 274StPO ausgehhlt. Diese behlt vielmehr ihre Bedeutung nicht nur in allen Fllen, in denen unklar ist, ob sich der Versto ereignet hat, sondern auch dann, wenn sich die Rge zwar als objektiv unwahr erweist, der Verteidiger dies aber entweder nicht wei oder ihm jedenfalls sicheres Wissen um die Unwahrheit nicht nachgewiesen werden kann. In solchen Fllen kann ein Beschwerdefhrer sich auf das seinen Vortrag sttzende Protokoll berufen, auch wenn es objektiv dem Geschehensablauf nicht entspricht, ohne sich dem Vorwurf des Rechtsmissbrauchs auszusetzen. Im Ergebnis wird unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs die Berufung auf die Beweiskraft des Protokolls nur in den - eher seltenen - Fllen verwehrt, in denen die objektive Unwahrheit so klar zu Tage tritt, dass sie auch dem Verteidiger schlechterdings nicht verborgen geblieben sein kann.
ee)
Es trifft auch der weitere Einwand nicht zu, die Gewichte wrden sich grundlegend zum Nachteil eines Angeklagten verschieben, wenn dem Verteidiger die Erhebung einer bewusst "unwahren Protokollrge" unmglich gemacht wird, weil dann die vom Protokoll abweichende Wirklichkeit nur zu seinen Lasten, nicht aber zu seinen Gunsten mageblich sei. Dieses Bedenken relativiert sich von vorneherein dadurch, dass die Berufung auf ein - auch objektiv unrichtiges - Protokoll, wie dargelegt, in den meisten Fllen weiterhin mglich sein wird und nur dann dem Missbrauchsverbot unterfllt, wenn sie zur Sttzung einer bewusst wahrheitswidrigen Rge erfolgt. Zudem besteht die beklagte Unausgewogenheit tatschlich nicht. Einer bewusst "unwahren Protokollrge" entspricht bei einer solchen vergleichenden Betrachtung nmlich nicht ein zu Lasten des Angeklagten lediglich irrtmliches, also nur objektiv unrichtiges, sondern ein bewusst wahrheitswidrig gefertigtes Protokoll, bei dem die Unterzeichner den Nachweis eines Verfahrensfehlers, der sich tatschlich ereignet hatte, durch eine entsprechende Formulierung des Protokolls bewusst vereiteln. Eine solche "Lge" der Unterzeichner des Protokolls stellt eine Flschung im Sinne des 274 Satz2StPO dar (OLGDüsseldorfStV1984,108), die wie ein etwaiger Rechtsmissbrauch des Beschwerdefhrers im Freibeweis festzustellen wre und ebenfalls zum Wegfall der Beweiskraft fhren wrde (Meyer-Goner, StPO 49. Aufl. 274 Rdn. 19). Im brigen ist darauf hinzuweisen, dass eine Pflicht zur Berichtigung eines unrichtigen Protokolls besteht, auf die die Verfahrensbeteiligten hinwirken knnen (vgl. Meyer-Goner aaO 271 Rdn. 23), und dass sich die Unterzeichner eines bewusst unrichtigen Protokolls nach 348 Abs.1StGB wegen Falschbeurkundung im Amt strafbar machen, da ein Protokoll zumindest im Hinblick auf die fr die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Frmlichkeiten eine ffentliche Urkunde darstellt (vgl. RGSt72,226f.; Gribbohm in LK 11. Aufl. 271 Rdn. 45). Entsprechendes muss gelten, wenn Amtstrger die Berichtigung eines als unrichtig erkannten Protokolls unterlassen (vgl. Gribbohm aaO 348 Rdn. 18).
ff)
Schlielich knnen auch die gegen die Anwendung des Missbrauchsverbotes bei der bewusst "unwahren Protokollrge" vorgebrachten praktischen Bedenken nicht zu einer anderen Beurteilung fhren. Abgesehen davon, dass praktische Erwgungen es ohnehin kaum rechtfertigen knnen, einem klar erkennbaren oder sogar offen zugegebenen Missbrauch nicht entgegenzutreten (vgl. Fahl aaO S.702), gilt im Einzelnen folgendes:
Der Einwand, ein Rechtsmissbrauch mit seinen objektiven und subjektiven Elementen erfordere regelmig die Durchfhrung eines Freibeweisverfahrens durch das Revisionsgericht und sei schwer zu beweisen (vgl. Tepperwien aaO S.601), mag zwar die Konsequenzen zutreffend beschreiben. Er kann indes nicht berzeugen, da eine solche Klrung nur in den seltenen Fllen zum Tragen kommt, in denen die bewusst "unwahre Protokollrge" klar zu Tage tritt. Insofern unterscheidet sich im brigen die Situation bei der bewusst "unwahren Protokollrge" nicht von der bei anderen Anwendungsfllen des Missbrauchsverbots, fr die entsprechende Beweisschwierigkeiten bestehen.
Soweit eingewandt wird, in vielen Fllen knne das Missbrauchsverbot durch Beauftragung eines anderen Revisionsverteidigers umgangen werden (vgl. Tepperwien aaO S.601), kann auch dies nicht durchgreifen. Allerdings liegt die Verbreitung einer solchen Verteidigungspraxis nicht fern, zumal sie in Handbchern ausdrcklich empfohlen wird (vgl. dazu Dahs, Handbuch des Strafverteidigers 7. Aufl. Rdn. 917ff., 920: "Taktlose Fragen" von Revisionsrichtern nach der Wahrheit solle man dadurch umgehen, dass man einen anderen, nicht in der Hauptverhandlung anwesenden Rechtsanwalt mit der Verteidigung im Revisionsverfahren beauftragt, der hierzu im Stande der "Unberhrtheit" gehalten werden solle). Es mag dahin gestellt bleiben, ob eine solche Umgehungsstrategie dem Bild der Strafverteidigung nach der Strafprozessordnung entspricht, woran der Senat allerdings Zweifel hat. Einer solchen Verfahrensweise kann jedenfalls in Fllen begegnet werden, in denen der Revisionsverteidiger einen Verfahrensversto behauptet, den er nur dem Protokoll entnimmt, fr dessen Unrichtigkeit jedoch erhebliche Anhaltspunkte gegeben sind. In solchen Fllen wird er gehalten sein, sich bei dem in der Hauptverhandlung anwesenden Instanzverteidiger zu erkundigen (vgl. BGHNStZ2005,283f.; BVerfG, Beschl. vom 22.September 2005 - 2BvR 93/05). Schlielich wird es in besonders eklatanten Fllen - wie hier - vielfach mglich sein, auch dem beauftragten Revisionsverteidiger das Wissen um die Unwahrheit seiner Rge nachzuweisen.
6.
Auch eine unter Berufung auf das Protokoll erhobene Rge, bei der der Beschwerdefhrer zunchst nicht bewusst wahrheitswidrig gehandelt hat, kann im Laufe des Revisionsverfahrens rechtsmissbruchlich und damit unzulssig werden, wenn das sichere Wissen um die Unwahrheit spter erworben, die Rge aber gleichwohl weiterverfolgt und dem Revisionsgericht zur Entscheidung unterbreitet wird. Fr die Beurteilung der Zulssigkeit einer Verfahrensrge ist mageblich auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts abzustellen. Es ist kein Grund ersichtlich, einen erst im Laufe des Revisionsverfahrens entstehenden Rechtsmissbrauch folgenlos hinzunehmen. Nur so kann auch der Umgehung des Missbrauchsverbotes durch Beauftragung eines anderen Verteidigers, der im Unklaren ber die Unwahrheit gelassen worden ist, begegnet werden.
7.
Da nach alledem die Rge der Verteidigerabwesenheit rechtsmissbruchlich und unzulssig ist, kommt es auf die Frage, ob eine Protokollberichtigung bercksichtigt werden kann, durch die einer erhobenen Verfahrensrge der Boden entzogen wird, nicht an. Es ist somit auch nicht veranlasst, das nach Durchfhrung des Anfrageverfahrens des 1. Strafsenats zu dieser Frage (vgl. BGHNStZ-RR2006,112 [BGH 12.01.2006 - 1 StR 466/05]) voraussichtlich zu erwartende Vorlageverfahren nach 132 Abs.2GVG abzuwarten. Ausweislich des im Anfragebeschluss mitgeteilten Sachverhalts geht der anfragende Senat nicht davon aus, der Verteidiger habe dort den Verfahrensversto wider besseres Wissen behauptet.
8.
Im brigen geben die Verfahrensvorgnge, die dieser und einer entsprechenden Rge der Mitangeklagten Ec. zugrunde liegen, Anlass zu dem Hinweis, dass ein stndiges Kommen und Gehen, bei der Verteidiger gleichsam im Minutentakt den Sitzungssaal betreten oder verlassen, mit dem geordneten Ablauf einer Hauptverhandlung und den Anforderungen an eine sachgerechte Verteidigung schwerlich zu vereinbaren sind.
II. Rge A. III der Revisionsbegrndung (Zutritt von Personen unter 16 Jahren):
Die Rge, die Vorschriften ber die ffentlichkeit des Verfahrens seien verletzt worden, weil die Vorsitzende in der Sitzungsverfgung Personen unter 16 Jahren den Zutritt versagt habe, ist unbegrndet. Ist - wie hier - die Sicherheit im Gerichtsgebude nicht ohne weiteres gewhrleistet, drfen im Rahmen einer Sicherheitsverfgung Manahmen, die den Zugang zu einer Gerichtsverhandlung regeln, getroffen werden, wenn fr sie ein verstndlicher Anlass besteht, wobei die Entscheidung hierber im pflichtgemen Ermessen des die Sitzungspolizei ausbenden Vorsitzenden steht (BGHSt27,13).
Es ist aus Rechtsgrnden nicht zu beanstanden, dass die Vorsitzende in Ziffer 2 dieser Verfgung Personen, die jnger als 16 Jahre sind, den Zugang generell versagt hat. Nach 175 Abs.1GVG war sie befugt, unerwachsene Personen von der Teilnahme an der Hauptverhandlung auszuschlieen. Dass sie diese Befugnis im Rahmen einer Sicherheitsverfgung pauschal in der Weise ausgebt hat, dass damit junge Menschen, die mehr als zwei Jahre unter der Volljhrigkeitsgrenze sind, allgemein erfasst wurden, zeigt keinen Rechtsfehler auf. In Anbetracht der erforderlichen umfangreichen und personalintensiven Eingangskontrollen, die Wachtmeistern und Polizeikrften bertragen werden mussten, kann jedenfalls fr diese Altersgruppe, bei der eine hohe Wahrscheinlichkeit fr das Fehlen der Erwachsenenreife spricht, eine individuelle Prfung dieser Reife durch das Gericht nicht gefordert werden. Die Entscheidung des Reichsgerichts in RGSt47,374 steht dem nicht entgegen, da ihr keine vergleichbare Situation, die eine Sicherheitsverfgung erforderlich machte, zugrunde lag. Im brigen betraf sie 17-jhrige Zuschauer und hatte fr diese das Erfordernis einer individuellen Prfung mit spezifischen Argumenten fr diese Altersgruppe begrndet (Heiratsfhigkeit, Zulassung zum Militrdienst).
III. Rge A. IV der Revisionsbegrndung (Verwertung entgegen 51BZRG):
Der Generalbundesanwalt hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der gergte Sachverhalt nicht die Verletzung von Verfahrensrecht, sondern von sachlichem Recht betrifft. Hierauf wird im Zusammenhang mit der Sachrge eingegangen.
IV. Rge A. VIII der Revisionsbegrndung (Aussetzung):
Die Rge, das Kammergericht habe Aussetzungsantrge bis zur Herausgabe der vollstndigen Gesprchsprotokolle des Bundesamtes fr Verfassungsschutz mit dem Zeugen M. zu Unrecht abgelehnt, ist unbegrndet. Das Tatgericht war weder unter dem Gesichtspunkt der gerichtlichen Sachaufklrungspflicht (244 Abs.2StPO), der Rcksichtnahme auf die Belange der Verteidigung (338 Nr.8StPO), noch des fairen Verfahrens (Art.6MRK) verpflichtet, den Aussetzungsantrgen zu entsprechen; eine vernderte Sachlage im Sinne des 265 Abs.4StPO war - entgegen der Auffassung der Revision -ohnehin nicht gegeben. Das Kammergericht hat in seinen Beschlssen unter Orientierung an den von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundstzen die wesentlichen Belange - Wahrheitsermittlung einerseits, Verfahrensbeschleunigung andererseits - erkannt und unter Bercksichtigung der konkreten Umstnde des Falles gegeneinander abgewogen (BGHNStZ1985,466ff.). Es hat dabei bercksichtigt, dass zwar bereits eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf Aufhebung der Sperrerklrung in erster Instanz vorgelegen hat, diese aber nicht rechtskrftig war und dass ihr im brigen nicht die Verpflichtung zur Herausgabe der ungeschwrzten Protokolle entnommen werden konnte. Angesichts einer Sachlage, die wesentlich dadurch gekennzeichnet ist, dass es nicht um die vllige Sperrung eines Zeugen als Beweisperson - wie sonst hufig im Zusammenhang mit Entscheidungen nach 96StPO - geht, sondern dass hier der Zeuge M. persnlich fr eine auergewhnlich lange Befragung im Ermittlungsverfahren und ebenso im spteren Hauptverfahren zur Verfgung gestanden hat, durfte das Kammergericht den geschwrzten Passagen eine allenfalls geringe potentielle Beweisbedeutung beimessen. Denn die Befragung des Zeugen durch den Verfassungsschutz hat erst nach Abschluss eines wesentlichen Teils der Vernehmungen im Ermittlungsverfahren stattgefunden. Damit konnten aber die Aussageentwicklung zwischen Ermittlungsverfahren und der Hauptverhandlung nachverfolgt und etwaige Abweichungen - wie geschehen - nher beleuchtet werden. Unter diesen Umstnden lag kein Sachverhalt vor, aufgrund dessen sich das Gericht zur weiteren Aufklrung gedrngt sehen musste. Damit war eine Aussetzung nicht nur nicht geboten, sie htte vielmehr dem Gebot der rechtsstaatlich geforderten Beschleunigung des Strafverfahrens widersprochen (BVerfGE63,45,68f.) [BVerfG 12.01.1983 - 2 BvR 864/81].
V. Rge A. XII der Revisionsbegrndung (Koordinierungsausschuss):
Das Kammergericht hat die nicht namentlich genannten Mitarbeiter des BfV zu Recht als unerreichbar angesehen. Hinsichtlich der brigen benannten Zeugen kann offen bleiben, ob es den Beweisantrag mit der gegebenen Begrndung als bedeutungslos ablehnen durfte, jedenfalls kann ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf der unterbliebenen Vernehmung zu der behaupteten Aussagenderung in einem Nebenpunkt, der nicht das Kerngeschehen betrifft, beruht.
VI. Rge A. XIII der Revisionsbegrndung (ZSA-Sprengsatz):
Der Antrag auf Vernehmung des Zeugen Ka. wurde zu Recht als bedeutungslos abgelehnt. Zum einen ergibt sich aus der vorgelegten, vom Zeugen M. gefertigten Skizze entgegen den Angaben der Verteidigung nicht, dass der Wecker mit der Rckseite auf den Karton "aufgeklebt", sondern nur, dass er am Karton "angebracht" worden ist, was eine sptere Zugnglichkeit der Einstellrdchen nicht ausschliet; zum anderen geht das Kammergericht davon aus, dass der Sprengsatz spter noch verndert worden ist. Eine solche nderung kann sich aber neben der Zusammensetzung der Sprengstoffmischung auch auf die Art der Befestigung der Zndvorrichtung bezogen haben.
Der von der Revision beschriebene Widerspruch zur Zusammensetzung des Sprengstoffgemischs ergibt sich aus dem Urteil nicht, sondern besteht nur im Verhltnis zu eigenen, urteilsfremden "Feststellungen" der Verteidigung. Begrndungselemente in Verteidigerschriftstzen werden nicht dadurch zu Feststellungen des Gerichts, dass sie unwidersprochen bleiben.
VII. Rge A. XV der Revisionsbegrndung (Kfz-Kennzeichen u. a.):
Die Voraussetzungen einer nur ausnahmsweise zulssigen "Alternativrge", etwa wenn ein essentieller, nicht erklrlicher Widerspruch zwischen Akteninhalt und Urteilsgrnden besteht (BGHSt43,212,215f.) oder der Akteninhalt die Unrichtigkeit der Urteilsfeststellungen ohne weiteres beweist (BGHNJW2000,1962f. [BGH 19.01.2000 - 3 StR 531/99]) sind nicht gegeben. Es besteht kein solcher Widerspruch zwischen dem vorgetragenen Akteninhalt und den Urteilsgrnden. Denn danach hat der Zeuge M. den Diebstahl von Kennzeichen von Doublettenfahrzeugen nur als Schlussfolgerung ( ... "gegen gestohlene des gleichen Wagentyps ausgetauscht worden sein mssen") und als Information vom Hrensagen wiedergegeben, nicht als selbst erlebte oder beobachtete Tatsache. Bereits bei diesen Vernehmungen war ihm vorgehalten worden, dass tatschlich nachgefertigte Doublettenkennzeichen eingesetzt worden sind, worauf er uerte, dass es ihn nicht wundern wrde, wenn solche Nachfertigungen hergestellt worden seien und dass er seinen Kenntnisstand lediglich von "J. " habe. Bei dieser Sachlage war eine Errterung in den Urteilsgrnden, die sich nicht zu allen erdenklichen, sondern nur zu den wesentlichen Umstnden verhalten mssen, nicht zwingend geboten, zumal die Angaben des M. zur Herkunft der Kennzeichen in der Hauptverhandlung noch eine weitere Klrung erfahren haben knnen.
VIII. Rge A. XVII der Revisionsbegrndung (Aussage des M.):
Die Rge enthlt im Wesentlichen, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausfhrt, sachlichrechtliche Angriffe gegen die Beweiswrdigung. Soweit mit ihr auch die sog. Alternativrge erhoben werden soll, sind deren Voraussetzungen im Hinblick auf die nicht errterten Herstellungsanleitungen in Schriften nicht erfllt. Soweit die Erwhnung "obiger Vernehmungen des Zeugen M." vermisst wird, ist die Rge nicht zulssig erhoben, da nicht hinreichend erkennbar ist, worin ein Widerspruch gesehen wird, der entweder zu weiterer Aufklrung oder zur Errterung in den Urteilsgrnden htte fhren mssen.
IX. Rge XXII der Revisionsbegrndung (Rucksackinhalt):
Auch dieses Vorbringen enthlt keine zulssige Alternativrge. Der Ablauf des Gltigkeitsdatums von Ausweisdokumenten beweist die Unrichtigkeit der Urteilsfeststellungen nicht ohne weiteres. Denn auch die Mitnahme ungltiger Dokumente im Fluchtgepck kann sinnvoll sein, wenn etwa die Absicht verfolgt wird, solche Papiere ebenso wie Notizbcher u. . der Polizei nicht in die Hnde fallen zu lassen.
B. Sachrge:
I. Rge B. I der Revisionsbegrndung (51 Abs.1BZRG):
1.
Ihr liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Angeklagte war bereits ab 1985 Mitglied der Revolutionren Zellen in Berlin. Er nahm zur Finanzierung dieser terroristischen Vereinigung an der sog. "Postsparbuchaktion" teil, bei der mit geflschten Postsparbchern Gelder betrgerisch erlangt wurden. Deswegen wurde er am 27.Februar 1989 durch das Landgericht Berlin wegen Betrugs verurteilt; die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nach 129 a StGB war nicht Gegenstand des Verfahrens. Das Kammergericht hat ihn in diesem Verfahren nur wegen der nach dieser Verurteilung begangenen mitgliedschaftlichen Bettigungsakte abgeurteilt, weil im brigen Strafklageverbrauch eingetreten sei. Die Revision rgt jedoch, dass gleichwohl solche frheren Bettigungen bei der Beweiswrdigung und der Strafzumessung zu seinen Lasten bercksichtigt worden seien; dies verstoe gegen 51 Abs.1BZRG.
2.
Es ist zweifelhaft, ob sich das Verwertungsverbot des 51 Abs.1BZRG nach der zwischenzeitlich getilgten Verurteilung wegen Betrugs auch auf davor liegende mitgliedschaftliche Bettigungsakte des Angeklagten bezieht. Denn nach dieser Vorschrift darf nur die Verurteilung und die ihr zugrunde liegende Tat nicht zum Nachteil verwertet werden. Selbst wenn man davon ausgeht, der Begriff der Tat im Sinne des 51 Abs.1BZRG sei gleichbedeutend mit dem nach 264StPO, wre weiter Voraussetzung fr die Annahme eines Verwertungsverbotes, dass diese Bettigungsakte Bestandteil der vom Landgericht am 27.Februar 1989 abzuurteilenden Tat im Sinne des 264StPO sind. Dies erscheint zweifelhaft. Der Senat hat bereits in der den frheren Mitangeklagten Schi. betreffenden Beschwerdeentscheidung vom 30.Mrz 2001 ausgefhrt, dass er dazu neigt, mehrere prozessuale Taten anzunehmen, wenn der Angeklagte nur wegen einer einzelnen Bettigung verurteilt worden ist und er nicht darauf vertrauen durfte, durch das frhere Verfahren seien alle Bettigungsakte fr die Vereinigung erfasst (BGHSt46,349,358).
3.
Diese Frage muss jedoch hier ebenfalls nicht entschieden werden. Auch wenn man von der gleichen prozessualen Tat ausgehen wrde, lge ein durchgreifender Rechtsfehler nicht vor, da nicht die der Verurteilung zugrunde liegende Tat zum Nachteil verwertet worden ist.
a)
Aus der von der Revision beanstandeten beweiswrdigenden Passage auf UA S.65 ergibt sich lediglich, dass eine Besttigung der Aussage des Zeugen M. im Hinblick auf die Flucht des Angeklagten nach Nicaragua ("in den Wald") durch den Inhalt seines Tagebuchs erfolgt sei. Diese Flucht wegen drohender polizeilicher Verfolgung stellt jedoch keine mitgliedschaftliche Bettigung im Sinne des 129 a StGB dar, weil mit ihr keine terroristischen Ziele gefrdert wurden.
b)
Aus der weiteren Passage in der Beweiswrdigung, wonach feststehe, dass "die Angeklagten" bei allen drei vorangegangen Anschlgen umsichtig, sorgfltig und arbeitsteilig gehandelt htten (UA S.127 f.), ergibt sich nicht, dass speziell beim Angeklagten eine frhere Bettigung als Mitglied als Indiz herangezogen worden ist. Vielmehr sollte die generelle Arbeitsweise der Vereinigung charakterisiert werden, die zuvor bei den einzelnen Anschlgen herausgearbeitet worden war. Es versteht sich, dass sich die Wendung nur auf die Verhaltensweisen derjenigen Mitglieder bezog, die wegen der jeweiligen Anschlge abgeurteilt worden sind.
c)
Die straferschwerende Erwgung, der Anschlag auf die Siegessule sei bereits nach dem Anschlag auf Dr. Ko. diskutiert und schlielich nach langer Planung und Vorbereitung von den Angeklagten verbt worden (UA S.149), berhrt allerdings zu einem gewissen Anteil das Verwertungsverbot nach 51 Abs.1BZRG. Da der Anschlag auf Dr. Ko. am 1.September 1987 und der Anschlag auf die Siegessule am 15.Januar 1991 stattfanden, htte von der dazwischen liegenden Planungs- und Vorbereitungsttigkeit der vor dem 27.Februar 1989 liegende Teil von der Bercksichtigung ausgenommen werden mssen. Die nachfolgende Vorbereitung durfte jedoch ebenso wie der Umstand, dass sich der Angeklagte bei der Tatbegehung an einer lange vorher geplanten und vorbereiteten Tat beteiligte, zu seinem Nachteil bercksichtigt werden. Dass das Kammergericht bei einer solch feinen Differenzierung zu einer geringeren Strafe gelangt wre, vermag der Senat auszuschlieen.
II. Rge B. II der Revisionsbegrndung (Widersprche bei Aussage M.):
Soweit die Revisionsbegrndung unter Abschnitt B. II verschiedene Widersprche zwischen der Aussage des Zeugen M. und dem festgestellten Geschehensablauf darlegt und beanstandet, diese seien nicht erschpfend errtert, zeigt sie einen Rechtsfehler nicht auf. Das Kammergericht hat die genannten Widersprche gesehen und im Rahmen der auerordentlich umfangreichen Beweiswrdigung in ausreichender Weise errtert; dass es dabei wesentliche Umstnde auer Acht gelassen htte, ist nicht ersichtlich.
III. Rge B. III der Revisionsbegrndung (berlassung von Aktenteilen):
Die sachlichrechtliche Beanstandung, das Kammergericht habe bei der Wrdigung der Aussage des Zeugen M. in den Urteilsgrnden nicht ausdrcklich errtert, dass ihm und seinem Beistand zuvor Aktenbestandteile, insbesondere Abschriften von Vernehmungsprotokollen aus dem Ermittlungsverfahren zur Verfgung gestellt worden waren, geht von urteilsfremden Feststellungen aus und kann somit einen sich aus dem Urteil selbst ergebenden Errterungsmangel nicht belegen. Eine Aufklrungsrge ist insoweit nicht erhoben.
Im brigen wrde auf der fehlenden Errterung das Urteil nicht beruhen. Denn die berlassung war Gegenstand etlicher Antrge und Gerichtsbeschlsse. Dabei hat das Kammergericht ausgefhrt, dass die berlassung fr die Wrdigung von Bedeutung sein kann und deshalb die Kenntnisnahme durch den Zeugen zum Gegenstand seiner Befragung gemacht worden war. Bei dieser Sachlage kann ausgeschlossen werden, dass das Gericht diesen Umstand bei seiner berzeugungsbildung aus dem Blick verloren haben knnte.
IV. Rge B. IV der Revisionsbegrndung (Wohnung O. strae):
Die ausfhrliche Beweiswrdigung des Kammergerichts zum Vorhandensein einer konspirativen Wohnung in der O. strae lsst einen Rechtsfehler nicht erkennen. Ein solcher wird auch nicht dadurch belegt, dass die Zeugin L. zwar 24 Minuten lang vernommen worden sein soll, ihre Aussage aber nur mit einigen Stzen dargestellt worden ist. Es gengt grundstzlich die zusammenfassende Wiedergabe des fr die berzeugungsbildung wesentlichen Inhalts, eine vollstndige Dokumentation der Aussage ist nicht geboten (vgl. BGHR StPO 267 Abs.1 Satz2 Beweisergebnis 3).
Winkler
Pfister
von Lienen
Hubert