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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.02.2006, Az.: VIII ZR 236/05

Anwendbarkeit des § 718 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) im Revisionsverfahren; Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit einer Anfechtbarkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.02.2006
Aktenzeichen
VIII ZR 236/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 12642
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stade - 27.01.2005 - AZ: 8 O 50/98
OLG Celle - 05.10.2005 - AZ: 3 U 28/05
nachfolgend
BGH - 18.07.2007 - AZ: VIII ZR 236/05

Fundstellen

  • BGHR 2006, 810-811
  • BGHReport 2006, 810-811
  • DB 2006, X Heft 15 (amtl. Leitsatz)
  • JZ Information 2006, 277* (amtl. Leitsatz)
  • MDR 2006, 1007-1008 (Volltext mit amtl. LS)
  • MietPrax-AK § 718 ZPO - Entscheidung Nr. 1
  • NJW-RR 2006, 1076 (Volltext mit amtl. LS)
  • WuM 2006, 269 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

§ 718 Abs. 1 ZPO findet im Revisionsverfahren keine Anwendung.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 15. Februar 2006
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und
die Richter Ball, Wiechers, Dr. Frellesen sowie
die Richterin Hermanns
beschlossen:

Tenor:

Die Anträge der Klägerin auf Vorabentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 5. Oktober 2005 werden verworfen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin nimmt die Beklagten unter anderem auf Ersatz entgangenen Gewinns aus dem Export von Veterinärmedikamenten und Geflügelimpfstoffen nach Syrien in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 529.221,65 EUR nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen ebenso wie die von der Beklagten zu 1 erhobene Widerklage abgewiesen. Die dagegen gerichteten Berufungen beider Parteien sind - bis auf die Berufung der Beklagten gegen einen geringen Teil des von der Klägerin geltend gemachten Zinsanspruchs -erfolglos geblieben. Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz beantragt, ein zu ihren Gunsten ergehendes betragsmäßiges Urteil ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, hilfsweise, einen angemessenen Teilbetrag ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Diese Anträge hat das Berufungsgericht mit der Begründung zurückgewiesen, die Klägerin habe die Voraussetzungen des § 710 ZPO - in objektiver Hinsicht ein Leistungshindernis und in subjektiver Hinsicht die Unbilligkeit einer Vollstreckungsaussetzung - nicht ausreichend dargetan. Gegen das Berufungsurteil haben beide Parteien Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Die Klägerin verfolgt - als Nichtzulassungsbeschwerdegegnerin - vorab ihre Anträge nach § 710 ZPO weiter.

II.

2

Die Anträge sind unzulässig. Gemäß §§ 718 f. ZPO ist eine Überprüfung der Zurückweisung der Anträge der Klägerin nach §§ 711 Satz 3, 710 ZPO durch das Berufungsgericht im Revisionsverfahren bzw. im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft.

3

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Entscheidungen des Berufungsgerichts über die vorläufige Vollstreckbarkeit einer Anfechtbarkeit durch § 718 Abs. 2 ZPO entzogen (Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2005 - VIII ZR 179/05, WuM 2005, 736, unter II 2 a; Beschluss vom 3. April 1996 - XII ZR 26/96, BGHR ZPO § 718 Abs. 2 Abwendungsbefugnis 1; Beschluss vom 14. Januar 1964 - Ib ZR 4/64, LM § 713 ZPO Nr. 10). Dem Wortlaut nach schließt die Vorschrift jeglichen Rechtsbehelf gegen die in der Berufungsinstanz über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergangenen Entscheidungen aus. Diese Auslegung entspricht auch der einhelligen Auffassung im Schrifttum (MünchKommZPO/Krüger, 2. Aufl., § 718 Rdnr. 4; Stein/Jonas/ Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 718 Rdnr. 5; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 64. Aufl., § 718 Rdnr. 6).

4

§ 718 Abs. 1 ZPO sieht allein für die Berufungsinstanz die Möglichkeit vor, über die vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils vorab zu verhandeln und zu entscheiden; eine vergleichbare Regelung für das Revisionsverfahren fehlt. Daraus folgt, dass Entscheidungen der Berufungsgerichte über die vorläufige Vollstreckbarkeit einer Vorabentscheidung in der Revisionsinstanz schlechthin entzogen sind. Aus § 555 ZPO ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nichts anderes. Die Vorschrift, die für das Revisionsverfahren die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften für entsprechend anwendbar erklärt, nimmt nur Bezug auf den ersten Abschnitt (Verfahren vor den Landgerichten) des zweiten Buches (Verfahren im ersten Rechtszug) der Zivilprozessordnung, also auf die §§ 253 bis 494a ZPO. Dazu gehören die Regeln über die Zwangsvollstreckung (§§ 704 ff. ZPO) und folglich auch § 718 Abs. 1 ZPO nicht.

Dr. Deppert
Ball
Wiechers
Dr. Frellesen
Hermanns