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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.04.1996, Az.: XII ZR 26/96

Möglichkeit der Herabsetzung der Sicherheit, die notwendig ist, um eine Vollstreckung abzuwenden

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.04.1996
Aktenzeichen
XII ZR 26/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 15560
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG H. - 15.12.1995

Prozessführer

1. ...
2. Heinz H., V. straße ..., G.,

Prozessgegner

Karl-Heinz A., R., H.,

In dem Rechtsstreit
hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
am 3. April 1996
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und
die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Hahne und Sprick
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beklagten zu 2, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts H. vom 15. Dezember 1995 mit der Maßgabe einzustellen, daß der Beklagte zu 2 befugt wird, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 190.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Das Berufungsgericht hat die beiden Beklagten verurteilt, jeweils von ihnen allein genutzte Räumlichkeiten sowie - insoweit als Gesamtschuldner - weitere, gemeinsam genutzte Räumlichkeiten geräumt an den Kläger herauszugeben. Zugleich hat es ihnen nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 600.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

2

Der Beklagte zu 2. vertritt die Ansicht, das Berufungsgericht habe die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erforderliche Sicherheit für beide Beklagte getrennt und für ihn mit einem geringeren Betrag festsetzen müssen.

3

1.

Soweit sein Vollstreckungsantrag das Ziel verfolgt, die Sicherheit durch das Revisionsgericht herabsetzen zu lassen, ist er unzulässig (vgl. RG Warn Rspr 1915 Nr. 132 = S. 191 f). Eine Herabsetzung der Sicherheit, die der Schuldner nach dem Berufungsurteil zur Abwendung der Vollstreckung zu leisten hat, sieht das Gesetz nicht vor. Eine solche Anordnung würde auch kein Weniger gegenüber der im Revisionsverfahren allein vorgesehenen Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO, sondern eine andere Anordnung darstellen (vgl. RG a.a.O. S. 192). Sie liefe auf eine Prüfung hinaus, ob der Betrag der zur Abwendung der Zwangsvollstreckung zu leistenden Sicherheit vom Berufungsgericht angemessen festgesetzt worden ist; dies widerspräche § 718 Abs. 2 ZPO.

4

Lediglich Anordnungen über die Art der Sicherheitsleistung (§ 108 Abs. 1 ZPO) können von dem Gericht, das die Sicherheitsleistung bestimmt hat, und nach Revisionseinlegung in Ausnahmefällen auch vom Revisionsgericht getroffen oder geändert werden (vgl. BGH, Beschluß vom 4. März 1966 - VIII ZR 20/66 - NJW 1966, 1028). Die Höhe der Sicherheitsleistung ist hingegen Bestandteil der Entscheidung zur Hauptsache (vgl. MünchKomm/Belz, ZPO § 108 Rdn. 73); ihre nachträgliche Herabsetzung oder Aufteilung wäre daher eine unzulässige Abänderung des Urteils und kann allenfalls unter den Voraussetzungen des § 319 ZPO vom Berufungsgericht im Wege der Berichtigung vorgenommen werden (vgl. OLG Frankfurt/Main OLGZ 1970, 172, 173 f.).

5

2.

Soweit der Beklagte zu 2 sein Begehren auf § 719 Abs. 2 ZPO stützt - eine Bestimmung, die eine Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung vorsieht -, liegen deren Voraussetzungen nicht vor.

6

Insoweit kann dahinstehen, ob der Einstellungsantrag schon mangels eines in der Berufungsinstanz gestellten Vollstreckungsschutzantrages zurückzuweisen ist (vgl. Senatsbeschluß vom 28. März 1990 - XII ZR 3/90 - BGHR ZPO § 719 Abs. 2 Gläubigerinteressen 1 m.N.).

7

Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO setzt nämlich voraus, daß die Vollstreckung einen dem Schuldner nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür sind glaubhaft zu machen (§ 719 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Daran fehlt es hier.

Blumenröhr,
Krohn,
Zysk,
Hahne,
Sprick