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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.04.2005, Az.: VI ZR 23/04

Verwerfung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision wegen Fehlens der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.04.2005
Aktenzeichen
VI ZR 23/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 11925
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 5. April 2005
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Müller,
die Richter Wellner, Stöhr und Zoll und
die Richterin Diederichsen und
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Dezember 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Nach den bereits im Senatsurteil vom 15. März 1977 - VI ZR 201/75 - (VersR 1977, 546) dargelegten Grundsätzen begegnet die vom Berufungsgericht angenommene Umkehr der Beweislast infolge groben tierärztlichen Versagens für den Streitfall keinen Bedenken.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 1.289.378,83 EUR

Müller
Wellner
Diederichsen
Stöhr
Zoll