Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.03.1977, Az.: VI ZR 201/75
Klage auf Schadenersatz gegen einen Tierarzt wegen eines getöteten Pferdes durch einen Behandlungsfehler; Umkehr der Beweislast nach § 282 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für die Tätigkeit eines Tiermediziners wegen der geschuldeten Tätigkeit und Vergleich zu Humanmedizinern; Nichtbeachtung eines Hinweises in der neuen Auflage eines Lehrbuchs als Sorgfaltspflichtverletzung; Bestimmung eines geringeren Sorgfältigkeitsmaßstabes für Tiermediziner im Vergleich zu Humanmedizinern; Behandlungsfehler bei Durchführung einer Injektion und Beweisaufnahme durch Sachverständigengutachten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.03.1977
- Aktenzeichen
- VI ZR 201/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 13022
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Oldenburg - 04.07.1975
- LG Osnabrück
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1977, 828-829 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1977, 1102-1103 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Kaufmann Heinz G., L., B.straße ...
Prozessgegner
Tierarzt Dr. Wichard W., E., U.
Amtlicher Leitsatz
Die Gründe, die einer Beweislastumkehr nur aufgrund des Mißerfolgs ärztlichen Handelns regelmäßig entgegenstehen, treffen im wesentlichen auch auf die Tätigkeit des Tierarztes zu.
Zur Pflicht des Tierarztes, sich laufend über die Fortschritte der veterinärärztlichen Wissenschaft zu orientieren.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 4. Juli 1975 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Beklagte, ein Tierarzt, behandelte am 3. Mai 1972 ein an Druse erkanktes, sechs Jahre altes Reitpferd des Klägers, das indessen im Allgemeinbefinden ungestört war. Er wollte an der rechten Halsseite des Tieres mit einer Einmal-Kanüle, die einen Durchmesser von 1-1 1/2 mm hatte, 20 ml Penicillin-Streptomycin-Suspension intramuskulär injizieren. Nach dem Einstich der Kanüle liefen aus dieser nach Behauptung des Klägers mehrere Tropfen Blut ab, nach Behauptung des Beklagten trat nur ein Tropfen Blut aus. Der Beklagte zog die Kanüle vor, stach sie erneut in die Tiefe der Halsmuskulatur ein und führte die Injektion aus. Etwa 20 Sekunden später begann das Pferd zu taumeln, verkrampfte sich und fiel zu Boden. Nach einer halben Stunde konnte es mit Hilfe von vier Personen aufstehen und stand gestützt einige Minuten lang. Die Muskulatur der rechten Halsseite war total angespannt und stark hervorgewölbt. Die rechte vordere Gliedmaße schien unvollständig gelähmt zu sein; es war zu beobachten, daß die Lähmungserscheinungen auf die rechte Hintergliedmaße übergriffen. Das Pferd fiel wiederholt und konnte schließlich nicht mehr aufstehen. Am folgenden Tage verendete es.
Der Kläger fordert Schadensersatz für den Verlust des Tieres, für das ihm nach seiner Darstellung 45.000 DM geboten waren.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Die Revision erstrebt die Wiederherstellung des ersten Urteils.
Entscheidungsgründe
I
1.
Sachverständig beraten und unter Bezugnahme auf den Obduktionsbefund an dem Kadaver stellt das Berufungsgericht fest, daß eine bei der Injektion unterlaufene Gefäßverletzung über umfangreiche Blutungen das Verenden des Pferdes verursacht hat. Diese tatrichterliche Feststellung greift die Revision als ihr günstig nicht an. Rechtsfehlerfrei und unangegriffen stellt das angefochtene Urteil weiter fest, daß die Injektion mit Penicillin-Streptomycin als solche veterinärmedizinisch indiziert war.
2.
Die Revision wendet sich jedoch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß dem Beklagten hinsichtlich der Ausführung der Injektion keine Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne.
Das Berufungsgericht erblickt kein Verschulden darin, daß der Beklagte die Einstichstelle nicht im Bereich der Brustmuskulatur, sondern in dem der Halsmuskulatur gewählt hat. Zwar seien nach der im Jahre 1969 erschienenen 29. Auflage des Lehrbuchs "Tierärztliche Operationslehre" von Berge und Westhues u.a. die seitlichen Halsflächen als Einstichstellen zu vermeiden. Das sei aber im Mai 1972 bei praktischen Tierärzten noch nicht allgemein bekannt gewesen. Von einem solchen könne nicht verlangt werden, daß er sich jede Neuauflage eines Lehrbuchs beschaffe und auf Änderungen überprüfe. Daher habe der Beklagte mit der Wahl der bisher anerkannten Methode nicht gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verstoßen.
Kein Verschulden des Beklagten erblickt das Berufungsgericht ferner darin, daß er, wie es zugunsten des Klägers unterstellen will, nach dem Austreten von Blut aus der Kanüle den Eingriff nicht unterbrochen, sondern lediglich nach Zurückziehen der Kanüle deren Lage unter Beibehaltung der Einstichstelle geändert hat. Darin will das Berufungsgericht einen Verstoß gegen anerkannte veterinärärztliche Grundsätze nur erkennen, falls der Beklagte anschließend den dann unerläßlichen Aspirationsversuch (Anziehen des Spritzenstempels zur Sicherstellung, daß kein Blut nachfließt) unterlassen hätte. Von dieser Unterlassung hat sich das Berufungsgericht nach dem Beweisergebnis nicht überzeugen können.
II
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Prüfung nicht in jeder Hinsicht stand.
1.
Die Revision meint, das Berufungsgericht habe die Beweislage verkannt. Während das beim Humanmediziner anders sein möge, gelte für die Tätigkeit eines Tierarztes die Vorschrift des § 282 BGB. Damit habe der Beklagte seine Schuldlosigkeit an dem Zwischenfall zu beweisen. Dem kann nicht gefolgt werden.
Nur ein Vergleich der Funktionen kann ergeben, inwieweit Tierarzt und Humanmediziner rechtlich verschieden oder aber gleich zu behandeln sind. Einerseits stimmt die Tätigkeit des Tierarztes als solche, die Erhaltung und Heilung eines lebenden Organismus, mit derjenigen des Humanarztes weitgehend überein. Andererseits ist die wirtschaftliche und rechtliche Zweckrichtung dieser Tätigkeit verschieden, weil sie sich beim Tierarzt auf Sachen, ja vielfach "Waren" bezieht, und deshalb - begrenzt nur durch die rechtlichen und sittlichen Gebote des Tierschutzes - weithin nach wirtschaftlichen Erwägungen richten muß, die in der Humanmedizin im Rahmen des Möglichen zurückzudrängen sind.
Die Gründe, aus denen im Bereich der Humanmedizin in der Regel - keineswegs ausnahmslos - für eine Anwendung der Vorschrift des § 282 BGB kein Raum ist (BGH Urt. vom 26. November 1964 - III ZR 5/64 - VersR 1965, 91; Senatsurteile vom 4. April 1967 - VI ZR 175/65 - VersR 1967, 663, 664; vom 17. Dezember 1968 - VI ZR 212/67 - VersR 1969, 310 jeweils mit Nachweisen), hängen mit dem ersten Faktor, der Art der Tätigkeit zusammen, die beiden Berufen weithin gemeinsam ist. Der Arzt kann nach der Art seiner Tätigkeit zwar das Bemühen um Helfen und Heilung, nicht aber den Erfolg schulden. Gerade wegen der Eigengesetzlichkeit und weitgehenden Undurchschaubarkeit des lebenden Organismus kann ein Fehlschlag oder Zwischenfall nicht allgemein ein Fehlverhalten oder Verschulden des Arztes indizieren (so schon RGZ 78, 432, 435; 165, 336, 338/339; obiges Senatsurteil vom 4. April 1967), wie denn überhaupt in diesem Bericht die hergebrachte Trennung zwischen objektivem Fehlverhalten und Schuld besonders problematisch erscheint (daher mißverständlich u.a. Uhlenbruck NJW 1965, 1057, 1061).
Infolgedessen kann für einen Tierarzt ebenso wie für Humanmediziner (zu Unrecht anders Prölß ZZP 1969, 466 ff) regelmäßig nicht der Grundsatz gelten, daß sich der Urheber eines zu Heilzwecken bestimmten Eingriffs nach einem Mißerfolg beweismäßig entlasten muß. Die für die Beweislastverteilung nach "Gefahrenkreisen" von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze können regelmäßig nicht auf den ärztlichen Bereich übertragen werden (unrichtig Hausmann/Bledl, Tierärztliche Kunstfehler 1962 S. 138).
2.
Diese Beweislage spielt allerdings keine Rolle für die Frage, ob es dem Beklagten zum Verschulden gereicht, daß er die Injektion in die Halsmuskulatur und nicht in die Brustmuskulatur vorgenommen hat. Dazu stellt das sachverständig beratene Berufungsgericht zwar fest, daß das Vorgehen des Beklagten insoweit aus optimaler Sicht unzweckmäßig, weil gefährlich war. Es beurteilt aber den unstreitigen Umstand, daß ihm dies entgangen war, weil er den Hinweis in der neuesten Auflage des Lehrbuchs von Berge/Westhues nicht kannte, nicht als Verstoß gegen die dem Beklagten obliegende berufliche Sorgfaltspflicht.
a)
Damit liegt die Entscheidung auch dieser Frage wesentlich im Bereich der rechtlichen Beurteilung. Wenn das Berufungsgericht dabei zu dem Ergebnis kommt, daß dem Beklagten die Unkenntnis der neuesten Auflage des Buches nicht zum Verschulden gereiche, dann läßt sich dem hier nicht einfach entgegensetzen, daß im Bereich der Humanmedizin der Arzt gehalten ist, sich bis an die Grenze des Zumutbaren über die Erkenntnisse und Erfahrungen der Wissenschaft unterrichtet zu halten (Senatsurteil vom 5. Dezember 1967 - VI ZR 54/66 - VersR 1968, 276 - mit Nachw.; st. Rspr.; vgl. auch RGSt 64, 263, 269).
Das Gebot, mit der eigenen Leistung auf der Höhe der Zeit zu bleiben, gilt zwar im Grundsatz für alle Berufs- und Gewerbetreibenden. Daß insoweit aber an den Humanmediziner ganz besonders strenge Anforderungen gestellt werden müssen, hängt nicht, wie dies bei der zu 1) erörterten Frage der Fall ist, mit der Art der Tätigkeit zusammen, sondern mit den von ihr betreuten Rechtsgütern, dem Leben und der Gesundheit von Menschen. Hier also können sich gegenüber der Veterinärmedizin durchaus gradmäßige Unterschiede ergeben. Bei dieser mag es sinnvoll sein, die Grenzen der zeitlichen und wirtschaftlichen Zumutbarkeit bei der laufenden wissenschaftlichen bzw. technischen Information eher z.B. an den Anforderungen an einen mit wertvollen Maschinen befaßten Techniker oder an einen Kunstrestaurator zu messen. Daß diese Differenzierung auch der Verkehrsauffassung entspricht, läßt sich u.a. daraus entnehmen, daß in der Humanmedizin neue Erkenntnisse - etwa wie hier über die Spritztechnik - alsbald in allgemein gelesenen Fachzeitschriften verbreitet werden; das war hier nach den Bekundungen des Sachverständigen nicht der Fall. Die in dem erwähnten wissenschaftlichen Lehrbuch empfohlene neue Spritztechnik war nur dort nachzulesen und bis zu dem Zwischenfall auch nicht auf Kongressen usw. diskutiert worden.
Dem steht nicht entgegen, daß aus eben diesen vor allem wirtschaftlichen Erwägungen der Tierarzt gehalten sein kann, sich vor Befassung mit einem Objekt von besonderem Wert (um das es sich hier nach der allerdings bestrittenen Behauptung des Klägers gehandelt hat) oder wenn sich der Auftraggeber aus persönlichen Gründen zu höherem Aufwand bereit erklärt hat, durch zusätzliche Information abzusichern. Es ist indessen im vorliegenden Falle nicht ersichtlich, daß der Beklagte durch irgendwelche Umstände auf die Quellen solcher Information über die Fortgeltung einer bisher anerkannten Methode hingewiesen gewesen wäre.
b)
Angesichts dessen ist die tatrichterliche Feststellung, daß dem Beklagten unter den gegebenen Umständen die Unkenntnis der geänderten Stellungnahme in der neuesten Auflage des Lehrbuchs nicht zum Verschulden gereiche, rechtlich möglich (anderes gilt, soweit dem Tierarzt in bestimmten Bereichen die Sorge für menschliche Gesundheit obliegt - vgl. RGZ 102, 372, 375). Freilich mag man Feststellungen darüber vermissen, welchen Stellenwert gerade diesem Werk aus der Sicht des niedergelassenen Tierarztes zukam. Der Sachverständige hat nur bekundet, daß andere noch als gültig betrachtete Lehrbücher, deren letzte Auflagen allerdings älter waren, noch die Halsinjektion billigten. Das könnte den Beklagten möglicherweise dann nicht entschuldigen, wenn es sich bei dem Buch von Berge und Westhues um ein als unentbehrlich betrachtetes Standardwerk gehandelt hätte, so daß der Beklagte doch die jeweils neueste Auflage hätte erwerben und beachten müssen.
Indessen wird das Berufungsgericht erforderlichenfalls Gelegenheit haben, diese ergänzenden Feststellungen nachzuholen, da schon ein nunmehr zu erörternder Punkt zur Aufhebung und Zurückverweisung nötigt.
3.
Das Berufungsgericht "unterstellt", daß der Beklagte, der - wie die Revision zutreffend bemerkt - den Vorgang auch bei seiner Parteivernehmung selbst so geschildert hat, die eingestochene Kanüle nur zurückgezogen und aus der selben Einstichstelle erneut eingestochen habe. Davon ist also auszugehen. Ferner stellt das Berufungsgericht fest, daß dem Beklagten ein Aspirationsversuch nach Aufsetzen der Spritze auf die umgestochene Kanüle, bei dem sich kein Blut zeigte, nicht zu widerlegen ist. Die Revision greift diese Feststellung nicht an.
Die Revision rügt aber mit Grund, daß die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht den Verzicht auf eine neue Einstichstelle nicht als Verschulden wertet, die Entscheidung derzeit nicht tragen. Der Sachverständige hatte in seinem ersten Gutachten (ABl. 28) ausdrücklich erklärt, daß nach dem ersten Austreten von Blut am besten die Einstichstelle gewechselt worden wäre. Erst dann hat er hinzugefügt, daß bei Belassen der Einstichstelle mindestens ein Aspirationsversuch habe vorgenommen werden müssen, und daß dessen Unterlassen fehlerhaft gewesen wäre. Übrigens hat der Sachverständige in seinem zweiten Gutachten (GBL. 139) bemerkenswerterweise noch ausgeführt, daß zwar Injektionsschäden nie voll vermeidlich sind, daß sie aber in erster Linie auf vermeidbaren Fehlern beruhen.
Angesichts dessen ist nicht erkennbar, ob sich das Berufungsgericht bewußt gewesen ist, daß der Beklagte dem Kläger grundsätzlich die Wahl der sichersten Methode schuldete. Dies ist nicht nur für den Bereich der Humanmedizin allgemein anerkannt (u.A. BGHZ 8, 138, 140; st. Rspr.), sondern gilt unter anderem auch für Rechtsanwälte (Senatsurteil vom 14. Januar 1975 - VI ZR 102/74 - VersR 1975, 524 m.Nachw.) und generell selbst für Dienstleistungen einfacherer Art. Demnach durfte das Berufungsgericht das Vorgehen des Beklagten nur dann nicht als Verstoß gegen die dem Kläger rechtlich geschuldete Sorgfalt werten, wenn die Anwendung einer Methode, die größere Sicherheit bot, aus bestimmten, indessen vom Berufungsgericht nicht festgestellten Gründen untunlich oder unzumutbar war.
Das angefochtene Urteil hat jedenfalls deshalb keinen Bestand.
Dunz
Scheffen
Dr. Ankermann
Dr. Deinhardt